Du musst unterscheiden zwischen „Vorsorgevollmacht“ und
„Betreuungsverfügung“.
jein, eine Vorsorgevollmacht kann durchaus auch eine Betreuungsverfügung beinhalten, und zwar für den Fall, dass die Vollmacht angegriffen wird, oder dass aufgrund eines Angriffs der Vollmacht ggf. festgestellt werden sollte, dass sie für eine bestimmte Maßnahme nicht ausreichend ist und deshalb trotz vorhandener Vollmacht eine Betreuung notwendig wird.
Eine Vollmacht muss prinzipiell von niemandem anerkannt
werden.
Nein, eine Vollmacht ist rechtlich bindend. D.h. niemand kann sich hinstellen und sich weigern nur aufgrund der Tatsache, dass ein Vollmachtnehmer und nicht der Vertragspartner in persona vor ihm steht, dessen Anweisungen Folge zu leisten. Es kann höchstens die Vollmacht an sich angegriffen werden, hierzu besteht aber üblicherweise kein Anlass, erst recht nicht, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt ist (notwendig aber nur bei Grundstücksgeschäften).
Zudem sollte man immer § 1896 II Satz 2 BGB im Auge haben, der da ausführt: „Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“
D.h. das Gesetz erkennt die Vollmacht als vorgehend an und sperrt sogar ausdrücklcih durch die Vollmacht den Gang zum Vormundschaftsgericht wegen einer Betreuung, soweit die Vollmacht ausreichend ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen. Ist die Vollmacht ordentlich ausgestattet und auf dem Stand der Gesetzgebung bleibt kaum Platz für eine Betreuung mehr.
Die Frage ob Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht hängt
von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet
werden.
Nach aktueller Gesetzeslage schon. Man sollte eine Vorsorgevollmacht errichten, die zudem den klaren Vorteil hat, sofort im Falle des Falles Wirkung zu entfalten, ohne dass erst ein Betreuungsverfahren durchlaufen werden muss, und in diese einen Passus zur Betreuungsverfügung aufnehmen nach dem Motte: „Sollte aufgrund von Umständen, die diese Vollmacht nicht ausreichend erscheinen lassen, eine Betreuung notwendig werden, soll … zum Betreuer bestellt werden (mit allen Möglichkeiten die es hierzu gibt).“
Gruß vom Wiz