Kann ein grundsätzlich nicht wirksamer Vertrag dennoch wirksam werden?

Angenommen, ein Jagdpächter kündigt seinen Vertrag vorzeitig mit der Begründung, es sei schlecht über ihn geredet worden und gibt die Kündigung dann auch noch nicht binnen der Kündigungsfrist ab, ist der Vertrag ja grundsätzlich nicht wirksam. Wenn aber der Verpächter nun einverstanden ist und die Kündigung annimmt. wird diese dann rechtmäßig? Für den Fall, dass ein Nachpächter gefunden wurde, der den Vertrag hätte übernehmen wollen, wie verhält es sich dann, wenn jetzt der ursprüngliche Pächter wieder erscheint und erklärt, er wolle seine Kündigung zurücknehmen und den Vertrag für die restliche Laufzeit erfüllen? Der Verpächter hingegen will eine Beibehaltung des Vertrags nicht mehr, die zuständigen Ämter haben auch erklärt, dass die Kündigung trotz Mängel für wirksam anerkannt werden kann.

Bin mal auf die Antworten gespannt :sweat_smile:

Laienhafte Ansicht meinerseits:

Fristen gelten hauptsächlich dann, wenn eine der Vertragsparteien einer Vertragsänderung/Vertragsauflösung nicht möchte.
Bei gegenseitigem Einvernehmen ist alles möglich, was nicht sittenwidrig ist.
Wenn also in gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag aufgelöst wurde, (und das ganze vorzugsweise auch noch schriftlich vorliegt) Dann sollte es das meiner Laienhaften Meinung gewesen sein.
Auflösungsvertrag ist Auflösungsvertrag.

In dem Vorgelegten Fall könnte man auch noch argumentieren, dass die Fristen im wesentlichen den Verpächter schützen. Der Verpächter hat also von seinem Recht, auf Einhaltung des Vertrages Abstand genommen und trotz Nichteinhaltung der Fristen seitens des Pächters die Kündigung angenommen. Könnte man als „Kulanz“ seitens des Verpächters bezeichen, da er ja auf ein ihm Zustehendes Recht (die Einhaltung des Vertrages seitens des Pächters) verzichtet hat.

Wird intressant, wie sich der Pächter da rauswinden will…
wobei
Auf Hoher See und vor Gericht…

Danke Michael, so sagt es mir mein Bauchgefühl auch…

Solange die Parteien nicht gegen zwingendes Recht verstoßen können sie vereinbaren was sie wollen. Das nennt man „Vertragsfreiheit“. D.h. wenn der Verpächter bereit ist, eine nicht fristgerechte Kündigung trotzdem zu akzeptieren, dann war es das. Der (ehemalige) Pächter kann sich dann später nicht mehr auf seinen eigenen Fristverstoß berufen.