Kann ein Wohnungseigentümer einen Handwerker ausschließen?

A und B bilden eine Eigentümergemeinschaft für Wohneigentum, beide haben das gleiche Stimmrecht.
Die Gemeinschaft hat einen Verwalter.

B bezeichnet sich als Bauunternehmer!!!
A ist von dessen Arbeitsweise so überhaupt nicht überzeugt und möchte nicht, dass B für die WEG arbeitet, da B im Rahmen seiner Sogn. Sanierungen soviel an der WEG und am Gemeinschaftseigentum beschädigt hat und leider für diese Beschädigungen nicht einsteht, usw. usw.

B. würde gern für die Gemeinschaft Hausmeister werden, das lehnt A ab und hat auch der Verwaltung mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass B für die Gemeinschaft Arbeiten/ Reparaturen übernimmt.

Wie sieht das jetzt aus, muss sich die Verwaltung an A`S Wunsch halten, oder kann sie sich darüber hinwegsetzten? und B trotz allem beschäftigen, wenn auch nur für kleinere Aufgaben?

A hat den Verwalter vertrag nicht unterschrieben, da die Verwaltung angab, das A , B nicht ausschließen könne bei den anstehenden Auftragsvergaben. Es Existiert nur eine Vollmacht für die Verwaltung diese arbeitet also nach dem WEG gesetzt.

Für Antworten wäre ich wie immer sehr dankbar.
Bürger 79

Zur Erklärung A hat den Vertrag nicht unterschrieben, da die Verwaltung angab, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (1o Parteien) Aufträge auszuschreiben hätten und niemanden Aus dem Verfahren ausschließen dürfte. selbst auf A`s nachfrage das dies ja wohl nur für öffentliche Einrichtungen gelten könnte blieb die Verwaltung bei Ihrer Aussage, selbst gegenüber dem Anwalt von A.

Hallo!

A hat doch einen Anwalt, wie ich hier am Schluss lese.
Also warum fragt man den nicht um rechtlichen Rat ?

Haben sich denn die übrigen 8 Eigentümer noch nie über B beschwert.? Bei denen sind doch sicherlich auch Arbeiten der WEG durchgeführt worden.

Und mal abgesehen davon ob man B als beauftragten Handwerker ablehnen darf. Was man immer machen darf, man kann berechtigte Mängel und Fehler des B bei der WEG beanstanden, ggf. sogar selbst gegenüber dem B rügen und Abhilfe/Schadenersatz von ihm verlangen.

Öffentlich ausschreiben muss man sicherlich keine Bauleistung. Man muss aber wirtschaftlich vorgehen und das kann bedeuten, man muss zumindest Preisvergleiche bei Handwerkern machen lassen, wenn eine größere Reparatur am WEG vorgenommen werden muss.

Und ist denn das gemacht worden ? Hat man Angebote eingeholt und war der B der günstigste ?

MfG
duck313

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Leider bilden B und A die Eigentümergemeinschaft. jeder hat 5 Wohnungen ( 5 +5 = 10 zuzugl. jeweils ein Teileigentum)

Es geht um keine Großen Aufträge,im Moment jedenfalls nicht.

Es geht einfach darum, dass B ständig irgendwo rumwurschteln will. und seine Arbeiten leider qualitative sehr zu wünschen übrig lassen, angefangen vom Haustürschloss reparieren usw. also eigentlich geht es nur um täglichen Kleinkram und A möchte daher nicht, das B. für die Eigentum Gemeinschaft tätig wird.

Allerdings hat B schon des Öfteren Arbeiten durchgeführt und dabei auch das GEmeinschaftseigentum beschädigt, Wasserschäden verursacht usw. usw. leider steht er nicht zu den Beschädigungen die er verursacht, Auch mit dem „Zur Rechenschaft ziehen“ ist das nicht ganz so einfach, bisher stand er noch zu keiner seiner Beschädigungen und versucht sich mit allen Tricks aus der Verantwortung zu ziehen. Zur Zeit läuft ein bErufungsverfahren, hir hatte B beim Austausch von Fenstern, die Fassade beschädigt und ließ diese einfach so wie sie war. A Klagte nachdem sie über 18 Monate immer wieder gefordert hatte er möge den Schaden beseitigen.

Beim Gerichtstermin wurde ein Ortstermin angesetzt,- 14 Tage vorher beseitigte B die Schäden. und behauptete diese bereits 2013 beseitigt zu haben. Nun soll in der Berufung von A. bewiesen werden, dass dem nicht so war und B erst auf Druck durch das Gericht die Schäden beseitigt hat und die Beweise hierzu vom Richter nicht ausreichend beachtet wurden.

Ansonsten ist es mir schon klar, dass Kostenvoranschläge für Arbeiten eingeholt werden und danach die Gemeinschaft zusammen entscheidet, wer den Auftrag erhält. Kostenvoranschläge
würden mich auch nicht weiter stören, wenn sie von B eingereicht werden würden.
Allerdings sah der Verwaltervertrag damals vor, dass Aufträge von 5000 oder auch 10.000 Euro ( das weiß ich nicht mehr so genau) durch die Verwaltung ohne Beschluss vergeben werden dürften. Und das war A dann doch etwas zu heftig. Zumal die Verwaltung andeutete B der mit A, verstritten ist als Hausmeister einsetzen zu wollen, was unter diesen Umständen glaube ich keine gute Idee gewesen wäre.

Daher meine Frage, wenn A der Verwaltung mitteilt, dass Sie nicht möchte, das B für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, auch nicht in kleinen Dingen wie etwa die Reparatur des Hausschlosses, muss sich die Verwaltung daran halten oder kann sie sich darüber hin weg setzen?

noch mal vielen Dank im Voraus

Bürger 79