… ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung beim Vereinsregister wirksam beanstanden?
Da das Nichtmitglied kein Betreiligter gem. FamFG ist sage ich grundsätzlich nein.
Was will das Nichtmitglied denn konkret erreichen beim Vereinsregistergericht?
ml.
Guten Tag,
ein Mitglied des Vereins hat festgestellt, dass die Einladung zur Generalversammlung nicht satzungsgemäß erfolgt ist.
Es hat aber nicht den Mut, persönlich das Vereinsregister einzuschalten, da das Vereinsregister dem Verein seinen Namen nennt. Dort erwartet ihm dann ein Spießrutenlauf. Was einem anderen Mitglied bereits widerfahren ist.
Schön und gut. Aber nochmal zu meiner Frage: Was soll das Registergericht denn bewirken?
Ich frage deshalb, da dem Registergericht diese Sache nur dann interessiert wenn eintragungspflichtige Tatsachen in der Versammlung beschlossen wurden und diese durch den Mangel in der Einberufung - gegebenenfalls - unwirksam sein könnten. Das beträfe in erster Linie Satzungsänderungen und Vorstandsänderungen. Das wäre jedoch zunächst zu prüfen.
Wurden in der Versammlung andere Dinge beschlossen mit denen das Mitglied nicht einverstanden ist, ist das Vereinsgericht aussen vor. Dann ist der Zivilgerichtsweg der Richtige - ich meine im äußersten Fall die Klage.
ml.
Bestandteil der Generalversammlung ist die Wahl des gesamten Vorstands.
Dann wird sich jemand entscheiden müssen ob er den vermeitlichen mangel in der Einberufung der MV dem Registergericht darlegt oder es bleiben lässt. Wenn der Mangel aus dem Protokoll ggf. ersichtlich ist wird das Registergericht ja ohnehin den Mangel beanstanden bei Anmeldung der Wahl.
ml.
Das Vereinsregister ist doch nicht in der Lage, zu erkennen, dass eine nichtsatzungsgemäße Einladung erfolgt ist. Aus dem Protokoll ist dies mit Sicherheit nicht zu erkennen. Dort steht doch nur drin, dass die Versammlung ornungsgemäß eingeladen worden ist.
Ist das Vereinsregister nicht von Amts wegen verpflichtet, Hinweisen nachzugehen?