Kann ein selbstständiger für den Betrieb bei privat ohne MwtSt einkaufen?

Wenn ein Selbstständiger für seinen Betrieb ein Lichtpult sucht. Dieses findet er bei Ebay zu einem Spott Preis.
Kann er es dann kaufen und in seinen Betrieb einfügen? Er würde auch die MwtSt selbst rauf rechnen und zahlen, da es immer noch sehr billig wäre. Ist sowas möglich?
danke
mfg

Hallo,
kein Problem, das kommt bei Kleinunternehmern sehr oft vor. Der Nachteil, man muß halt den vollen Kaufpreis buchen und kann keine Vorsteuer berücksichtigen. Wenn das Gerät im Betrieb vorhanden ist, dann gelten die üblichen Spielregeln der Buchhaltung. Grob zusammengefaßt, die größeren Geräte müssen abgeschrieben werden (bis zum Erinnerungswert von 1 Euro) oder können am Ende des Jahres als sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Mehr kann Dir dazu ein Steuerberater sagen.

Ja.

Abwegig. Der private Verkäufer weist keine Umsatzsteuer aus, der selbständige Käufer kann keine Vorsteuer geltend machen. Soll heißen: Der Vorgang hat mit Mehrwertsteuer nichts zu tun.

Gruß
Wolfgang

Kannst du mir bitte sagen, was das ist? Und was das mit dem vorgelegten Sachverhalt zu tun hat?

Data

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Oiso,
ich kapiere Deine Antwort nicht! Auch wenn mich ggf. die „Zensur“ schimpft, ich will es an einem Beispiel erläutern. Vor wenigen Minuten habe ich über Ebay einen Gegenstand für mein Büro gekauft. Der Verkäufer ist ein Privatmann. Über das Firmenkonto habe ich bezahlt. Wenn die Ware da ist, buche ich den Kaufpreis, ohne irgendetwas an der MwSt herumzubasteln, als Betriebsausgabe. Da es sich um Kleinzeugs handelt, also innerhalb der sog. GWG-Grenze (nachschauen!), kann ich das Investitionsgut (PC-Zubehör) am Jahresende als gewinnmindernd verbuchen. Das ist gelebte Buchführung, wie man sie seit der Handschreibebuchführung kennt., also seit Jahrzehnten. Mein Finanzamt hat nichts dagegen, weil dieser Einkauf steuerlich korrekt ist. Im Übrigen schadet es nicht, wenn Existenzgründer auch einen Buchführungskurs mitmachen sollten. Das kann Geld sparen und Probleme mit dem Finanzamt vermeiden helfen. I moan ja bloß.

Gruß Klaus - Exilmünchner

Hallo Klaus,

nochmal - warum führst Du hier plötzlich den ‚Kleinunternehmer‘ ein, obwohl das für die Frage und deren Beantwortung keinerlei Rolle spielt?

Schöne Grüße

MM

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Oiso MM,
steuerrechtlich ist ein Selbstständiger in der Regel auch ein Kleinunternehmer, egal ob er für die USt optiert hat oder nicht. Das Finanzamt unterscheidet - siehe die Bestimmungen für die Betriebsprüfungen - nach Klein-, Mittel- und Großunternehmen. Da es sich hier um eine Frage nach der Verbuchung der USt/MwSt handelt, habe ich dies SO formuliert. Ich bilde mir ein, daß ich das ganz gut kenne, weil ich seit Jahrzehnten dem Finanzamt gegenüber, sowohl als „Kleinunternehmer“ (wenn ich gewerblich tätig bin), als auch als Freiberufler (Selbstständiger; Unternehmensberater) tätig bin. Die USt kann ich direkt abrechnen.

