Hallo zusammen,
als Ausgangslage soll folgender Sachverhalt dienen:
- Person A führt eine Verhandlung mit Person B, wobei B als Mitarbeiter eine öffentlichen Verwaltung auftritt. Person B tätigt eine Aussage (z.B. eine Zusicherung bzw. Genehmigung).
- A verlässt sich auf die mündliche Aussage des B und veranlasst weitere Maßnahmen.
- Person C hält diese Maßnahmen des A für rechtswidrig und verlangt deren Beseitigung.
- Da A keinerlei schriftlichen Beweis und auch sonst keine Beweismittel (z.B. Zeugen) hat, muss er klein beigeben und die Maßnahmen rückgängig machen.
Soweit zur Ausgangslage, die das eigentliche Problem, nämlich dass man sich nicht (beweiskräftig) auf eine mündliche Aussage verlassen und berufen kann, beschreibt.
Um mehr Sicherheit zu haben, fertigen A und B bei der nächsten Verhandlung ein Gesprächsprotokoll an, in welchem alle wichtigen Absprachen, die Namen der Beteiligten sowie das Datum festgehalten werden. Das Protokoll wird von beiden unterschrieben.
Nun die eigentlichen Fragen:
- Kann sich A im Zweifelsfall (Streit) auf das Protokoll berufen und dies als Beweis z.B. in einem Gerichtsverfahren vorlegen und verwenden?!
- Aufgrund welcher Rechtsvorschriften entfaltet dieses Protokoll Beweiskraft?
- Macht es für die Beweiskraft des Protokolls einen Unterschied, ob der Verhandlungspartner (hier B) als Mitarbeiter einer öffentlichen Verwaltung auftritt oder eine Privatperson ist?
Ich dachte zunächst an den § 416 ZPO, welcher jedoch nur für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt. Ich gehe jedoch davon aus, dass er hier keine Anwendung finden kann, da B als „Behörde“ auftritt und damit eher öffentliches Recht bzw. Verwaltungsrecht Anwendung finden müsste…
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar ![]()
Beste Grüße
Robin