Kann eine Mutter auch Kindesunterhalt zahlen

Ein Kind(12) kann und will nicht mehr bei der Mutter wohnen (häusliche Gewalt). Das Kind ist bei dem Vater eingezogen. Die Mutter betreut ein weiteres Kind(4, seit August im Kindergarten) aus ihrer neuen Ehe und geht ansonsten einem Minijob (ca. 360,-€ Verdientst) nach. Der Ehemann der Mutter verdient sehr gut.

hallo,

aber klar doch. Die Mutter muss sogar Unterhalt zahlen. Ich weiss nur nicht,wieviel, wegen dem 4 Jährigen…der ja noch Betreuung braucht. Wenn das Kind in den Kindergarten morgens geht,kann sie arbeiten gehen.

Ein Anwalt wird das ausrechnen.

lisa

Emanzipation wirkt in beide Richtungen. Gleiche Rechte, gleiche Pflichten.

Hallo,

die Mutter KANN nicht Kindesunterhalt bezahlen, sie MUSS. Das jetzt beim Vater lebende Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Es kann nichts dafür, dass die Mutter noch ein weiteres Kind versorgt. Das gilt vor allen Dingen auch für den betreuenden Vater. Er ist nicht der Vater des anderen Kindes und so kann man ihm die Betreuung nicht (voll) entgegenhalten.

Die Mutter sollte sich schnellstens einen Job suchen, der sie befähigt den Barunterhalt zu leisten.

Tut sie das nicht, kann sie fiktiv so gerechnet werden, als würde sie die geforderte Arbeit haben. Wenn sie mit dem Vater des kleineren Kindes noch zusammenlebt, gehen die Gerichte her und „verordnen“ bzw. nehmen eine zeitweise Betreuung durch den Vater an, damit sie den Unterhalt erwirtschaften kann. In den meiten Fällen wird ihr dann der Selbstbehalt gekürzt. Sie muss vom Ehemann leben und den (evtl. stundenweise) erwirtschafteten Lohn für das beim Vater lebende Kind verwenden.

Hier der jeweilige Auszug aus zwei (auf die schnelle gefundenen) Urteile:

Bundesgerichtshof XII ZR 111/01 (Urteil vom 12. November 2003):

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom November 2003 muss eine wieder verheiratete Frau mit Kindern notfalls am Abend arbeiten, um Unterhalt an ein Kind aus erster Ehe zahlen zu können.

Geklagt hatte ihr 1991 geborener Sohn aus erster Ehe auf Zahlung von monatlich 296 DM (151 Euro). Er lebt seit der Scheidung der Eltern bei seinem Vater, der wieder geheiratet hat. Der Vater ist halbschichtig tätig und verdient 1800 DM (920 Euro). Die Mutter war sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe als Hausfrau tätig. Ihr neuer Ehemann, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat, verdient monatlich 2.600 DM (1330 Euro) und verfügt zudem über weitere Einkünfte.

Das Familiengericht hatte entschieden, dass die Beklagte eine Nebentätigkeit aufnehmen muss, um den Unterhaltsbetrag zahlen zu können. Das Oberlandesgericht wies diese Entscheidung jedoch zurück und begrenzte die Unterhaltsforderung auf 159 DM (81 Euro). Die Revision des Sohnes vor dem Bundesgerichtshof führte jedoch zur Wiederherstellung des ersten Urteils. In der Begründung heißt es, dass der Unterhalt der Mutter durch ihren neuen Ehemann gesichert sei. Daher könne sie den geforderten Unterhaltsbeitrag durch eine Nebentätigkeit - etwa am Abend - erarbeiten. Ihr neuer Ehemann sei dabei verpflichtet, in dieser Zeit die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.

Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 13 WF 449/02):

Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihre beim Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu unterstützen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen ist und die Frau daher Hausfrau sein möchte. Notfalls müsse der neue Ehemann sie im Haushalt so unterstützen, dass ihr eine Nebentätigkeit möglich sei, so die Richter.
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag einer wiederverheirateten Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Frau wollte auf gerichtlichem Wege eine Herabsetzung ihrer monatlichen Unterhaltszahlungen an ihre beiden aus erster Ehe stammenden Kinder erreichen. Beide Kinder leben bei ihrem Vater. Für sie muss die Frau monatlich jeweils rund 166 Euro zahlen. Die Klage hat nach Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg.

Der Vater war auf Anraten seine Anwältin zuerst beim Jugendamt damit dort der Unterhalt für den Sohn geklärt werden kann. Dort wurde der Vater wieder weg geschickt mit den Worten:„Die Mutter betreut ein weiteres Kind, es ist ihr nicht möglich Unterhalt für den beim Vater lebenden Sohn zu zahlen.“
Auch der Anwalt des Vaters sieht eine Klage eher als chancenlos an. Im www. wurden BGH-Urteile diesbezüglich dem Anwalt gezeigt, der Anwalt ist trotzdem der Meinung das bei der Mutter „nichts zu holen“ sei. Der Anwalt des Vaters hat den Ehemann der Mutter aufgefordert seine Einkünfte offen zu legen, das hat er nicht getan.

Hallo,

also ich kenne einen alleinerziehenden Vater, der hat fast wörtlich folgendes erlebt:

Als seine Jungs zu ihm wechselten, rief er im Jugendamt an und wollte die Beistandschaft. Es meldete sich eine Dame mit Namen. Da er nicht wußte, in welcher Abteilung er gelandet ist, fragte er danach. Die Dame: wir sind die Abteilung, die dafür sorgt, dass Väter den Unterhalt bezahlen.

Er darauf hin: Ohh, da bin ich falsch. Ich benötige die Abteilung, die dafür sorgt, dass die Mutter ihren Unterhalt bezahlt.

Längeres verduztes Schweigen am anderen Ende der Leitung. Sie erklärte sich dann auch dafür zuständig. Allerdings war ihre Arbeitsweise ähnlich der von Dir beschriebenen.

Der Vater nahm dann die Sache mit Hilfe eines Vätervereines und eines GUTEN Anwaltes selber in die Hand. Da die Mutter sich stur stellte wurde sie sogar von einem Strafgericht nach § 170 BGB zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Meines Wissens die erste Mutter, die mit diesen Paragrafen Bekanntschaft machen musste.

Dass die Sache über einen Anwalt, statt über das Jugendamt geregelt werden soll, finde ich schon mal gut. Da der Vater aber bei der Auswahl des Anwaltes den berühmten Griff ins Klo gemacht hat, sollte er schnellstens wechseln. Sonst greift er nämlich durch bis in Klärwerk.

Ich bin zwar nur juristischer Laie, aber nach meinem Wissen, hätte der Anwalt die Mutter auffordern müssen, das Einkommen des Ehemannes vorzulegen. Der „Gegner“ ist die Mutter, nicht der neue Ehemann. Der Ehemann hat mit der Unterhaltspflicht der Mutter nichts zu tun.

So sehen es die Juristen. Durch die Einkommensauskunft kann nur festgestellt werden, ob die Mutter vom Ehemann ausreichend finanziell versorgt wird und sie dadurch ihr eigenes Einkommen für den Kindesunterhalt verwenden kann.

Eine Auskunftsklage gegen den Ehemann würde der Vater vermutlich verlieren. Aber die Mutter ist zu Auskünften verpflichtet.

Ein Anwalt der nicht aus Überzeugung handelt, handelt meist nur halbherzig und schlecht.

Gruß
Ingrid

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der Paragraf muss natürlich § 170 StGB heißen

Natürlich wurde die Mutter aufgefordert die Einkünfte ihres Ehemannes offen zu legen, da wurde sich wohl missverständlich ausgedrückt.