Kann ein Gesprächsprotokoll Beweiskraft entfalten?

Hallo zusammen,

als Ausgangslage soll folgender Sachverhalt dienen:

  • Person A führt eine Verhandlung mit Person B, wobei B als Mitarbeiter eine öffentlichen Verwaltung auftritt. Person B tätigt eine Aussage (z.B. eine Zusicherung bzw. Genehmigung).
  • A verlässt sich auf die mündliche Aussage des B und veranlasst weitere Maßnahmen.
  • Person C hält diese Maßnahmen des A für rechtswidrig und verlangt deren Beseitigung.
  • Da A keinerlei schriftlichen Beweis und auch sonst keine Beweismittel (z.B. Zeugen) hat, muss er klein beigeben und die Maßnahmen rückgängig machen.

Soweit zur Ausgangslage, die das eigentliche Problem, nämlich dass man sich nicht (beweiskräftig) auf eine mündliche Aussage verlassen und berufen kann, beschreibt.

Um mehr Sicherheit zu haben, fertigen A und B bei der nächsten Verhandlung ein Gesprächsprotokoll an, in welchem alle wichtigen Absprachen, die Namen der Beteiligten sowie das Datum festgehalten werden. Das Protokoll wird von beiden unterschrieben.

Nun die eigentlichen Fragen:

  1. Kann sich A im Zweifelsfall (Streit) auf das Protokoll berufen und dies als Beweis z.B. in einem Gerichtsverfahren vorlegen und verwenden?!
  2. Aufgrund welcher Rechtsvorschriften entfaltet dieses Protokoll Beweiskraft?
  3. Macht es für die Beweiskraft des Protokolls einen Unterschied, ob der Verhandlungspartner (hier B) als Mitarbeiter einer öffentlichen Verwaltung auftritt oder eine Privatperson ist?

Ich dachte zunächst an den § 416 ZPO, welcher jedoch nur für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt. Ich gehe jedoch davon aus, dass er hier keine Anwendung finden kann, da B als „Behörde“ auftritt und damit eher öffentliches Recht bzw. Verwaltungsrecht Anwendung finden müsste…

Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar :wink:

Beste Grüße
Robin

Hallo,
ja ein schriftliches Protokoll ist ein Urkundenbeweis. Dabei ist es egal, ob es als öffentliche oder private Urkunde gilt.
In Verwaltungsverfahren gelten die gleichen Beweismittel wie in Zivilverfahren.

Beatrix

Hi
hinzu kommt, dass ein Protokoll aber nicht die Rechte eines Dritten aushebeln kann.
Selbst wenn A und B ein Protokoll gehabt hätten, hätte C seine Ansprüche geltend machen können.
Nur wäre dann evtl. B gegenüber A Schadensersatzpflichtig.

Gruß
HaweThie

Hallo Beatrix,

danke für Deine Antwort!

Hast du eine Rechtsgrundlage, aus welcher hervorgeht, dass im Verwaltungsverfahren die selben Beweismittel gelten wie im Zivilverfahren?

Danke noch mal :smile:

Robin

Hallo HaweThie,

danke für die Antwort!

So weit habe ich den Gedanken gar nicht gesponnen, aber natürlich hast Du Recht.

Danke für den Hinweis!

Robin

Vielleicht dieses hier - Verwaltungsverfahrensgesetz?

Beatrix

Danke, das passt wirklich!

Vielen Dank!!

Das erschließt sich mir so nicht.

Was wäre anders gewesen, wenn man statt mündlicher Zusage der Genehmigung schon die schriftliche Genehmigung in Händen gehabt hätte ?

Nichts, außer, die Person C hätte sich seinerseits von der Genehmigung einschüchtern lassen und auf seine Ansprüche (vermeintlich oder berechtigt) verzichtet.

Eine Genehmigung (hier klingt es nach Baurecht) besagt nicht, der Nachbar kann sich nicht rechtlich dagegen wehren, wenn er meint davon negativ betroffen zu sein.
Dann wird letztlich ein Gericht darüber entscheiden.

Und übrigens, ist denn inzwischen die Genehmigung erteilt worden oder nicht ?
Wenn nicht, dann weiß man ja, was von dem Gesprächsprotokoll zu halten gewesen wäre. Nichts.

MfG
duck313