Kann ein notarieller Kaufvertrag platzen?

Hallo Leute,
die folgende Sache beschäftigt mich im Moment:

Ich habe vor ca. 4 Wochen einen Kaufvertrag für ein Reihenhaus unterschrieben. Im Grundbuch sind etwas mehr Grundschulden eingetragen als der Kaufpreis ausmacht.
Die Grundschuld teilt sich wie folgt auf:
ca. 75 % erstrangig bei einer Privatbank, den Rest zweitrangig bei der WfA in DUS.
Die erste Grundschuld kann befriedigt werden, Löschungsbewilligung liegt bereits vor. Bei der zweiten (WfA) haben sich die Verkäufer wohl verkalkuliert, es fehlen angeblich ca. € 6000,- um den Kredit abzulösen - die Löschungsbewilligung steht noch aus.

Nun habe ich „Bammel“ daß der Verkauf irgendwie nicht zustande kommt, wenn der Verkäufer sagt, daß er das Geld nicht hat. Man verhandelt wohl im Moment mit der WfA über einen Erlaß bzw. über Ratenzahlung für den Rest - Begründung: Notverkauf um Versteigerung abzuwenden.

Wie seht ihr die Sache, muß ich mir Sorgen machen? Habe ich ein Recht das Haus zum vereinbarten Preis zu bekommen? Wie sollte ich weiter vorgehen (Anderkonto einrichten?)?
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Vielen Dank und mfG
Roi

Ich habe vor ca. 4 Wochen einen Kaufvertrag für ein Reihenhaus
unterschrieben. Im Grundbuch sind etwas mehr Grundschulden
eingetragen als der Kaufpreis ausmacht.

Das hat gar nichts zu sagen.

Wie seht ihr die Sache, muß ich mir Sorgen machen?

Ich denke nein, denn es sind die Schulden der Verkäufer, nicht Eure.

Habe ich ein Recht das Haus zum vereinbarten Preis zu bekommen?

Natürlich. Der im Vertrag vereinbarte Preis zählt.

Wie sollte ich weiter vorgehen (Anderkonto einrichten?)?

Am besten mit dem Notar Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Und auf keinen Fall Geld an den Verkäufer zahlen, bevor der Notar grünes Licht gibt. Das Anderkonto wäre in der Tat ein guter Weg, das Geld nicht zu riskieren. Im schlimmsten Fall den Vertrag rückabwickeln, wenn der Verkäufer nicht lastenfrei „liefern“ kann.

Hallo Nordlicht,
Danke für deine Antwort!

Im schlimmsten Fall den Vertrag rückabwickeln, wenn der Verkäufer
nicht lastenfrei „liefern“ kann.

… genau das möchte ich vermeiden.
Eine Rückabwicklung kommt für mich nicht in Frage, ich habe lange nach dieser Immobilie gesucht und möchte sie auf jeden Fall kaufen. Was meinst du, kann es im schimmsten Fall dazu kommen, daß mich die Verkäuferseite trotzdem zur Rückabwicklung zwingt?
Was würde mir ein Anderkonto (außer Kosten) bringen? Wenn die Löschungsbewilligung nicht erteilt wird, kann doch auch kein Eigentumsübergang stattfinden, oder was meinst du?

Danke und Gruß
Roi

… genau das möchte ich vermeiden.

Dann solltest Du im Extremfall die komplette Restschuld des Verkäufers übernehmen.

Fall kaufen. Was meinst du, kann es im schimmsten Fall dazu
kommen, daß mich die Verkäuferseite trotzdem zur
Rückabwicklung zwingt?

Wenn ihr einen gültigen Vertrag habt nicht. Ich weiß nur nicht, wie die Rechtslage ist, wenn die zweite Bank keine Löschungsbewilligung erteilt --> Notar fragen.

Was würde mir ein Anderkonto (außer Kosten) bringen? Wenn die

Sicherheit für Dein Geld.

Löschungsbewilligung nicht erteilt wird, kann doch auch kein
Eigentumsübergang stattfinden, oder was meinst du?

Das weiß ich nicht. Da die Restschuld des Verkäufers mit Dir nichts zu tun hat und man 6000 € nicht unbedingt grundbuchlich sichern muß, sollte die Umschreibung nicht daran scheitern. Besser ist es Du fragst den Notar.

Vielen Dank Nordlicht!!!

Ich warte noch ein paar Tage ab - wenn dann kein positiver Bescheid kommt, werde ich den Notar aufsuchen.

Viele Grüße :smile:
Roi

Hallo,
ich bin kein Jurist und kann da bloß eine verblüffte Frage stellen, die auf so ein bißchen Grundwissen beruht - vielleicht liege ich ja auch falsch. Ich denke, dass ich auch die falschen Termini benutze.

Wie seht ihr die Sache, muß ich mir Sorgen machen?

Ich denke nein, denn es sind die Schulden der Verkäufer, nicht
Eure.

Grundschulden haften doch am Grundstück und nicht am Kreditnehmer.
Wenn ich ein Grundstück kaufe auf dem eine Hypothek lastet und dafür noch keine Löschungsbewilligung vorliegt, übernehme ich als Käufer doch die Schulden - oder?
Wie man sowas vertraglich absichert und ob der Kreditgeber sich das gefallen lassen muss - keine Ahnung
Für Richtigstellung meiner evtl. falschen Meinung wäre ich schon dankbar.
Gruß
Peter

Grundschulden haften doch am Grundstück und nicht am
Kreditnehmer.
Wenn ich ein Grundstück kaufe auf dem eine Hypothek lastet und
dafür noch keine Löschungsbewilligung vorliegt, übernehme ich
als Käufer doch die Schulden - oder?
Wie man sowas vertraglich absichert und ob der Kreditgeber
sich das gefallen lassen muss - keine Ahnung
Für Richtigstellung meiner evtl. falschen Meinung wäre ich
schon dankbar.
Gruß
Peter

Hallo Peter,

in meinem Vertrag steht explizit 'drin, daß ich die Lasten nicht übernehme, und die Verkäufer sich verpflichten den Besitz lastenfrei zu übergeben (Leider nicht wann und wie).

