Welche Bedingungen müssen erfüllt sein , damit ein Vermessungsbüro Unterlagen beim Katasteramt bzw. Grundbuchamt einreichen kann. Der Fall ist Folgender :ein Grundstück mit 3 Eigentümern . 10, 20 und 70 Prozent. Der mit 20 Prozent Anteil möchte eine Neuaufteilung , der mit 70 Prozent nicht. Jetzt hat der Vermesser trotz Widerspruches und Beschwerden eine " Neuaufteilung" , plus neuen Grenzsteinen an das Katasteramt und Grundbuchamt weitergeleitet. Die Mehrheiteigner wurden dabei immer umgangen bzw. ignoriert !D.H. die entsprechenden " Unterlagen " sind ohne Zustimmung bzw. Unterschriften weitergeleitet worden. Sämtliche Widersrüche , ca. 10-15 blieben unbeantwortet. Wie stoppt man solch ein Vorgehen ? Welche Behörde ist dem "öffentlichen " Vermesser übergeordnet ?
Hallo,
was heißt denn hier „Neuaufteilung“? Sind die Eigentümer hier zu Bruchteilen oder zu lediglich in Gemeinschaft zu idiellen Teilen eingetragen?
wenn es sich lediglich um eine Neuvermessung handelt die ggf. eine andere Flächenmgröße als Resultat hat, ist noch immer keiner beeinträchtigt. Die Außengrenzen bleiben ja gleich. Wird das Grundstück als solches somit lediglich neu vermessen und dies dann vom Katasteramt zur Fortführung im Grundbuch beantragt braucht es keiner Eigentümerzustimmung, Gleiches gilt auch für Anderung der Nutzungsart und Wirtschaftsart. Auch das wird vom Katasteramt festgelegt - nach Prüfung.
Soweit jedoch eine Zerlegung beantragt ist, z.B. aus einem Flurstück mach drei, ist der Antrag aller Eigentümer erforderlich.
Soweit bes zu Rechtsänderungen im Grundbuch kommen soll werden auch alle Eigentümer mitwirken müssen, z.B. Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
ml.
Hallo,
ein Grundstück mit 3
Eigentümern . 10, 20 und 70 Prozent. Der mit 20 Prozent Anteil
möchte eine Neuaufteilung , der mit 70 Prozent nicht. Jetzt
hat der Vermesser trotz Widerspruches und Beschwerden eine "
Neuaufteilung" , plus neuen Grenzsteinen an das Katasteramt
und Grundbuchamt weitergeleitet. Die Mehrheiteigner wurden
dabei immer umgangen bzw. ignoriert !D.H. die entsprechenden "
Unterlagen " sind ohne Zustimmung bzw. Unterschriften
weitergeleitet worden.
Ich habe den Eindruck, daß das nicht die „ganze Geschichte“ ist. Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber so einfach geht das nicht, wenn es so ist, wie Du es hier schilderst.
Wer ist wo zu welchen Anteilen Eigentümer?
Welche „Aufteilung“ wurde zu welchem Zweck durchgeführt?
Und wie ist die Eigentümergemeinschaft entstanden?
Welche Behörde ist dem "öffentlichen " Vermesser übergeordnet
Sollte es sich um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur handeln, gibt es wahrschienlich beim zuständigen Landesvermessungamt (oder wie es auch heissen mag) eine Aufsichtsstelle. Ob die der richtige Ansprechpartner ist, kann ich mit Deinen Angaben nicht beurteilen.
Gruß
Jörg Zabel
Joerg vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Dein Tipp war schon sehr hilfreich . Die ganz Geschichte ist nicht fassbar, wenn man weiß daß der Anwalt keine Akteneinsicht erhält und deren Widersprüche ignoriert werden. Die gerichtliche Auseinandersetzung ist leider nicht zu umgehen ! Joerg nochmals Dank für Deine Hilfe. Gruß Kliffi.
Hallo,
es müssen eigentlich - bis auf die üblichen fachlichen Qualitätsvoraussetzungen an die Messung und den Vermesser - gar keine Bedingungen erfüllt sein. Je nach Vermessungs- und Katastergesetz ist er u.U. sogar verpflichtet, solche Sachen vorzulegen (da sie keineswegs automatisch irgendwelche Veränderugnen am Eigentum verursachen…, siehe unten).
