Kann ein Makler eigenmächtig handeln?

Hallo ihr Experten,
ich hätte gern eurer Wissen über folgende Konstelation:

Ein VN Sie und VN Er unterschreibt mit einem Makler einen Vertrag. Der Makler arbeitet seid Jahren zuverlässig für einen beide. VN Sie und VN Er trennen sich. VN Er bleibt beim Makler mit all seinen Vesicherungen, so z.B. auch mit einer KLV die auf VN Sie lautet wo VN Er als Bezugsberechtigter im Todes-und Erlebensfall eingetragen ist. Nehmen wir auch an das VN Er seid der Trennung alle Beiträge bezahlt, dass ist ja der Versicherungsgesellschafft völlig egal wer bezahlt. Nun kann VN Er die Beiträge nciht mehr bezahlen und bespricht das mit dem Makler. Der Makler nutzt die Unterschrift der VN Sie aus und bittet um Beitragsfreistellung. Die Gesellschafft macht das auch. VN Sie hat von allem keine Ahnung nur durch doofen Zufall kommt das raus. VN Sie hat dem Makler keinen Auftrag dazu gegeben weder wurde VN Sie davon unterrichtet das IHRE LEBENSVERSICHERUNG beitragfrei gestellt wurde.
Hier hat doch der Makler eigenmächtig gehandelt und was macht man mit solch einem Makler frag ich euch.
Für alle Antworten und Meinungen bin ich euch dankbar.
Liebe Grüße von mir

Wer die Musik bezahlt, bestellt sie auch (ab) würde ich sagen.
Wo genau liegt denn das Problem?
Die VN-Eigenschaft hätte schon längst übertragen werden sollen, da ihr schon geschieden seid, oder nicht?
Ob da wirklich ein Verstoss gegen den Maklervertrag vorliegt kann im Zweifelsfall nur ein RA klären, der Einsicht in ebendiesen hat.

Wurde denn Maklervertrag und Vollmacht nach der Trennung geändert bzw. angepasst?

Grüße
H.

Hier hat doch der Makler eigenmächtig gehandelt und was macht
man mit solch einem Makler frag ich euch.

Es gibt Maklerverträge, die gestatten dem Makler Verträge abzuschließen und zu kündigen. Da hat VN Sie wohl eine weitreichende Vollmacht erteilt und hinterher vergessen, die Makler-Vollmacht zu ändern.

Hallo Gabi,

grundsätzlich sehe ich hier keinen Mißbrauch irgendeiner Vollmacht.
ER hat bisher Beiträge bezahlt für eine KLV die auf SIE als versicherte Person läuft, vermutlich ist ER auch der Versicherungsnehmer. Das Bezugsrecht für den Todes- und den Erlebensfall hat ER.

Somit beschneidet ER doch keine Rechte von IHR oder fügt IHR irgendeinen Vermögensschaden zu, wenn er den Vertrag (seinen Vertrag, SIE ist versicherte Person, oder?) beitragsfrei stellt oder beleiht oder sogar kündigt / rückkauft.

Gruß
WB

Hallo,

wenn die Versicherung auf ihren Namen läuft, und er nur der Begünstigte ist…wieseo zahlt sie dann nicht die Beiträge für ihre Versicherung selbst und lässt einen anderen Bezugsberechtigten eintragen?

Gruß
Maja

Gruß Maja, die Beiträge werden deshalb vom ihm bezahlt, weil das Geld später mal für die Kinder sein soll. Die bei Ihm im Haushalt leben. Das Bezugsrecht kann nicht geändert werden, weil VN Sie ein UNWIDERRUFLICH davor stehen hat.
Liebe Grüße Gabi

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Hallo Gabi,

grundsätzlich sehe ich hier keinen Mißbrauch irgendeiner
Vollmacht.
ER hat bisher Beiträge bezahlt für eine KLV die auf SIE als
versicherte Person läuft, vermutlich ist ER auch der
Versicherungsnehmer.

° Nein das stimmt so nicht VN Sie ist definitiv VN des Vertrages. VN Er hat das Bezugsrecht. Mehr nicht. Ein Bezugsberechtigter hat doch gar keinen Einfluß auf die Vertragsmodalitäten.

Liebe Grüße Gabi

Das hat VN Sie aus diesem Blickwinkel noch garnicht betrachtet. Aber ein guter Ansatz.

Liebe Grüße Gabi

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Nein, leider. Eine K LV nach einer LZ von über 9 Jahren ist doch mehr als Steuerschädlich.

Liebe Grüße Gabi

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Auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann (mit Zustimmung des Bezugsberechtigten) geändert werden!

Hallo!

Also fassen wir mal zusammen:

  • SIE ist Versicherungsnehmerin und „offiziell“ auch diejenige, die die Beiträge zu zahlen bzw. diese zu „verantworten“ hat.
  • ER ist Begünstigter, weil es noch minderjährige (?) Kinder gibt, die später oder im Todesfall mal versorgt sein sollen.
  • ER zahlt auch die Beiträge -> also zahlt er im Prinzip in eine Art „Sparplan“ für seine Kinder ein. Dieser ist halt zufällig eine KLV der Mutter.
  • SIE fühlt sich hintergangen, weil er mit der KLV ohne ihr Wissen was angestellt hat, das aber eigentlich niemandem schadet. (Es sei denn sie kündigt nach 12 Jahren - aber wer bekäme dann die Kohle, falls es übehaupt eine Rückkaufwert hat?)

Problem: ER hat jetzt halt seinen „Sparplan“ beitragsfrei gestellt, statt einfach nicht mehr zu zahlen und damit womöglich die gesamte Versicherung zu riskieren.
-> Also hat er IHR zunächst mal einen Gefallen getan, denn zu IHR wäre die Vers. dann wohl als erstes gekommen und hätte gemeckert…

Wenn das Geld nach wie vor für die Kinder sein soll und beide Elternteile einer Meinung sind: warum ändern SIE + ER nicht einfach in beiderseitigem Einverständnis (und das sollte sicher möglich sein) die Bezugsberechtigung zugunsten der Kinder??? Erbschafsteuerrechtlich würde sich das Kapital dann ab zwei Kindern sogar „positiver“ verteilen, wegen der Freibeträge…

Und SIE könnte dann vielleicht wieder ruhiger schlafen… Ohne Vollmacht (s.u.) kann der Makler die KLV nach 12 Jahren dann auch nicht einfach auflösen und IHM evtl. Das Geld zuschanzen… (abenteuerlich aber im Rosenkrieg druchaus denkbar)

Die Vollmacht für den Makler sollte Sie dann aber trotzdem widerrufen, sofern es eine gibt. Ohne Vollmacht hätte er das mit der Freistellung mit Sicherheit nicht machen dürfen, ohne Unterschrift der VN SIE.

Gruß
Andrea

Hallo Gabi,

ach so, habe ich erst jetzt ganz kapiert:
SIE ist VN und Versicherte Person.
Während der Beziehung hat SIE die Beiträge bezahlt.

Seit der Trennung zahlt ER.
Warum eigentlich?
Jetzt kann ER die Beiträge nicht mehr aufbringen, da müsste dann doch SIE wieder zahlen, um den Vertrag am Leben zu erhalten, alles Andere wäre wirtschaftlich schädlich.

Gruß
WB

Wieso?
Soweit ich wei, müssen 5 Jahre Beiträge gezahlt werden und weitere 7 Jahre gewartet. Habe ich die Kündigung verpasst?