Kann ein Vermieter Kosten für eine

… Hausverwaltung abrechnen, wenn er selbst die Abrechnung macht? Während meiner Mietzeit ist mir keine Hausverwaltung vorgestellt worden. Der Mietvertrag ist auch nicht über eine Hausverwaltung gelaufen und auch bei Schäden innerhalb der Wohnung haben wir uns direkt an die Vermieterin gewandt. Über eine kompetente Aussage wäre ich sehr dankbar.

hallo,
was steht im Mietvertrag…kosten für hausverwaltung!wenn nix steht auch nix zahlen…

lisa

Hallo,

eindeutig NEIN …

Vergütung für Verwaltungsaufgaben darf nicht umgelegt werden, da Hausverwaltungskosten in jedem Fall Sache des Vermieters und daher nicht umlagefähig sind. Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam. Auch wenn der Hausmeister Arbeiten zu den vorhergehenden Punkten ausführt, dürfen diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung natürlich nicht doppelt auftauchen. Wenn der Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben übernimmt, muß dieser Posten anteilig gekürzt werden.

Hallo ,
ja das ist möglich das er den/ sie , den Zeitaufwand umlegen kann .Der Mietvertrag läuft immer über den Besitzer nie nur über eine Hausverwaltung.
Du kannst aber auch gerne bei einen Mieterbund nachfragen diesbezüglich.
Mfg

Hallo,
Verwaltungskosten sind generell nicht!! auf den Mieter umlegbar (Ausnahme: bei gewerblicher Vermietung), auch dann nicht, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist.
Siehe „Betriebskostenverordnung“.

Viele Grüße Sonja

Hallo,
die Kosten für eine Hausverwaltung sind nicht umlagefähig. Auch sonstige Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig.
Die umlagefähigen Kosten müssen im Mietvertrag aufgeführt sein, evtl. reicht auch ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung.

Gruß
Udo

Hallo Butzi37,

Nein, kann er nicht.
Siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BJNR2347000…
§1, Abschnitt 1:

§ 1 Betriebskosten
(…)
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), …

Gruß

Mary

Hallo Butzi37,

ja, der Vermieter darf nachgewiesene Kosten für Hausverwaltungsarbeiten (Kostenabrechnung) abrechnen. Fürt er die Verwaltungsarbeiten selbst aus und berechnet er das Ihnen, dann ist das Gaunerei.
Ausserdem haben Sie das Recht alle Belege einzusehen !

BG
hardy

Hallo butzi37,

der Hauswart (Hausmeister) darf nicht mit dem Hausverwalter verwechselt werden, dessen Kosten nicht absetzbar sind. Zu den Kosten des Hausmeisters zählen die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt. Nicht dazu gehört die Vergütung, die der Hausmeister für Instandsetzungen, Schönheitsreparaturen, Wohnungsabnahmen u.Ä. erhält. Sieht der Hausmeistervertrag auch die Erledigung derartiger Aufgaben vor, ist die Vergütung für die Betriebskostenabrechnung entsprechend zu senken. Zu den Sachleistungen gehört insbesondere der Mietwert einer unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Mietwohnung.

Wichtig bzw. wesentlich ist auch, was dazu im Mietvertrag von beiden Seiten (Mieter+Vermieter) vereinbart wurde.
Beste Grüße
Kocki