Kann ein Jugendlicher aus einem nicht-EU-Land in Deutschland zur Schule gehen?

Hallo Ihr Lieben,
folgende (natürlich fiktive) Situation.

Ein Jugendlicher (13) aus einem Nicht-EU-Staat (Balkan) wünscht sich nichts sehnlicher, als in Deutschland zu leben und dort zur Schule zu gehen.

Ein alleinlebender Mensch (58) in Vollbeschäftigung (80% Homeoffice) möchte ihm dies ermöglichen und würde den Jugendlichen in seiner Wohnung aufnehmen.

Frage: Wäre das überhaupt möglich? und: Wo müsste man welche Anträge stellen?

Ich danke Euch fürs „denken helfen“ :smile:

Klar geht das. Wenn der Jugendliche eine Aufenthaltserlaubnis hat. Eine Adoption könnte sowas bewirken.
Gruß
anf

Hallo Suse,

dahinter könnten womöglich emotionale Gründe stecken. Die alleinstehende Person hat womöglich ein stärkeres Bedürfnis, einer anderen Person Zuwendung zu geben. Das ist in der menschlichen Natur sicherlich irgendwo angelegt und liegt zwischen Mutterinstinkt (oder Großmutter) und dem Wunsch nach Anerkennung. Eine Person, die einer schutzbedürftigen Person mutmaßlich hilft, erhofft sich Anerkennung von der Gesellschaft.

Vergessen werden dabei oft die gemeinschaftlichen Aspekte. Unsere Schulen sind darauf ausgelegt, den Bildungsauftrag gegenüber den eigenen Kindern zu erfüllen. Sie stehen - wenngleich in anderen Regionen der Erde aufgrund unterschiedlicher Standards der Wunsch nach Beschulung in Deutschland verständlich sein mag - primär einheimischen Kindern zur Verfügung. Würde jedes ausländische Kind aufgenommen, das dies „sehnlich wünscht“, würde das System kollabieren. Rechtlich gesehen wie auch aus sozialen Aspekten gehört der Jugendliche aus dem Balkanstaat daher in eine dortige Schule.

Der allein stehenden Person in Deutschland steht es jedoch frei, den Jugendlichen in seiner Situation vor Ort zu unterstützen. Vielleicht werden Bücher oä benötigt.

Danke für Deine Antwort.
Setzen wir mal den ersten Absatz ausser Kraft, indem wir der geschilderten Situation die Information beifügen, dass die Eltern des Jugendlichen um diesen Schritt gebeten haben.

Was genau meinst Du mit „rechtlich gesehen“? bedeutet das, es gibt KEINE Möglichkeit? Adoption, Pflege, Besuch etc: ?

Danke für Deine Antwort.
bedeutet das, es ginge NUR über den Weg der Adoption?

Nein. Er könnte auch politisch verfolgt sein. Allerdings bezweifle ich das. Und die Bearbeitungsfrist eines deratigen Antrags reicht natürlich nicht für den Besuch einer Schule.

Btw., dass man vor dem Schulbesuch erst mal die Sprache erlernen müsste, damit das irgendeinen Sinn ergibt, ist den Beteiligten bekannt?
Gruß
anf

Hallo,

geht grundsätzlich.

Der Wohnungsbesitzer müsste sich mit der Sorgerechtsproblematik in D und aus dem Herkunftsland (!) auseinander setzen.
Zum anderen braucht das Kind einen Aufenthaltsstatus. Den bekommt es evtl., wenn der Wohnungsinhaber eine Verpflichtungserklärung abgibt dazu wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers geprüft.
Der Wohnungsinhaber verpflichtet sich, u. a. alle Krankheitskosten bzw den Beitrag zu einer Krankenversicherung und auch die Schulkosten incl Gastschulbeitrag zu übernehmen.
Privathaftpflicht für den neuen Mitbewohner würde auch nicht schaden.

Kein billiges Hobby

Grüße
miamei