Zunächst einmal ist nicht alles ein Kaufvertrag, was so aussieht. D.h. es stellt sich die Frage, ob hier überhaupt tatsächlich schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das ist oft gar nicht so einfach.
Sollte tatsächlich schon ein Vertrag bestehen, kann der Verkäufer nicht einfach mehr verlangen. Allerdings kann er sich ggf. auf einen anerkannten Anfechtungsgrund berufen. Ein „Verschreiben“ wäre z.B. als Erklärungsirrtum relevant, ein tatsächlich offen gegenüber dem Kunden nachweisbar erklärter Kalkulationsirrtum würde als so genannter „Motivirrtum“ unbeachtlich sein.
Folge einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung wäre dann, dass der Vertrag rückabgewickelt werden müsste. D.h. hier rein praktisch, dass es weder Geld noch Ware gibt. Dies würde den Verkäufer aber nicht daran hintern, im nächsten Moment ein neues, „korrektes“ Angebot zu machen. Dem verhinderten Käufer ist es dann überlassen, ob er dieses dann nun annimmt, oder nicht.
D.h. es wäre dann rein praktisch (wenn man mal die juristischen Zwischenschritte wegließe) durchaus möglich mehr zu fordern, der Käufer wäre aber frei, dann auf die Ware zu diesem Preis zu verzichten. D.h. er müsste die Ware nicht zu dem höheren Preis abnehmen.