Ein Beklagte stellte in seiner Klageerwiderung u.a. den Antrag einer hilfsweisen Aufrechnung aus einer bereits zuvor einredebehafteten Forderung. Der Kläger bestritt diese Aufrechnung im Prozess nicht, weil er danach nicht gefragt wurde und er sich sicher war, dass diese Forderung ohnehin nicht durchgehen kann, da diese ja „einredebehaftet“ ist. Dem Antrag des Beklagten wurde statt gegeben und der Kläger geht leider leer aus. Die Einrede ist in der Klageschrift eindeutig beschrieben worden, aber eben nicht vor dem Gericht bestritten worden. Was kann der Kläger noch veranlassen, um dass das Gericht die „einredebehaftete Forderung“ anerkennt und zu gunsten des Klägers entscheiden kann? Ein Antrag auf eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wurde nicht vom Gericht akzeptiert.
Der Versuch, den Fall mit juristischen Termini zu beschreiben und nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt, macht es etwas kompliziert.
Das Problem ist vermutlich dadurch entstanden, dass der Kläger gedacht hat, keinen Anwalt zu brauchen, was er nun bereuen muss. Dass dagegen keine Anhörungsrüge durchgreifen kann, versteht sich von selbst. Das rechtliche Gehör wurde ja gewährt. Der Kläger hat es nur nicht für nötig befunden, davon Gebrauch zu machen, weil er, offenbar irrig, davon ausging, die Sache materiell- und prozessrechtlich beurteilen zu können.
Ob überhaupt noch etwas zu machen ist, ist auch fraglich. Ich vermute, dass ein Urteil ergangen ist. Bleibt noch die Berufung, die aber nicht alle Fehler aus der ersten Instanz korrigieren wird, insbesondere nicht die vom Kläger begangenen.
Leider ist auch unklar, was für eine Einrede du meinst. Ich will jetzt gar nicht davon anfangen, dass es verschiedene Definitionen für diesen Begriff gibt. Vermutlich reden wir von der Einrede der Verjährung, oder? Auf Verjährung muss sich der Anspruchsgegner berufen. Außerdem kann auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.
Die hilfsweise Prozessaufrechnung des Beklagten hat jedenfalls zur Folge, dass dessen eigener Anspruch, wenn er denn bestand, nur erloschen ist, wenn er mit seiner Verteidigung gegen die Klage im Übrigen keinen Erfolg gehabt hat. Aber das nur am Rande.
Leider ist der Sachverhalt für eine Antwort nicht genug beschrieben.
Aber mal allgemein:
Die Einrede (welche denn?) hätte vom Gericht im Urteil bewertet werden müssen - also eine Nachlässigkeit des Klägers. Wenn das Gericht jedoch die Aufrechnung anerkennt ist der ursächliche Grund dann egal.
Eigentlich gibt es nur noch die Berufung, da ja ein Urteil ergangen ist.
Möchtest du eine juristische Fachdiskussion anzetteln oder verbirgt sich eine konkrete Frage dahinter?
Zunächst mal musst du hier ganz klar „Einrede“ und „Einwendung“ auseinanderhalten. Wobei mir da keine verschiedenen Definitionen bekannt sind, das ist alles klar geregelt. Wenn es hier tatsächlich um eine Einrede geht, dann DARF das Gericht gar nicht diese berücksichtigung, wenn sich die Partei nicht darauf beruft. Das gebietet u.a. die Dispositionsmaxime im Zivilprozess. Und das ist ja auch gerade Sinn und Zweck der Einrede.
Wenn also der Kläger die Einrede nicht geltend macht, dann hat er Pech gehabt!
Übrigens bei der Gelegenheit ein kleiner Blick über den Tellerrand: Die Verjährung ist auch eine Einrede! Wer also eine Klage für eine verjährte Forderung zugestelllt bekommt, sollte diese nicht einfach ignorieren und sich denken „da geh ich nicht hin“. Denn auch verjährte Forderungen können eingeklagt werden, wenn sich niemand auf die Einrede beruft.
Viele Grüße
Whisky08
Zunächst mal musst du hier ganz klar „Einrede“ und
„Einwendung“ auseinanderhalten. Wobei mir da keine
verschiedenen Definitionen bekannt sind, das ist alles klar
geregelt.
