Der noratierlle Kaufvertrag dürfte das Mündel vollstänig schützen; zumal ja der Kaufreis beim Notar auf Anderkonto hinterrlegt ist. Weshalb hier der Notar „Geld schneidet“ und im Kaufvertrag seitens der Verkäufergemeinschaft nicht gleich die Anweisung für den Käufer aufgenommen wurde, das Geld anteilig direkt auf die Konten der einezlnen Erben aufzuteilen, ist schleierhaft.
Im überigen wäre auch in jedem anderen Falle das Mündel vollständig geschützt, wenn die Antragsrechte aus der urkunde an den Notar deligiert wurden und die Belastungsvollmacht entsprechend formuliert wurde:
"1. Die Grundpfandrechtsgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Til-gungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weite-ren Zweckerklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen inner-halb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis voll-ständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.
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Zahlungen gemäß Absatz 1. sind zu leisten, wie dies in diesem Kaufvertrag vereinbart ist.
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Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechtsbe-stellung keine persönlichen Zahlungspflichten. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung frei-zustellen.
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Das bestellte Grundpfandrecht darf auch nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähran-sprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt."
Der Notar sollte dem Familiengericht dies nochmals verdeutlichen und auf die völlige Gefahrlosigkeit in der Abwicklung unter Hinweis, dass der Kaufprsanteil für das Mündel bereits sichergestellt ist, darlegen.