Im Übrigen behaupte ich, daß ich die Kernfrage richtig beantwortet habe. So habe ich es meinen Lehrlingen (Bürokommunikation) beigebracht, denn wir buchen alle Geschäftsvorfälle selbst. Auch hat das Finanzamt bei mir noch nie dies beanstandet (Betriebsprüfungen), zudem bekommen die jährlich ALLE wesentlichen Unterlagen von mir (Kopien der Konten, Journal, G+V-Rechnung) und können damit eine sog. interne Betriebsprüfung durchführen. Das habe ich vor grauer Vozeit vereinbart und somit meine Ruhe.

Dann erinnere ich mich an eine mündliche IHK-Prüfung für Bürokaufleute. Der Prüfer (Berufsschullehrer), ich saß neben ihm, hatte einem Prüfling die Frage gestellt (ich fasse sehr kurz das Prüfungsgespräch zusammen!): „Sie haben für den Betrieb einen gebrauchten Laptop über Ebay, Kaufpreis 200 Euro, von einem Privatmann gekauft. Wie wird dieser Geschäftsvorfall verbucht und fällt dabei eine Vorsteuer an?“ Der Prüfling meinte, er verbucht es auf dem GWG-Konto. Dieses wird am Jahresende über Afa abgeschrieben und somit landet der Laptop als Betriebsausgabe in der G+V-Rechnung. Vorsteuer ist nicht zu buchen, weil Privatleute keine USt ausweisen dürfen. Da der Prüfling auch andere Buchhaltungsfragen richtig beantwortete, gaben wir ihm eine EINS in der mündlichen Prüfung.

Gruß Klaus

PS: Falls notwendig, suche ich die gesetzlichen Bestimmungen heraus, wenn Du nicht fündig werden solltest (Suchhinweis: USt-Gesetz, § 4 Abs. 3 EStG, ua.). Ich habe während des Jurastudiums nämlich gelernt, „ein Blick in das Gesetz, schützt vor Rechtsirrtümer“.

PC-Zubehör kann üblicherweise kein GWG sein, da es ihm an der selbständigen Nutzbarkeit mangelt.

Man weiß eigentlich gar nicht, wo man mit der Richtigstellung anfangen soll. Was bitte hat die Einordnung nach der BpO in dieser Frage zu suchen?

Jeder, der hier „Kleinunternehmen“ liest, wird sofort denken: „Ah, Kleinunternehmer - wie kommt der denn da drauf?“

Warum ist das ein Nachteil? Es wurde ja auch keine Umsatzsteuer an den Verkäufer bezahlt. Es ist ein völlig neutraler Vorgang.

Ich glaube, du schätzt Alprilfisch ein wenig falsch ein. Er kann dir die Quellen und deren Inhalt aus dem Kopf zitieren, davon darfst du ausgehen.

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Servus,

die Frage bezieht sich ausschließlich auf den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines Gegenstands für ein Unternehmen.

Weder § 19 Abs 1 UStG noch der von Dir jetzt plötzlich ins Spiel gebrachte § 4 Abs 3 EStG und das schon hanebüchene Ausweichen auf die Betriebsgrößenklassen gem. § 3 BpO 2000 (Merke: Der Begriff ‚Unternehmer‘ sollte im Steuerrecht auf fünf Meter gegen den Wind alle Weichen blitzartig auf ‚USt‘ schnappen lassen) beziehen sich in irgendeiner Weise auf die Frage.

Zur Beantwortung der Frage braucht man ausschließlich:

  • § 15 Abs 1 Nr. 1 UStG
  • § 14 Abs 4 UStG

Und zur Klärung des Irrtums des Fragestellers, der glaubt, er müsse hier eine Art reverse charge anwenden:

