Hallo,
Ich denke nein, denn es sind die Schulden der Verkäufer, nicht
Eure.
Grundschulden haften doch am Grundstück und nicht am
Kreditnehmer.
Wenn ich ein Grundstück kaufe auf dem eine Hypothek lastet und
dafür noch keine Löschungsbewilligung vorliegt, übernehme ich
als Käufer doch die Schulden - oder?
Na, da geht ja einiges durcheinander
Aber keine Sorge, es gibt eben schon Gründe, warum ein Jurastudium schon etwas für die Härteren unter uns ist.
Wir müssen hier ganz deutlich trennen zwischen der Verbindlichkeit des bisherigen Eigentümers gegenüber seiner Bank und der dinglichen Sicherheit hierfür in Form der Grundschuld. D.h. beide können durchaus auseinander fallen. Und genau hier wird ein Schuh aus der Geschichte.
Natürlich will man normalerweise so genannt „lastenfrei“ erwerben, weil man ja schließlich auch dem Verkäufer den vollen Kaufpreis (Wert der Immobilie) zahlt. Typischerweise geschieht dies so, dass eben aus dem Verkaufserlös der bisherige Gläubiger (finanzierende Bank des Verkäufers) befriedigt wird, und dieser dann eine Löschungsbewilligung erteilt. Dann ist das Grundbuch wieder sauber um selbst eine entsprechende Belastung für seine eigene Finanzierung aufnehmen zu können.
Es spricht aber prinzipiell gar nichts dagegen, dass man das Grundstück auch inkl. einer fremden Belastung übernimmt, bzw. dass man eine Verbindlichkeit Dritter über ein fremdes Grundstück absichert. Denn es geht gerade nicht darum, dass man hiermit auch dessen Verpflichtungen aus dem z.B. zugrunde liegenden Kreditvertrag übernehmen würde, sondern nur, dass für den Fall des Falles, dass der Verkäufer dies nicht mehr tut, der Gläubiger sich dann - unabhängig von der Frage eines abweichenden Eigentümers - aus dem Grundstück befriedigen könnte.
Daher ist z.B. durchaus denkbar, dass man entweder einfach den Kaufpreis entsprechend der Belastung reduziert und den Rest erst nach Klärung der Angelegenheit zahlt, oder dass man tatsächlich direkt die Schuld gegen Kaufpreisnachlass übernimmt und damit die Belastung dann wieder der Schuld folgt. Aufpassen muss man dabei aber natürlich, dass man den Wert der abgesicherten Forderung und die tatsächlich bestehende aktuelle Verbindlichkeit wiederum unterscheidet. D.h. die Grundschuld wird ja nicht fortlaufend dem Kreditstand angepasst, sondern stellt eine Höchstgrenze der Haftung durch das Grundstück dar. D.h. die Aussage, dass von den abgesichterten € 100.000,-- aktuell nur noch € 10.000,-- offen sind, kann gefährlich werden, wenn der Gläubiger nach dieser Aussage im Rahmen der bestehenden Sicherheit einen neuen Kredit einräumt. Dann hat man mit Zitronen gehandelt, wenn man nur € 10.000,-- einbehalten hat, und plötzlich dann z.B. € 50.000,-- notleidend werden.
Aufpassen muss man auch mit der Rangfolge des Grundbuchs. D.h. die Hauptfinanzierung muss immer erstrangig erfolgen, sonst spielen die Banken nicht mit. D.h. wenn jetzt eine übernommene Kleckerabsicherung den ersten Rang blockieren würde und deren Gläubiger auch keinen Rangrücktritt mitmachen würde, dann kann die Sache kompliziert werden.
Gruß vom Wiz