Der prozessuale Begriff umfasst die materiell-rechtlichen Einreden und Einwendungen.
Wenn es hier tatsächlich um eine Einrede geht, dann
DARF das Gericht gar nicht diese berücksichtigung, wenn sich
die Partei nicht darauf beruft.
Das ist so nicht richtig. Es kommt eben darauf an, welche Einrede im prozessualen Sinn hier denn vorliegt.
Das gebietet u.a. die
Dispositionsmaxime im Zivilprozess. Und das ist ja auch gerade
Sinn und Zweck der Einrede.
Sinn und Zweck der Einrede ist es, einen Anspruch undurchsetzbar zu machen.
Wenn also der Kläger die Einrede nicht geltend macht, dann hat
er Pech gehabt!
Nicht unbedingt.
Übrigens bei der Gelegenheit ein kleiner Blick über den
Tellerrand: Die Verjährung ist auch eine Einrede! Wer also
eine Klage für eine verjährte Forderung zugestelllt bekommt,
sollte diese nicht einfach ignorieren und sich denken „da geh
ich nicht hin“. Denn auch verjährte Forderungen können
eingeklagt werden, wenn sich niemand auf die Einrede beruft.
Was ich schon geschrieben hatte-
Ein Beklagte stellte in seiner Klageerwiderung u.a. den Antrag
einer hilfsweisen Aufrechnung aus einer bereits zuvor
einredebehafteten Forderung.
Das ist die klassische Hilfsaufrechnung.
Der Kläger bestritt diese
Aufrechnung im Prozess nicht, weil er danach nicht gefragt
wurde und er sich sicher war, dass diese Forderung ohnehin
nicht durchgehen kann, da diese ja „einredebehaftet“ ist.
Eine Aufrechnung kann man nicht bestreiten, sie ist ein Gestaltungsrecht und greift daher oder nicht. Da hat die Gegenseite nichts weiteres zu zu sagen, so dass sie auch nicht gefragt werden muss.
Dem
Antrag des Beklagten wurde statt gegeben und der Kläger geht
leider leer aus. Die Einrede ist in der Klageschrift eindeutig
beschrieben worden, aber eben nicht vor dem Gericht bestritten
worden.
Wenn die Einrede in der Klageschrift erhoben wurde, muss sie nicht erneut erhoben werden.
Aber: Wenn es um die Einrede der Verjährung geht, so kann man gem. § 215 BGB auch mit verjährten Forderungen die Aufrechnung erklären, wenn sich beide Forderungen in der Vergangenheit irgendwann einmal unverjährt gegenüber gestanden haben.
Was kann der Kläger noch veranlassen, um dass das
Gericht die „einredebehaftete Forderung“ anerkennt und zu
gunsten des Klägers entscheiden kann? Ein Antrag auf eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wurde nicht vom
Gericht akzeptiert.
Jetzt wäre nur noch eine Verfassungsbeschwerde möglich. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte (eine Fehlentscneidung ist nicht per se eine Grundrechtsverletzung). Denkbar wäre allenfalls die Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn die Erhebung der Einrede doch (trotz § 215 BGB) relevant gewesen wäre und das Gericht sie im Urteil einfach nicht berücksichtigt hat.
Das kann hier aber keiner beurteilen.
Hallo,
die Schilderung etwas schwammig. langer rede kurzer sinn: Pech gehabt. da ist leider ein wesentlicher sachverhalt auf der strecke geblieben (aus unwissenheit, mangelnden rechtsbeistand?).
Falls ein Urteil rechtskräftig gefällt wurde, anfechten, nächsthöhere instanz.
Viel Glück aus Bayern
Falls ein Urteil rechtskräftig gefällt wurde, anfechten,
nächsthöhere instanz.
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Wenn ein Urteil „rechtskräftig“ ist, dann bedeutet das gerade, dass es kein Rechtsmittel mehr gibt (das ist die Bedeutung des Begriffs der Rechtskraft).
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Der Fragesteller hat doch schon gesagt, dass es ein Urteil unter 600,00 EUR ist und der Antrag nach § 321a ZPO abgewiesen wurde. Da gibt es kein Rechtsmittel (die VB ist kein solches) mehr.
So ein bisschen muss man den Sachverhalt schon lesen…