Kann ein Verkäufer vom Vertrag zurücktreten?

Hallo liebes Forum,

folgender (fiktiver) Rechtsfall. Käufer „K“ (Verbraucher) kauft bei Verkäufer „V“ (Unternehmen) ein nach seinen Spezifikationen gefertigtes Produkt. Das Produkt sagt K nicht zu und er teilt V diesen Umstand mit.

V antwortet, dass er einen Teil nachbessern könne oder aber aus Kulanz das Geld erstatten würde und die Ware zurücknehmen würde.

K fordert schnellstmögliche Nachbesserung.

Frage: Kann V einseitig vom Vertrag zurücktreten? Wenn ja, wann und unter welchen Umständen?

Danke und Gruß

Schildmann

Kann er schon. Etwa bei „Unmöglichkeit“ der Nachbesserung oder zu hohem Aufwand.
Aber er könnte sich schadenersatzpflichtig machen.
Schaden wäre z.B. der Mehrpreis den der Kunde bei einem anderen Händler für ein gleiches/vergleichbares „Ding“ zahlen müsste.

Aber was ist denn das Problem ? Es gefällt nicht und auf die Mängelrüge wird geantwortet „kann ich nachbessern“.
Und nu ?
Dann lass ihn doch nachbessern und prüfe erneut ob es den zugesagten und erwartbaren Eigenschaften entspricht.
Wenn von vorneherein nicht alles nachgebessert werden kann dann wäre aus meiner Sicht die Nachbesserung absehbar gescheitert.
Und dann wäre „Geld zurück“ keine Kulanz sondern dein gutes Recht.

MfG
duck313

Vielleicht ist die Frage aus Verkäufersicht gestellt? :wink:

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Hallo .)

Die Frage nach dem Rücktritt kann man ziemlich einfach beantworten: Nein, der Verkäufer kann hier nicht einfach so einseitig vom Vertrag zurücktreten. Das geht grundsätzlich nämlich nur, wenn der Käufer eine Pflicht verletzt, dh in der Regel den Kaufpreis nicht zahlt.

Unter Umständen kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. Das ist aber kein Rücktritt, sondern eben eine Nacherfüllungsverweigerung. Ob die wirksam möglich ist, ist wieder eine andere Frage.

Schöne Grüße
Droitteur

Daraus folgere ich, dass er nicht alle Mängel nachbessern kann?
Der Verkäufer kann eine (vollständige) Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnisgroßen Kosten möglich ist.

EDIT: Dieser Teil ist falsch, weil ich nicht beachtet habe, dass es besondere Regeln für den Verbrauchsgüterkauf gibt: (Danke für die Korrektur an @Droitteur )

Der Käufer kann dann alternativ die Lieferung einer (neu hergestellten) mängelfreien Sache fordern.
Auch diese Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer aus dem selben Grund - unverhältnismäßige Kosten - ablehnen.

Somit kann die Nacherfüllung entsprechend begründet vom Verkäufer komplett abgelehnt werden.

Ich nehme an, dass de Verkäufer (sehr spät!) bemerkt hat, dass er das gewünschte Produkt in der gewünschten Qualität gar nicht anfertigen kann (etwa aus Mangel an Wissen, Werkzeug oder Maschinen).

Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, kann der Verkäufer nicht beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Maximal kann es dazu kommen, dass sich der Käufer an den erforderlichen Aufwendungen beteiligen muss.

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