Kann Empfaenger von ALG II zu aerztlicher Behandlung gezwungen werden?

SGB 1 Paragraph 63 sagt,

„§ 63 Heilbehandlung
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.“

Meine Frage: Da es keine einheitlichen Meinungen zu Heilbehandlungen gibt, d. h. jeder Arzt sich etwas anderes einfallen lassen kann und diese Ansichten einander voellig widersprechen koennen, UND es ja immer noch so etwas wie freie Arztwahl gibt, kann jemand dennoch gezwungen warden, bestimmte Massnahmen, die er fuer sich persoenlich nicht haben will oder vielleicht sogar ablehnt, ueber sich ergehen zu lassen?

Immerhin geht es hier um die Gesundheit einer Person, die dann ggf. auch mit eventuellen Folgen von Fehlentscheidungen und daraus resultierenden Nebenwirkungen leben muss.

Soweit ich weiss, sind Zwangsmassnahmen nur bei ansteckenden Krankheiten (Seuchengefahr) und Gefaehrlichkeit (psychische Stoerungen) moeglich. Ansonsten kann ein Arzt im Grunde nur Vorschlaege machen, aber keine Behandlung erzwingen.

Darueber hinaus heisst es im Text ja auch, der Betreffende SOLL sich einer Behandlung unterziehen, nicht, er MUSS das tun.

Kann sich ein Betroffener dagegen wehren, dass Behandlungen von Amts wegen ueber ihn verhaengt werden wie eine Strafe?

Ist eine von Amts wegen erzwungene Behandlung nicht eigentlich Koerperverletzung?

Hallo,

Meine Frage: Da es keine einheitlichen Meinungen zu Heilbehandlungen gibt, d. h. jeder Arzt sich etwas anderes einfallen lassen kann und diese Ansichten einander voellig widersprechen koennen, UND es ja immer noch so etwas wie freie Arztwahl gibt, kann jemand dennoch gezwungen warden, bestimmte Massnahmen, die er fuer sich persoenlich nicht haben will oder vielleicht sogar ablehnt, ueber sich ergehen zu lassen?

In diesem Zusammenhang ein kalres Nein.

Immerhin geht es hier um die Gesundheit einer Person, die dann ggf. auch mit eventuellen Folgen von Fehlentscheidungen und daraus resultierenden Nebenwirkungen leben muss.
Kann sich ein Betroffener dagegen wehren, dass Behandlungen von Amts wegen ueber ihn verhaengt werden wie eine Strafe?

Ja.

Ist eine von Amts wegen erzwungene Behandlung nicht eigentlich Koerperverletzung?

Kommt drauf an. Auf die Möglichkeiten hast Du ja selbst hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem SGB ist kein Zwang zu einer Behandlung möglich. Allerdings kann dann ggf. § 66 Abs. 2 SGB I seine Wirkung entfalten.

Grüße

Hast Du auch den § 65 SGB I gelesen? Wohl eher nicht.

Auch ohne Anrede und Gruß

Danke fuer die schnelle Antwort!