Eine der Voraussetzungen daß ich zahlen muß, ist das Vorliegen der Löschungsbewilligungen - mir kann also eigentlich nichts passieren.

Mein Problem war/ist nur, was mache ich wenn die Verkäufer achselzuckend sagen, daß sie die restlichen € 6000,- nicht haben und nicht zurückzahlen können - ob man mich zur Rückabwicklung „zwingen“ kann.

Gruß :smile:
Roi

Hallo,

Ich denke nein, denn es sind die Schulden der Verkäufer, nicht
Eure.

Grundschulden haften doch am Grundstück und nicht am
Kreditnehmer.
Wenn ich ein Grundstück kaufe auf dem eine Hypothek lastet und
dafür noch keine Löschungsbewilligung vorliegt, übernehme ich
als Käufer doch die Schulden - oder?

Na, da geht ja einiges durcheinander :wink: Aber keine Sorge, es gibt eben schon Gründe, warum ein Jurastudium schon etwas für die Härteren unter uns ist.

Wir müssen hier ganz deutlich trennen zwischen der Verbindlichkeit des bisherigen Eigentümers gegenüber seiner Bank und der dinglichen Sicherheit hierfür in Form der Grundschuld. D.h. beide können durchaus auseinander fallen. Und genau hier wird ein Schuh aus der Geschichte.

Natürlich will man normalerweise so genannt „lastenfrei“ erwerben, weil man ja schließlich auch dem Verkäufer den vollen Kaufpreis (Wert der Immobilie) zahlt. Typischerweise geschieht dies so, dass eben aus dem Verkaufserlös der bisherige Gläubiger (finanzierende Bank des Verkäufers) befriedigt wird, und dieser dann eine Löschungsbewilligung erteilt. Dann ist das Grundbuch wieder sauber um selbst eine entsprechende Belastung für seine eigene Finanzierung aufnehmen zu können.

Es spricht aber prinzipiell gar nichts dagegen, dass man das Grundstück auch inkl. einer fremden Belastung übernimmt, bzw. dass man eine Verbindlichkeit Dritter über ein fremdes Grundstück absichert. Denn es geht gerade nicht darum, dass man hiermit auch dessen Verpflichtungen aus dem z.B. zugrunde liegenden Kreditvertrag übernehmen würde, sondern nur, dass für den Fall des Falles, dass der Verkäufer dies nicht mehr tut, der Gläubiger sich dann - unabhängig von der Frage eines abweichenden Eigentümers - aus dem Grundstück befriedigen könnte.

Daher ist z.B. durchaus denkbar, dass man entweder einfach den Kaufpreis entsprechend der Belastung reduziert und den Rest erst nach Klärung der Angelegenheit zahlt, oder dass man tatsächlich direkt die Schuld gegen Kaufpreisnachlass übernimmt und damit die Belastung dann wieder der Schuld folgt. Aufpassen muss man dabei aber natürlich, dass man den Wert der abgesicherten Forderung und die tatsächlich bestehende aktuelle Verbindlichkeit wiederum unterscheidet. D.h. die Grundschuld wird ja nicht fortlaufend dem Kreditstand angepasst, sondern stellt eine Höchstgrenze der Haftung durch das Grundstück dar. D.h. die Aussage, dass von den abgesichterten € 100.000,-- aktuell nur noch € 10.000,-- offen sind, kann gefährlich werden, wenn der Gläubiger nach dieser Aussage im Rahmen der bestehenden Sicherheit einen neuen Kredit einräumt. Dann hat man mit Zitronen gehandelt, wenn man nur € 10.000,-- einbehalten hat, und plötzlich dann z.B. € 50.000,-- notleidend werden.

Aufpassen muss man auch mit der Rangfolge des Grundbuchs. D.h. die Hauptfinanzierung muss immer erstrangig erfolgen, sonst spielen die Banken nicht mit. D.h. wenn jetzt eine übernommene Kleckerabsicherung den ersten Rang blockieren würde und deren Gläubiger auch keinen Rangrücktritt mitmachen würde, dann kann die Sache kompliziert werden.

Gruß vom Wiz

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Hallo Joerg,
Hallo Joerg,
mir war vor allem die pauschale Aussage ‚sind Schulden des Verkäufers‘ im Magen gelegen, weil sie für Unbedarfte doch den Schluss nahelegt ‚Belastungen gehen mich nix mehr an‘
Deine Ausführungen wären etwas für FAQs

Wegen der Frage mit der Rückabwicklung:
Juristen haben ja manchmal seltsame Gedanken.
Aber wenn eine finanzielle Fehlkalkulation des Verkäufers bzw ein sich herausstellender Mangel - nicht lastenfrei - als Rückabwicklungsgrund akzeptiert würde, wären ja Manipulationen Tür und Tor geöffnet.
Gruß
Peter

Aber wenn eine finanzielle Fehlkalkulation des Verkäufers bzw
ein sich herausstellender Mangel - nicht lastenfrei - als
Rückabwicklungsgrund akzeptiert würde, wären ja Manipulationen
Tür und Tor geöffnet.

Ich meine natürlich Rückabwicklungsverlangen des Verkäufers

Gruß
Peter