A und B bilden eine Eigentümergemeinschaft für Wohneigentum, beide haben das gleiche Stimmrecht.
Die Gemeinschaft hat einen Verwalter.
B bezeichnet sich als Bauunternehmer!!!
A ist von dessen Arbeitsweise so überhaupt nicht überzeugt und möchte nicht, dass B für die WEG arbeitet, da B im Rahmen seiner Sogn. Sanierungen soviel an der WEG und am Gemeinschaftseigentum beschädigt hat und leider für diese Beschädigungen nicht einsteht, usw. usw.
B. würde gern für die Gemeinschaft Hausmeister werden, das lehnt A ab und hat auch der Verwaltung mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass B für die Gemeinschaft Arbeiten/ Reparaturen übernimmt.
Wie sieht das jetzt aus, muss sich die Verwaltung an A`S Wunsch halten, oder kann sie sich darüber hinwegsetzten? und B trotz allem beschäftigen, wenn auch nur für kleinere Aufgaben?
A hat den Verwalter vertrag nicht unterschrieben, da die Verwaltung angab, das A , B nicht ausschließen könne bei den anstehenden Auftragsvergaben. Es Existiert nur eine Vollmacht für die Verwaltung diese arbeitet also nach dem WEG gesetzt.
Für Antworten wäre ich wie immer sehr dankbar.
Bürger 79
Zur Erklärung A hat den Vertrag nicht unterschrieben, da die Verwaltung angab, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (1o Parteien) Aufträge auszuschreiben hätten und niemanden Aus dem Verfahren ausschließen dürfte. selbst auf A`s nachfrage das dies ja wohl nur für öffentliche Einrichtungen gelten könnte blieb die Verwaltung bei Ihrer Aussage, selbst gegenüber dem Anwalt von A.