Kann ein Sozialbescheid rückwirkende Kraft haben?

Folgende Situation: einem Alg2-Empfänger wird ab Anfang dieses Jahres auf seine Bezüge eine kleine Erbschaft in Raten angerechnet (Rückerstattung wegen nicht angegebenem „Nebeneinkommen“). Er wird davon vom Sachbearbeiter in Kenntnis gesetzt, akzeptiert es, unterschreibt dabei möglicherweise irgend etwas (nichts Widerspruchfähiges) – Genaueres ist ihm entfallen - und nimmt die monatlichen Kürzungen hin.

Jetzt aber erhält er einen Aufhebungs- und Erstattungs-Bescheid (mit Widerspruchsfrist), der rückwirkend die Abzüge des durch Erbschaft fälligen Erstattungsbetrags begründet und in der Höhe festlegt. D.h. für zwei Monate im letzten Jahr wird eine Minderung der Bezüge festgelegt, wobei dieser Minderungsbetrag seit Anfang 2009 ratenweise von den Bezügen abgezogen wird.

Das bedeutet also, dass sechs Monate lang Abzüge stattfanden, die keine rechtliche Grundlage hatten, da im voraus kein diesbezüglicher widerspruchsfähiger Bescheid ergangen war.

Wären die Abzüge rechtsgültig erfolgt, bräuchte der zurückliegende Zeitraum ja nicht mehr Inhalt des Bescheides zu sein. Ich sehe in letzterem den Beweis für die Rechtsungültigkeit der Abzüge.

Frage: kann der Bezieher die Abzüge rückwirkend anfechten und die Rückerstattung der abgezogenen Beträge verlangen?

Gruß

Hallo,

Folgende Situation: einem Alg2-Empfänger wird ab Anfang dieses
Jahres auf seine Bezüge eine kleine Erbschaft in Raten
angerechnet (Rückerstattung wegen nicht angegebenem
„Nebeneinkommen“). Er wird davon vom Sachbearbeiter in
Kenntnis gesetzt, akzeptiert es, unterschreibt dabei
möglicherweise irgend etwas (nichts Widerspruchfähiges) –
Genaueres ist ihm entfallen - und nimmt die monatlichen
Kürzungen hin.

Also wenn man es selbst unterschrieben und akzeptiert. Warum will man jetzt dagegen vorgehen. Das wäre nur nachvollziehbar, wenn die Berechnungen des Amtes falsch waren.

Jetzt aber erhält er einen Aufhebungs- und
Erstattungs-Bescheid (mit Widerspruchsfrist), der rückwirkend
die Abzüge des durch Erbschaft fälligen Erstattungsbetrags
begründet und in der Höhe festlegt. D.h. für zwei Monate im
letzten Jahr wird eine Minderung der Bezüge festgelegt, wobei
dieser Minderungsbetrag seit Anfang 2009 ratenweise von den
Bezügen abgezogen wird.

Klingt vollkommen plausibel.

Das bedeutet also, dass sechs Monate lang Abzüge stattfanden,
die keine rechtliche Grundlage hatten, da im voraus kein
diesbezüglicher widerspruchsfähiger Bescheid ergangen war.

Nein. Die rechtliche Grundlage ist doch der Zufluß von Einnahmen. Dieser verringert den Hilfeanspruch. Das muss einem nicht erst durch Bescheid bekannt gegeben werden, das ergibt sich aus dem Gesetz.

Wären die Abzüge rechtsgültig erfolgt, bräuchte der
zurückliegende Zeitraum ja nicht mehr Inhalt des Bescheides zu
sein. Ich sehe in letzterem den Beweis für die
Rechtsungültigkeit der Abzüge.

Na doch, der alte Bescheid für den alten Zeitraum war doch vor Beginn dieses Zeitraumes erteilt worden. Da konnte die Erbschaft noch nicht berücksichtigt sein, weil sie wohl kaum bekannt war. Dieser wird nun nachträglich an die sich zwischenzeitlich ergebene Änderung angepaßt, da er eben in der ursprünglichen Form jetzt falsch gewesen ist.

Frage: kann der Bezieher die Abzüge rückwirkend anfechten und
die Rückerstattung der abgezogenen Beträge verlangen?

Man könnte vielleicht Widerspruch einlegen. Aber das vorgehen der Behörde ist vollkommen korrekt. Insofern dürfte das nichts bringen.

Gruß

Aufrechnung setzt Bescheid voraus
Hi.

Also wenn man es selbst unterschrieben und akzeptiert. Warum
will man jetzt dagegen vorgehen. Das wäre nur nachvollziehbar,
wenn die Berechnungen des Amtes falsch waren.

Das sehe ich anders. Laut Literatur setzt eine Aufrechnung einen widerspruchsfähigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid voraus. Die Aufrechnungen seit Anfang des Jahres sind aber o h n e einen solchen erfolgt. Der Empfänger war sich über die rechtliche Lage nicht im klaren und hatte keine Möglichkeit, einen rechtswirksamen Widerspruch einzulegen. Logischerweise muss das bedeuten, dass die Aufrechnungen bis dato unrechtmäßig erfolgten, da sie nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllten.

