Kann ein Verkehrsvergehen auch verjähren,

… wenn sich das Amt gemeldet hat?

Hallo,

Person X wurde Mitte Juli 2011 „geblitzt“ - so schnell, das der Führerschein 4 Wochen weg ist. Meldung des Amtes kam, Person X hat um Umwandlung in höhere Geldstrafe und Verzicht am Führerscheinentzug gebeten. (Aussicht auf Chance sehr gering, dennoch versucht.)

Eine Eingangsbestätigung ging ein, danach kam keine Reaktion mehr. (Nach nun mittlerweile 6 Monaten keine Reaktion des Amtes.)

Kann auch in diesem Fall das Vergehen verjähren oder muss Person X nun „auf ewig“ darauf bangen, eine Benachrichtigung zu erhalten?

Die Verjährung einer ordnungswidrigkeit richtet sich nach der Höhe der Geldbuße.
Das Anfangsdatum ist nicht der Tag der Feststellung der OWI, sondern das Datum der ersten Benachrichtigung durch die Ordnungsbehörde.

§ 31 OWIG Verfolgungsverjährung

(1)Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,

in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,

in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,

in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3)Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
M.f.G.

Hallo nd herzlichen Dank für die Info,

bedeutet das nun in konkretem Fall:

Person X ist Mitte Juli „geblitzt“ worden und hat wenige Wochen später, also Anfang - Mitte August die erste Benachrichtigung des Amtes bekommen. (In diesem war noch keine Konsequenz aufgeführt, lediglich Stellungnahme und Personaldaten wurden erfragt.)

Bedeutet dies nun - das Person X nicht mehr belangt werden kann, weil die Zeit zwischen der ersten Benachrichtigung bis heute mehr als 6 Monate beträgt und das Strafmaß unter 1000 EUR liegen würde?

Ist die OW verjährt, auch wenn Person X in der Zwischenzeit die Strafe in Form eines Bußgeldes, Punkten und dem Entzug der Fahrerlaubnis per Brief zugesendet bekommen - und darauf mit einem verfassten Schreiben reagiert und darauf keine Reaktion mehr erhalten hat?

Vielen Dank.

Hallo,
ja kann er. Hier ein Link mit den Infos zur Verjährung im Owi Verfahren.

http://www.strafzettel.de/cms/nt/bussgeld/verjaehrun…

In deinem Fall wäre interessant ob du als Betroffener geführt wirst. Wurde dir ein Tatvorwürf gemacht? Wenn ja beginnt eine neue 3Monatsfrist.

Hallo,

wenn sich die Verwaltungsbehörde mit der Eingangsbestätigung gemeldet hat, würde ich einfach mal abwarten was sich ergibt.Zur Not oder zur Bestätigung des Verfahrens kann man auch bei der zuständigen Stelle ev. telefonisch unter dem Aktenzeichen nachfragen. Nachdem das Verfahren in die Wege geleitet wurde, besteht für eine Verjährung nur wenig Möglichkeit. Aber warum soll man schlafende Hunde wecken?
LG und viel Erfolg

Hallo !

Warum sprecht ihr nicht beim Amt vor ! Oder gebt die Sache einen Anwalt?
Eine mögliche Verjährung greift hier erst mal nicht.
Desweiteren bräuchte ich viel mehr Info um hier eine brauchbare Aussage machen zu können.
Gruß

Hallo,
bei jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung neu. Die Einrede der Verjährung dürfte jetzt (nach 6 Monaten Untätigkleit der Behörde) - wenn die Behörde sich wieder melden sollte - erfolgversprechend sein.
MfG
webcruiser

Hallo Sven,
leider kann ich mit den Angaben nicht 100%ig was anfangen… deshalb mal ganz allgemein die Fristen:

Tattag Juli 2011
Ermittlung und Anhörung des Betroffenen Frist: 3 Monate
Bußgeldbescheid Frist: 3 Monate nach Anhörung
Einspruchsfrist: 2 Wochen nach Zustellung Bescheid
Frist für Entscheidung über Einspruch: 6 Monate

hilft das?
Grüße
Conny

Hallo Sven,
sobald eine Nachricht vom Straßenverkehrsamt eingegangen ist, ist die Verjährung erst einmal gestoppt. Selbst wenn man Wiederspruch einlegt und das StVa sich nicht meldet, ist das keine Garantie das nichts weiter kommt. Es wird dann zum Gericht weitergeleitet und die Gerichte sind überfüllt. Die Verjährung dafür beträgt nach meinem Wissen 3 Jahre. Danach müsste sich das Gericht mit dem Fall beschäftigen. Sollte es dann zu einer Anhörung kommen und der ganze Fall wird verschoben, kann es auch noch länger dauern.
Also bitte in Geduld fassen. Wobei die Aussichten wirklich sehr gering sind, das es ohne Fahrverbot ausgeht. Vielleicht sollte man sich überlegen wann man auf den Führerschein für einen Monat verzichten kann und dem StVa anbieten den Führerschein in diesem Monat abzugeben.
Viel Glück
Georg

Hallo Sven,

wenn Sie dem Amt mitgeteilt haben, dass sie eine Umwandlun

… wenn das Amt Ihnen eine Eingangsbestätigung geschickt hat, sich danach aber nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat, ob Ihr Vorschlag angenommen wurde oder nicht, fängt meines Wissens die Verjährungsfrist für die Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten an. Diese Frist beträgt 6 Monate.

MfG
der Verkehrsexperte

Hallo,

Person X wurde Mitte Juli 2011 „geblitzt“ - so schnell, das
der Führerschein 4 Wochen weg ist. Meldung des Amtes kam,
Person X hat um Umwandlung in höhere Geldstrafe und Verzicht
am Führerscheinentzug gebeten. (Aussicht auf Chance sehr
gering, dennoch versucht.)

Eine Eingangsbestätigung ging ein, danach kam keine Reaktion
mehr. (Nach nun mittlerweile 6 Monaten keine Reaktion des
Amtes.)

Kann auch in diesem Fall das Vergehen verjähren oder muss
Person X nun „auf ewig“ darauf bangen, eine Benachrichtigung
zu erhalten?

Hallo Sven,
Deine Angaben sind für eine Beurteilung etwas kryptisch:

Meldung des Amtes kam,
Person X hat um Umwandlung in höhere Geldstrafe und Verzicht
am Führerscheinentzug gebeten. (Aussicht auf Chance sehr
gering, dennoch versucht.)

Eine Eingangsbestätigung ging ein, danach kam keine Reaktion
mehr.

Handelt es sich um ein Straf- oder um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren?
„Verkehrsvergehen“ = Strafverfahren
Geldstrafe = Strafverfahren / Geldbuße = OWi
Führerscheinentzug (Entzug der Fahrerlaubnis) = Strafverfahren / Fahrverbot = OWi
Handelte es sich bei der „Meldung des Amtes“ um einen Bußgeldbescheid oder eine Anhörung der Bußgeldstelle oder um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft?
War die „Bitte um Umwandlung“ als Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gewertet worden?
Welcher Art war die „Bestätigung des Amtes“?

Um eine genauere Auskunft erteilen zu können benötige ich folgende Daten (falls es sich um ein OWi-Verfahren handelt):
Art des Verfahrens
Tattag
Datum der Anordnung zur Anhörung des tatsächlich Betroffenen (Fahrers)
Datum des Bußgeldbescheids
Datum des Einspruchs

Ansonsten kann ich nur allgemein darauf hinweisen:

  1. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten, soweit keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt sind.
  2. Ein Bußgeldbescheid wird zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig, soweit nicht innerhalb dieser Frist ein Einspruch bei der Bußgeldstelle eingeht.
  3. Nach einem Einspruch verjährt die OWi 6 Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids, wenn bis dahin nicht über den Einspruch entschieden wurde.

Gruß Uli

Wie Straftaten unterliegen auch Verkehrsordnungswidrigkeiten der Verfolgungsverjährung. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.

So beträgt die Verjährungsfrist für (nicht strafrechtlich zu verfolgende) Verstöße, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, in einem Jahr, weil für diese eine Geldbuße von bis zu 1.500,00 € gesetzlich angedroht ist.

Für alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine abgestufte Verjährungsfrist:
Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides verjähren die Taten nach drei Monaten.
Ab Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Siehe:
http://www.verkehrsrecht-ratgeber.de/verkehrsrecht/w…