  • § 13b Abs 5 UStG

Alles übrige einschließlich die Ausführungen über Abschreibungen, GWG (in dieser Form übrigens falsch, es gibt die Option ‚Sammelposten‘ unverändert), IHK-Prüfungen, Bürokaufleute, Kleinunternehmer und Kabomani-Tapire sind Nebelkerzen, die die bereits vorhandene (vgl. ‚reverse charge‘) Verwirrung des Fragestellers nur vergrößern und zu nichts führen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM,

gut daß Du Dich so gut auskennst, warum hast dann die Frage nicht gleich SO beantwortet? Sammelposten kommt nur dann in Frage, wenn auch Sammelposten anfallen, meine ich. Einen USB-Stick für 10 Euro buche ich gleich - salopp formuliert - unter „allerlei Krusch“, da wo auch das Kopierpapier und die Bleistifte hingehören. Letztendlich ist es egal, wo man Kleinkrusch hinbucht, denn alles landet in der G+V. Solange die Buchführung den „Grundsätzen der Ordnungsgemäßen Speicherbuchführung“ entspricht…

Den Ausdruck „vgl. ‚reverse charge‘“ verwende ich nicht, weil bislang die deutsche Sprache maßgeblich für das deutsche Steuerrecht ist. Ob der Verweis auf die BP-Vorschriften hanebüche ist, lassen wir offen. Ich bin halt so dumm, um darauf zu verweisen. Vielleicht liegt es auch daran, daß ich meine Abrechnungen am Steuerrecht und nicht am Handelsrecht festmache.

Gruß Klaus

Hallo Klaus,

die vollständige und richtige Antwort hat Wolfgang Dreyer am 14.04. 16:02 Uhr gepostet - es ist kein ‚warum‘ mehr notwendig und vor allem keine ausufernden Ausführungen über lauter Zeug, das mit der Frage nichts zu tun hat und den Fragesteller nur verwirrt.

Du machst ja jetzt gleich nochmal weiter damit, hast den ausgelegten Köder „Sammelposten“ gleich aufgegriffen, rührst jetzt munter § 6 Abs 1 Nr. 2a EStG und § 6 Abs 2a EStG durcheinander, von denen übrigens keiner von beiden im HGB steht, und willst partout nicht einsehen, dass das, was Du, ohne dass danach gefragt war, über GWG erzählt hast, unvollständig und somit falsch ist.

Ja, und im Zusammenhang mit dem Begriff ‚Kleinunternehmer‘, der in § 19 Abs 1 UStG klar definiert ist, von Betriebsgrößenklassen bei Bp zu sprechen, ist in der Tat hanebüchen - da beißt keine Maus einen Faden ab.

So - und wie wäre es jetzt, wenn Du Deine übrigen Kentnisse in der Erstellung von Überschussrechnungen gem. § 4 Abs 3 EStG dann zum besten gäbest, wenn jemand eine Frage stellt, in der diese Kenntnisse vorkommen?

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfrisch,

Du hast gewonnen! Ich habe einen Fehler gemacht, denn bereits vor vielen Jahren habe ich mir vorgenommen nichts mehr auf w-w-w zu kommentieren. Ab und zu mache ich den Fehler. Soll nicht mehr vorkommen! Ich spare mir auch die Überprüfung der Paragraphen.

Zum Abschluß doch noch einige Anmerkungen.

  1. Es reicht mir, wenn ich mit meinen bescheidenen Buchhaltungs- und steuerrechtlichen Kenntnissen meine Steuererklärungen so hinbekomme, daß mein Finanzamt zufrieden mit mir ist.
  2. Es reicht mir, wenn meine Azubinen bei den IHK-Abschlußprüfungen gute Noten in Buchführung usw. schaffen. Bislang hat JEDE in mindestens einem Fach eine Eins geschafft.
  3. Es reicht mir, wenn sich die damaligen Existenzgründer, die ich vor Jahrzehnten auf die Selbstständigkeit vorbereitete, sich an meine Empfehlung gehalten haben. Ich sagte denen, sie sollen den Steuerberater, mit dem sie zu tun haben, prüfen, ob es sich um einen Berater oder um einen Hilfsbeamten der Finanzverwaltung handelt. Ob er sich wirklich um seine "BMW"s kümmert oder nur Datev kann und Rechnungen schreiben. BMW? Bäcker - Metzger - Wirte, also die Mandanten, die wirklich auf Beratung angewiesen sind.