Kann eine ZV durchgeführt werden trotz Nacherbenvermerk?

Liebe/-r Experte/-in,
Wer weiss was? 26.10.2010

Mein Vater ist unbefreiter Vorerbe geworden nach dem Tode meines Großvaters. Nacherben sind wir 3 Enkel geworden wobei 1 minderjähriger Enkel (17 Jahre) dabei ist. Seit längerer Zeit wird uns Post vom Amtsgericht zugeschickt bezüglich der Zwangsversteigerung, wir haben keine Zustimmung erteilt.
Dürfen überhaupt die Häuser versteigert werden?
Bei einem Haus wurde eine Revalutierung ohne unserer Zustimmung durchgeführt, hierfür liegt uns ein Schreiben des Gläubigers 1 vor in dem steht, dass von einer Versteigerung abgesehen wird, da dies nicht rechtens war. In der Zwischenzeit haben wir die Info erhalten von einem weiteren Gläubigern 2, dass die Schulden von dem vorherigen Gläubigern 1 übernommen wurden. Darf diese Immobilie nun doch versteigert werden, ohne unsere Zustimmung?
Wer kann uns helfen und an wen müssen wir uns wenden, damit die Versteigerung nicht stattfindet? Die Gläubiger verweigern uns jegliche Informationen unter der Maßgabe das die Informationen nur dem Vorerben etwas angehen. In der Zwischenzeit haben wir dem Amtsgericht ein Schreiben zukommen lassen in dem steht, dass wir nicht mit der Versteigerung einverstanden sind, da keine Zustimmung der Vorerben vorliegt (wobei 1 minderjähriger Enkel vorhanden ist) beim Verkauf wissen wir, dass das Vormundschaftsgericht entscheidet über den Verkauf, wird dies bei einer ZV nicht benötigt? Das Amtsgericht teilte uns mit, dass unser Schreiben in die Akten gelegt wird, aber ein Anwalt müßte sich mit dem Amtsgericht in Verbindung setzen?!? Haben wir als Nacherbe keine Rechte?
Wer kann uns helfen und kann uns Tipps geben?

Hallo,

für eine Zwangsversteigerung bedarf es keiner Zustimmung, sondern es müssen formale Voraussetzungen hierfür vorliegen bzw. erfüllt sein. Eine Zwangsversteigerung wird nur auf Antrag eines Gläubigers oder eines Miteigentümers eingeleitet. Sie sollten sich also erstmal darüber infomieren, wer aus welchem Grund das Verfahren betreibt.

Es gibt hierbei zwei unterschiedliche Zwangsversteigerungen. Die jenige, bei denen ein Gläubiger wegen einer Forderung versteigert und die, die der Aufhebung einer Gemeinschaft dienen. Es wäre sinnvoll bei Gericht zu ermitteln, um welche diese Versteigerung es sich handelt.

Dann ist zu klären, ob Sie überhaupt Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG sind. Anhand ihrer Ausführungen ist davon auszugehen, dass Sie dies nicht sind. Deswegen können Sie in dem Verfahren keine Anträge stellen und das Amtsgericht reagiert auf Ihre Eingaben nicht.

Die Angelegenheit ist sehr kompliziert, wirtschaftlich offensichtlich bedeutend und anhand Ihrer Fragestellung entnehme ich, dass sie kaum Fachkenntnisse haben. Es handelt sich auch eher um eine Frage des Erbrechtes und weniger der Versteigerung. Ein gut gemeinter Rat: nehmen Sie sich einen Anwalt. Mit dieser Angelegenheit sind sie da besser aufgehoben, als hier.

Antwort:
An einer Lösung herumzubasteln und Nichtjuristen um Rat zu fragen, halte ich in Deinem Falle für nicht ratsam.
Es wird Zeit, dass Du zum Anwalt gehst.

Grüsse
Bracco

Hallo,

für eine Zwangsversteigerung bedarf es keiner Zustimmung,
sondern es müssen formale Voraussetzungen hierfür vorliegen
bzw. erfüllt sein. Eine Zwangsversteigerung wird nur auf
Antrag eines Gläubigers oder eines Miteigentümers eingeleitet.
Sie sollten sich also erstmal darüber infomieren, wer aus
welchem Grund das Verfahren betreibt.

Antwort: Das Verfahren wird vom Gläubiger durchgeführt!

Es gibt hierbei zwei unterschiedliche Zwangsversteigerungen.
Die jenige, bei denen ein Gläubiger wegen einer Forderung
versteigert und die, die der Aufhebung einer Gemeinschaft
dienen. Es wäre sinnvoll bei Gericht zu ermitteln, um welche
diese Versteigerung es sich handelt.

Antwort: „“„Der Gläubige betreibt das Verfahren“""

Dann ist zu klären, ob Sie überhaupt Beteiligte im Sinne des §
9 ZVG sind. Anhand ihrer Ausführungen ist davon auszugehen,
dass Sie dies nicht sind. Deswegen können Sie in dem Verfahren
keine Anträge stellen und das Amtsgericht reagiert auf Ihre
Eingaben nicht.

Antwort: Ich denke wir sind beteiligte, da wir im Grundbuch als Nacherben eingetragen wurden, bevor
der ZV Vermerk eingetragen wurde.

Die Angelegenheit ist sehr kompliziert, wirtschaftlich
offensichtlich bedeutend und anhand Ihrer Fragestellung
entnehme ich, dass sie kaum Fachkenntnisse haben. Es handelt
sich auch eher um eine Frage des Erbrechtes und weniger der
Versteigerung. Ein gut gemeinter Rat: nehmen Sie sich einen
Anwalt. Mit dieser Angelegenheit sind sie da besser
aufgehoben, als hier.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort, in der Zwischenzeit konnte ich weitere Antorten in Erfahrung bringen und zwar habe ich meine Informationen unter Ihren Text gesetzt.

Vielleicht können Sie uns mitteilen, ob wir doch noch die Versteigerung stoppen können, nach den neuen Erkenntnissen.

In der Zwischenzeit hat uns das Amtsgericht mitgeteilt, dass ein Gläubiger das Verfahren zur Zeit eingestellt hat, bei einem Objekt/Grundstück.

Ein weiteres soll noch versteigert werden (andere Gläubiger).

Freue mich über Ihre Antwort, können Sie uns einen Tip geben, wo wir einen guten Anwalt für Erbrecht finden können ?

Viele Grüße laniwo

Hallo Bracco,

können Sie uns einen Tip geben wo wir einen guten Fachanwalt für Erbrecht finden können?

Vielen Dank im Voraus

Viele Grüße Laniwo

Antwort:
Gehe mal auf die Site der Bundesrechtsanwaltskammer
und frage nach einem Fachanwalt für Erbrecht in Deiner Region oder Deiner Stadt.
http://www.brak.de/seiten/01_03.php

Grüsse
Bracco