Kann ein Mietvertrag vererbt werden

Ein Schuster hat in einem Supermarkt eine Schumacherwerkstatt,er hat den Mietvertrag alleine unterschrieben.der Mann verstarb im Sommer .nun lasest der Supermarkt die Ehefrau nicht aus dem Vertrag,den es steht im Mietvertrag die Erben Erben den Mietvertrag .ist so was überhaupt möglich.
Bitte dringend um Antwort

Erben können das Erbe ausschlagen!

Hallo, keine Ahnung warum Sie nicht einfach mal im WWW nachsehen. Das ist doch ein Thema was ausreichend im Netz behandelt wird. Nun ja, hab das dann mal für sie erledigt:
Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume

Im Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume gibt es weder das Eintrittsrecht von Haushaltsangehörigen noch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit (ausschließlich) den Mitmietern. Die Rechtsnachfolge gestaltet sich im Grundsatz wesentlich einfacher: Der Verstorbene wird durch seine Erben ersetzt; im übrigen gelten die mietvertraglichen Regeln. Unterschiede bei der Rechtsnachfolge können sich im Detail aber aus der Rechtsform des Unternehmens ergeben, das die Räumlichkeiten angemietet hat.

Beim Einzelkaufmann als Mieter bleibt es bei dem Grundsatz, dass er ausschließlich von seinem Erben ersetzt wird. Wenn der Erbe den Betrieb allerdings nicht bis spätestens drei Monate nach dem Tod einstellt, haften er für eventuell bestehende Mietrückstände nicht nur mit dem Nachlass, sondern zusätzlich mit dem eigenen Vermögen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung vorgesehen ist. Die Gesellschaft wird liquidiert, d.h. sie wird bis zur Bereinigung aller schwebenden Geschäfte aus dem Gesellschaftsvermögen abgewickelt. Solange die verbleibenden Gesellschafter das Mietverhältnis nicht gemeinschaftlich kündigen, besteht es fort. Die Gesellschafter haften für die Miete. Will der Vermieter das Mietverhältnis beenden, muss er seine Kündigung an alle verbliebenen Gesellschafter richten.

Eine Personengesellschaft ist ein eigenes Vermögenssubjekt, dessen Fortbestand eng mit den handelnden Personen verknüpft ist. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter auch persönlich.
Stirbt der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder der persönlich haftende Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), wird die Gesellschaft von Gesetzes wegen fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters vererbt sich aber nicht zwingend nach erbrechtlichen Regeln, sondern – je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages – in einer Mischform aus gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Regeln, die für den juristischen Laien kaum ohne weiteres verständlich sind.