Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung als Privatmann mir die Rechnungen für die einzelnen Gewerke stellen, auch wenn er die Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat Verdacht aus Schwarzarbeit), sondern nur in seinem Auftrag hat ausführen lassen? Wie steht es dann mit der Gewährleistung?
Hallo,
welche diesbezüglichen Regelungen sind denn im notariellen Kaufvertrag enthalten?
Gruß J.K.
Es gibt doch keine Gewährleistung für gebrauchte Sachen (auch Wohnungen).
Nur wenn man das ausdrücklich vereinbart.
Es ist doch schlicht egal, wer das ausgeführt hat, Hauptsache es ist fachgerecht.
Und wenn es da Anlass zur Sorge gibt (Elektrik, Gasanlagen, Heizung) dann muss man es eben gegen Berechnung untersuchen lassen.
Oder vom Verkäufer verlangen es zu machen, bevor man kauft.
Mir ist auch nicht recht klar, was der Verkäufer extra berechnen will. Er verkauft eine Wohnung und nennt seinen Preis. Ist es da wichtig ob er z.B. eine neue Heizung hat einbauen lassen ? Klar, wichtig schon, nur das ist alles im Verkaufspreis enthalten.
Was soll/will der da einzeln berechnen ?
Oder meinst Du was anderes ?
Tritt der Privatmann als Bauträger/Baugeschäft auf und soll für Dich eine Wohnung bauen ?
MfG
duck313
Aber doch auf kürzlich ausgeführte handwerkliche Arbeiten.
Bei Schwarzarbeit gibt es diese Gewährleistung eben nicht.
Wenn allerdings der Verkäufer und nicht der Schwarzarbeiter diese Rechnung stellt, dann würde er ja evtl. haften? Allerdings weiß ich nicht, inwieweit ein Privatmensch verpflichtet ist, die Fachgerechtigkeit einer solchen Arbeit beurteilen zu können.
Das ist die Frage.
Es käme da sicher auch auf den abgeschlossenen Vertrag an.
Ja, Einwände sind nicht falsch.
Aber ob das hier zutrifft ?
Ich fragte ja, in welchem Zusammenhang Verkäufer der Wohnung und die Arbeiten mit Rechnung stehen.
Hat die Fragerin die Wohnung gekauft und dann beim Verkäufer Handwerksarbeiten an ihrer neuen Wohnung in Auftrag gegeben ?
Daraus ergäbe sich alles weitere, wenn man nämlich wüsste, in welcher Eigenschaft der Privatmann /Verkäufer aufgetreten ist.
Wer Rechnungen ausstellt, der ist in aller Regel auch der Ansprechpartner für Gewährleistungs- und Haftungsfragen dieser Leistungen.
Hallo,
ich sehe da Unklarheiten.
Der Verkäufer verkauft eine Wohnung. In seinem Auftrag wurden vorher Arbeiten ausgeführt.
Diese Arbeiten sollen dann doch vom VK bezahlt worden sein?
Warum sollte er sie euch in Rechnung stellen?
Falls die Wohnung Mängel hat, dann hilft ein Blick in den Kaufvertrag, ob der Verkäufer für diese Mängel haften müsste.
Die ausführenden Handwerker haften für Sachmängel gegenüber dem damaligen Vertragspartner. Meines Wissens ist dieser Anspruch nicht übertragbar.
Ihr müsstet euch also bei Mängeln an den Verkäufer wenden.
seit wann wurde das gesetz denn geändert?
selbstverständlich gibt es gewährleistung auf gebrauchte sachen - ES SEI DENN, DASS MAN DAS AUSDRÜCKLICH AUSSCHLIESST!!!
heute nicht in form?
aber sicher ist er das. was würde denn dagegen sprechen?
Die Frage sollte man sich anders herum stellen:
Wie begründet Herr C, der Käufer einer Immobilie, der sie von Herrn B gekauft hat, einen Anspruch gegen Unternehmer A, der einen Werkvertrag mit B hatte (aber eben nicht mit C)?
Im Sachmängelrecht bei Werkverträgen wird stets nur der Anspruch des Bestellers gegen den Unternehmer benannt.
Im Kaufrecht wird ebenso nur der Anspruch des Käufers gegen der Verkäufer geregelt, nicht aber direkt gegen den, der den Verkäufer beliefert hat. Der Verkäufer hat zwar die Möglichkeit, seinen Vorleister in Regress zu nehmen, aber eine direkte Haftung unter Umgehung des Zwischenhändlers sehe ich nirgends (sonst hätte man auch den Unternehmerrückgriff nicht extra regeln müssen).
Ich gehe also davon aus, dass Mängelhaftungsansprüche nicht „per se“ übertragbar sind.
Ich meinte damit, dass (ohne eine Regelung im Kaufvertrag) die Ansprüche nicht (automatisch) auf den Käufer übertragen werden.
Ich bin - und das habe ich sehr missverständlich geschrieben! - aber durchaus der MEINUNG (juristische Laien dürfen Meinungen haben
), dass ein Verkäufer eventuelle Ansprüche aus Sachmangelhaftung an den Käufer abtreten kann.
Immerhin hat das OLG Hamm Az. 4 U 134/10 entschieden, dass eine AGB Klausel eines Händlers, die die Abtretung von Ansprüchen beim Weiterverkauf pauschal ausschließt, als unlauter bezeichnet und kassiert (das OLG betrachtete den Fall aber ausschließlich aus Sicht des UWG und des BGB Teils, der das AGB-Recht behandelt).
richtig.
das ist ja gerade der grund dafür, dass die entsprechenden rechte erstmal übertragen werden müssen. aber ich finde eben genau gar nichts, das diese übertragung ausschließt.