Das bedeutet also, dass sechs Monate lang Abzüge stattfanden,
die keine rechtliche Grundlage hatten, da im voraus kein
diesbezüglicher widerspruchsfähiger Bescheid ergangen war.

Nein. Die rechtliche Grundlage ist doch der Zufluß von
Einnahmen. Dieser verringert den Hilfeanspruch. Das muss einem
nicht erst durch Bescheid bekannt gegeben werden, das ergibt
sich aus dem Gesetz.

Nein, wie schon oben gesagt: ein entsprechender Bescheid muss vorausgehen. Erst das Urteil, dann die Strafe, das gilt doch in jedem Rechtsbereich.

Zudem enthält der jetzige Bescheid mehrere Mängel, von denen ich nur einen andeute: der Zeitpunkt, zu dem das Erbe angetreten wurde, liegt mehrere Jahre zurück. Er liegt ganz klar v o r dem Beginn des Alg 2 - Bezugs. Laut Rechtsprechung fällt eine Erbschaft, die man vor diesem Beginn antritt, unter Vermögen und nicht unter Einkommen. Dass der finanzielle Zufluss erst während des Alg 2 - Bezugs erfolgte, ändert nichts daran.

Auch hier ist der Bescheid also anfechtbar, denn er thematisiert diesen Punkt überhaupt nicht.

Aus einem Urteil des SG Lüneburg S 24 AS 212/07 ER:

„Diese Definition ist für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich übertragbar, mit der Folge, dass Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rz. 19, LSG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 23.03.2006 – L 20 B 72/06 AS –).“

Der Bescheid enthält noch einen weiteren schwerwiegenden Fehler, aber das muss hier nicht mehr Thema sein.

Gruß

Hi.

Also wenn man es selbst unterschrieben und akzeptiert. Warum
will man jetzt dagegen vorgehen. Das wäre nur nachvollziehbar,
wenn die Berechnungen des Amtes falsch waren.

Das sehe ich anders. Laut Literatur setzt eine Aufrechnung
einen widerspruchsfähigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
voraus. Die Aufrechnungen seit Anfang des Jahres sind aber o h
n e einen solchen erfolgt. Der Empfänger war sich über die
rechtliche Lage nicht im klaren und hatte keine Möglichkeit,
einen rechtswirksamen Widerspruch einzulegen. Logischerweise
muss das bedeuten, dass die Aufrechnungen bis dato
unrechtmäßig erfolgten, da sie nicht die notwendigen
Voraussetzungen erfüllten.

Also ich denke mal, dass die Aufrechnung als solche richtig (berechnet) war. Es geht jetzt nur noch darum, dass man auch einen Bescheid darüber haben will. Den hat man jetzt. Und dagegen kann man Widerspruch einlegen. Die Erfolgsmöglichkeit schätze ich ganz persönlich als äußerst gering ein.

Nein, wie schon oben gesagt: ein entsprechender Bescheid muss
vorausgehen. Erst das Urteil, dann die Strafe, das gilt doch
in jedem Rechtsbereich.

Ein Bescheid über Sozialleistungen ist kein Urteil für eine Strafe. Wenn man aber eine solche Kausalitätskette aufbauen möchte, dann die: Einnahmezufluß dann Bescheidänderung. Der Änderungsbescheid konnte doch nicht vor der Erbschaft ergehen. Somit mußte der ursprüngliche Bescheid nachträglich geändert werden. Und dem Abzug vor der formellen Erteilung hat man doch selbst zugestimmt. Also wo bitte ist das Problem?

Zudem enthält der jetzige Bescheid mehrere Mängel, von denen
ich nur einen andeute: der Zeitpunkt, zu dem das Erbe
angetreten wurde, liegt mehrere Jahre zurück. Er liegt ganz
klar v o r dem Beginn des Alg 2 - Bezugs. Laut Rechtsprechung
fällt eine Erbschaft, die man vor diesem Beginn antritt, unter
Vermögen und nicht unter Einkommen. Dass der finanzielle
Zufluss erst während des Alg 2 - Bezugs erfolgte, ändert
nichts daran.

Auch hier ist der Bescheid also anfechtbar, denn er
thematisiert diesen Punkt überhaupt nicht.

Aha. Dieser Punkt könnte in der Tat überprüfungswürdig sein. Davon war allerdings bisher leider keine Rede. Hätte aber das Verständnis und eine Beantwortung erheblich erleichtert.
Eine weitere Beantwortung würde erleichtert, wenn man erfährt, wie man ein Erbe antritt und dieses erst Jahre später finanziell zufließt. Vielleicht Schonvermögen verkauft? Zufluß übersteigt Freibeträge?

Der Bescheid enthält noch einen weiteren schwerwiegenden
Fehler, aber das muss hier nicht mehr Thema sein.

Na dann Widerspruch einlegen. Frist nicht vergessen. Man muss im übrigen nicht auf Details eingehen. Das Wörtchen Widerspruch reicht. Natürlich kann man darauf hinweisen, dass man die Anrechnung der Erbschaft und andere Punkte für falsch hält und entsprechend begründen.

Gruß

Sanktion ist Strafe
Hi.