Eine „Neuaufteilung“ ist auch so ohne weiteres nicht möglich. Dazu müsste man zunächst mal wissen, um was es sich für eine Eigentumsform handelt. Sind es ideelle Miteigentumsanteile oder ist eine Eigentumswohnungsanlage? In letzterem Fall könnte man natürlich einen Vermesser bitten, „seine“ Sondernutzungsrechte in der Örtlichkeit zu bestimmten, wenn sie in der Teilungserklärung irgendwann mal markiert wurden. Kataster- und Grundbuchämter interessieren sich dafür allerdings „nicht wirklich“, weil keine Veränderung des Eigentums eingetreten ist. Allenfalls die Topografie wäre fürs Kataster ggf. von Interesse. Außerdem kann die Lage der neugesetzten Grenzsteine (die bei der vorgenannten Konstellation auch nicht unbedingt wirklich welche wären…) eine gewisse amtliche Funktion im Zusammenhang mit den anliegenden Grenzen entfalten, was u.U. eine Anerkennung durch oder eine Anzeige gegenüber den Eigentümern bedarf. Das ist aber alles ohne Kenntnis der Eigentumsform geraten!
Die Aufsichtsbehörde variiert je nach Bundesland. In NRW sind es die Bezirksregierungen.
Hier fehlt zuviel für eine „richtige“ Antwort…
Gruß vom
Schnabel
Schnabi, vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen.Diese sind in jedem Fall sehr hilfreich . In diesem Sinne liebe Grüße von Kliffi.
Lieber ml, vielen Dank für Deine Infos.Vielleicht sollte ich noch etwas mehr dazu sagen, A,B und C sind Pächter ca. 20 Jahren. Dann konnten sie zusammen das Grundstück mit Ihren Bungalows darauf erwerben.D.H. ohne weitere Vereinbarungen zu treffen. A mit 10 Prozent, B mit 20 und C mit 70 P. ideellem Anteil.So weit alles noch gut.Bei A mit 70 Prozent hat sich herausgestellt, daß seine Vorgartenfläche " Alteigentum " war und er diesen ebenfalls kaufen möchte,damit die reale Nutzung ( seit ca. 50 Jehren ) auch katasterlich übereinstimmt. B und C sind davon aber in keiner Weise berührt oder beinträchtigt. Da die Gemeinde im Besitz der " Vorgartenfläche " ist sollte der Verkauf an A auch unproblematisch geschehen, laut Zusage vom OB. Leider sieht B jetzt in diesem Umlegugsverfahren die Möglichkeit, sich zu vergrößern . Denn er hat den Vermesser dazu gebracht eine „neue“ innere Aufteilung bzw. Vermessung auch mit neuen zusätzlichen Grenzsteinen innen und außen anzufertigen. Alles ohne Wissen von A ! Worauf A natürlich Widerspruch eingelegt hat, ca. 10 Mal. Diese nicht bewilligte Neuaufteilung hat der Vermesser gegen den Willen von A zur Weiterverarbeitung an das Kataster und Grundbuchamt weitergeleitet mit Zustimmung der Gemeinde. Der zwischenzeitlich, seit 1 Jahr , eingeschaltete Anwalt , bekam weder Akteneinsicht noch wurden seine Widersprüche beantwortet. So ist der Stand der Dinge.A hat sofort nach Kenntnisnahme dieser " Neuverteilung " an sämtliche Behörden Widersruch eingelegt.Denn die „Neuaufteilung“ wäre mit massiven Verschlechterungen für A verbunden und auch für C !Eine " Neuaufteilung " würde für A bedeuten, daß er keine Zuwegung zum Bungalow hätte und deshalb Umbauarbeiten durchführen müßte. Man sieht schon da ist einiges im Argen. Übrigens ist A seit ca. 20 Jahren vor Ort und B seit knapp 4 Jahren ! Wie siehst Du die Angelenheit
Hallo,
die Sache ist mir immer noch unklar.
Gibt es derzeit ein einheitliches Grundbuchblatt in dem A, B und C alle eingetragen sind - z.B. A zu 7/10, B…?
So wie ich das nun vertsehe ist ja erst jetzt im Rahmen eines Umlegungsverfahrens eine Realteilung vorgesehen und die bisherigen Miteigentümer sollen nunmehr an jeweils einem neu entstehenden Flurstück Alleineigentümer werden. Soweit es sich tatsächlich um ein Umlegungsverfahren im Sinne des BauGB handelt sind alle betroffenen Eigentümer zu beteiligen.
Die Sache müsste von kundiger Seite genau betrachtet werden. Nach meinen Erfahrungen ist sehr schwierig hierfür einen wirklich kompetenten Rechtsanwalt zu finden.
ml.