Es geht jetzt nur noch darum, dass man auch
einen Bescheid darüber haben will. Den hat man jetzt. Und
dagegen kann man Widerspruch einlegen.

Sechs Monate nach Beginn der Aufrechnung? Entschuldige bitte…

Erst das Urteil, dann die Strafe, das gilt doch
in jedem Rechtsbereich.

Ein Bescheid über Sozialleistungen ist kein Urteil für eine
Strafe.

Der Begriff Sanktion wird auch auf Aufrechnung angewendet.

Aus Wiki: „Juristisch sind Sanktionen (in der Regel im Plural) durch Gesetze angedrohte Strafmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Aktionen zu unterbinden und damit Normen durchzusetzen.“

Du scheinst dich nicht gut auszukennen.

Horst

Wenn man aber eine solche Kausalitätskette aufbauen

möchte, dann die: Einnahmezufluß dann Bescheidänderung. Der
Änderungsbescheid konnte doch nicht vor der Erbschaft ergehen.
Somit mußte der ursprüngliche Bescheid nachträglich geändert
werden. Und dem Abzug vor der formellen Erteilung hat man doch
selbst zugestimmt. Also wo bitte ist das Problem?

Zudem enthält der jetzige Bescheid mehrere Mängel, von denen
ich nur einen andeute: der Zeitpunkt, zu dem das Erbe
angetreten wurde, liegt mehrere Jahre zurück. Er liegt ganz
klar v o r dem Beginn des Alg 2 - Bezugs. Laut Rechtsprechung
fällt eine Erbschaft, die man vor diesem Beginn antritt, unter
Vermögen und nicht unter Einkommen. Dass der finanzielle
Zufluss erst während des Alg 2 - Bezugs erfolgte, ändert
nichts daran.

Auch hier ist der Bescheid also anfechtbar, denn er
thematisiert diesen Punkt überhaupt nicht.

Aha. Dieser Punkt könnte in der Tat überprüfungswürdig sein.
Davon war allerdings bisher leider keine Rede. Hätte aber das
Verständnis und eine Beantwortung erheblich erleichtert.
Eine weitere Beantwortung würde erleichtert, wenn man erfährt,
wie man ein Erbe antritt und dieses erst Jahre später
finanziell zufließt. Vielleicht Schonvermögen verkauft? Zufluß
übersteigt Freibeträge?

Der Bescheid enthält noch einen weiteren schwerwiegenden
Fehler, aber das muss hier nicht mehr Thema sein.

Na dann Widerspruch einlegen. Frist nicht vergessen. Man muss
im übrigen nicht auf Details eingehen. Das Wörtchen
Widerspruch reicht. Natürlich kann man darauf hinweisen, dass
man die Anrechnung der Erbschaft und andere Punkte für falsch
hält und entsprechend begründen.

Gruß

Hallo,

Sechs Monate nach Beginn der Aufrechnung? Entschuldige
bitte…

Die Aufrechnung konnte doch nur stattfinden, nachdem man dazu befragt wurde und man das jetzt angemeckerte Vorgehen selbst unterstützt hat.

Erst das Urteil, dann die Strafe, das gilt doch
in jedem Rechtsbereich.

Ein Bescheid über Sozialleistungen ist kein Urteil für eine
Strafe.

Der Begriff Sanktion wird auch auf Aufrechnung angewendet.

Steht das so in wiki?

Aus Wiki: „Juristisch sind Sanktionen (in der Regel im Plural)
durch Gesetze angedrohte Strafmaßnahmen, die darauf
ausgerichtet sind, Aktionen zu unterbinden und damit Normen
durchzusetzen.“

Also die Höhe des ALG-2 bemißt sich nach Vorgaben aus dem SGB 2. Wenn man über entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügt, besteht ein entsprechend geringerer Anspruch. Wenn man das als Strafe ansehen will, bitte.
Aber eine Aufrechnung ist in diesem Zusammenhang keine Sanktion. Welche Aktionen will man denn mit einer Aufrechnung unterbinden? Den unberechtigten Bezug von Sozialleistungen? Auweia. Na wenn man das so sehen will, nochmal bitte.
Dann ist es aber auch eine Strafe, wenn ich an der Supermarktkasse meinen Einkauf bezahlen muss.
Vielleicht auch einfach mal bei Wiki nach Aufrechnung suchen. Da steht nichts von Sanktion, sondern Kompensation.
Wenn man dann noch weiterliest, könnte man zu dem Schluß kommen, dass sich hier eine Forderung (hier laufender ALG-2-Bezug) und eine berechtigte Gegenforderung (zu hoher ALG-2-Bezug in der Vergangenheit) gegenüberstehen. Diese Forderungen werden nun verrechnet.

Aber das war ja schließlich nicht wirklich das Thema, sondern der Umstand, dass einem jetzt eingefallen ist, dass die zugeflossenen finanziellen Mittel aus einer vor Leistungsbezug angenommenen Erbschaft stammten.
Wenn überhaupt etwas am Bescheid widerspruchswürdig ist, dann dies. Aber darauf scheint es gar nicht anzukommen, oder wie?

Gruß