Lieber ML vielen Dank für Deine Nachricht, vielleicht sollte ich noch erwähnen, es existiert ein einheitl. Grundbuchblatt.Und anfänglich hieß es, in Zusammenhang mit der Zuordnung des Vorgartens bei A , es wird ein Umlegungsverfahren durchgeführt mit dem Ergebnis der Realaufteilung in 3 Grundstücke ( A,B und C ) plus einer Gemeinschaftsläche für alle 3 um ihr Grundstück zu erreichen. Alles kostenfrei, Vermessung ect. Da sich A aber weigert innerhalb des jetzigen gemeinsamen Grundstückes, alles nur ideelle Anteile von A,B und C , an B mit 20 Prozent Anteil, eine Fläche mit besonderer Exposition abzutreten, erpresst die Gemeinde A und sagt: " Ihr wollt die Vorgartenfläche haben,also wird B von A eine Ecke bekommen !B hat 196 Qudratmeter und schaut schon lange auf A mit 70 Prozent ! Jetzt sagt A erpressen lasse ich mich nicht , dann behaltet Euren Vorgarten , aber intern kann ich B nichts abgeben, denn damit wäre meine Zufahrt weg und C würde sich auch erheblich verschlechtern ! Jetzt hat derVermesser mit Beschluß der Gemeinde eine " Neuafteilung" des Grundstückes an das Grundbuchamt und Katasteramt weitergeleitet. Alles zum Schaden von A und C !Die Kosten für dieses " Verfahren " sollen jetzt A, B und C anteilmäßig tragen und eine Realaufteilung gibt es auch nicht mehr! Im Klartext, A , dem es nur um die Vorgartenfläche ging und mit der B und C nichts zu tuen haben bekommt Diese nur , wenn er B etwas von seiner wichtigen Zuwegung abgibt ! A soll auch Quadratmeter dazu "kaufen ", die er garnicht benötigt und die B und C auch nicht wollen ! Aber wie gesagt B hat irgendwelche Verbindungen zum Vermesser, sonst würde Dieser sich nicht so einseitig verhalten. Übrigens haben Katasteramt und Grundbuchamt zwischzeitlich auf den Einspruch von A, die " Neuaufteilung " bzw. das Papier nicht zu bearbeiten, reagiert und A an die Gemeinde als " Umleger " verwiesen. A dreht sich offenbar im Kreise. Die Geschichte bietet einen idealen Stoff zum Verfilmen , denn soetwas kann es nicht in einer Demokratie geben! Oder liegt genau darin der Irrtum ? Grundrechte , Gleichbehandlungsgrundsatz, es darf keine Verschlechterung nach der Umlegung für eine Partei geben usw. usw.
Hallo nochmal,
wie ich schon andeutete, ist bei deiner Kostellation eine „Ferndiagnose“ schwer möglich. Hier müsste man sich vor Ort einarbeiten und insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Umlegungsverfahrens genau prüfen.
Ist denn die Eintragung im Grundbuch schon erfolgt? Vielleicht liese sich dies zumindest mit einem Schreiben ans Grundbuchamt vorerst noch verzögern indem die fehlende Eigentümerzustimmung im Umlegungsverfahren gerügt wird und damit der Zweifel beim Grundbuchamt gesät wird, welcher ggf. dazu führt das eine schriftliche Anhörung des Umlegungsausschusses zu den Vorbringungen erfolgt.
ml.
Es ist schön ,daß Du Dich schon wieder so nett in dieser Sache einbringst und dafür danke ich Dir !Es sieht auf den ersten Blick wirklich etwas verwirrend aus, ist es aber eigentlich garnicht, denn A,B und C mit ihren Bungalows existieren so wie es der Zeit ist schon über 20 Jahre dort. Alles in trauter Harmonie.So sah es auch der inzwischen eingeschaltete Anwalt bei einer vor Ort Begehung.Es bedarf keiner Umlegung nur weil A einen Teil seines Vorgartens dazu bekommen soll.Inzwishen hat die Gemeinde die " Neuaufteilung " des Grundstückes beschlossen, laut Schreiben vom 22.04.13 und „wird auf dieser Grundlage die Aufstellung des Umlegungsplanes vorbereitet. Sobald hierzu die mit dem katasteramt und Grundbuch abgestimmten Unterlagen fertiggestellt sind,erhalten Sie,A, einen betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt“. Was kann A noch unternehmen,er hat ca. 8 verschiedene Varianten eingereicht zur Problemlösung, um ein durchpeitschen der rechtswidrigen Enteignung , denn den Vorgarten braucht A nicht zwingend geschweige denn die anderen Restflächen, aber die Fläche um die es geht, welche B unbedingt haben möchte von A, zu verhindern? Existiert keine Rechenschaftspflicht der Gemeinde als Umleger gegenüber staatl. Organen ? Vielleicht das Innenministerium oder so ? Lieber ml,wie siehst Du dieses Disaster ? Gibt es noch Rettung vor dem riesen Gau ? In diesem Sinne noch schöne Pfingsten, Gruß kliffi