Hallo,
in den meisten Beiträgen wird das Umgangsrecht zwischen minderjährigen Kindern und den Großeltern diskutiert. Deshalb meine Frage umgekehrt:
Grossmutter hat zwei Töchter und zieht Enkeltochter von Tochter A groß. Eigenheim der Großmutter wurde bereits von 20 Jahre auf Tochter B übertragen mit dem Zusatz, dass diese auch die spätere Pflege übernehmen wird. Größerer Geldbetrag ca. 30000 € ist angelegt. Tochter A ist außen vor.
Zwischenzeitlich ist Enkelkind 50, Großmutter 90 Jahre alt und dement. Tochter B hat Generalvollmacht. Als die Großmutter vor vier Jahren nicht mehr allein sein konnte sollte eine Pflegerin sie in ihrer gewohnten Umgebung (ihrem Haus) pflegen. Die Pflegekosten sollten vom Sparguthaben bezahlt werden. Es stellt sich heraus, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist. Enkelin hatte lange Zeit Bankvollmacht und behauptet, die Großmutter habe ihr das Geld geschenkt. Sie organisiert noch einen Anwaltstermin bei dem ein entsprechendes Schreiben aufgesetzt und von der Oma unterschrieben wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die Demenz bereits diagnostisiert. Da Tochter B keine zwei Haushalte finanzieren kann holt sie die Mutter zu sich ins Haus und übernimmt mit fast 70 Jahren die komplette Pflege. Oma ist nach zwei Oberschenkelhalsbrüchen bettlägerisch und verwirrt. B verwehrt der Nichte (also der Enkelin) den Zutritt zu ihrem Haus und somit zur Oma. Enkelin fordert nun über Anwalt ein Besuchsrecht - da es dem Wohle der Oma dienlich wäre. Wie kann dieser Fall gehändelt werden und folgende Fragen stehen im Raum: Durfte die Oma sich „arm schenken“? Muss die Enkelin den rechtmäßigen Besitz des Sparguthabens beweisen? Steht der Enkelin ein Besuchsrecht im Hause der Tante zu? Kann der Oma eine Aufregung zugemutet werden, sollte sie in einem wachen Moment die Enkelin erkennen? Ist der Tochter diese Aufregung zuzumuten? Es steht außer Frage, dass die Tochter B aufgrund des Notarvertrages die Pflege der Mutter sowieso übernommen hätte - nur wäre es mit dem angesparten Geld der Mutter etwas leichter gewesen. Wir freuen uns auf Eure Meinung. Danke.
Meine Meinung ist, dass ich hier verarscht werde… bei diesen Altersangaben kann ja wohl nicht von Unterstützung für Elternteile - welche ernsthafte Probleme bzgl. minderjähriger Kinder haben - gesprochen werden!
Ich empfehle die Konsultation eines Rechtsanwalts und/oder Arztes!
alles recht verwirrend…
aber wenn es einen Notarvertrag gibt - muss bewiesen werden - dass die an Demenz erkrankte Person NICHT mehr in der Lage war/nicht mehr geschäftstüchtig überhaupt solch ein Schreibe´n zu unterzeichnen. Wenn das Datum der Unterschrift beim Notar hinter dem Datum der Diagnose liegt ist das ganze Rechtsunwirksam!!!
Hallo,
grundsätzlich haben Enkel ein Recht auf Kontakt mit den Großeltern. Doch zählt das für Menschen im Kindesalter. Ob das bei älteren, Erwachsenen auch so gültig ist entzieht sich leider meiner Kenntniss. Was das „armscheken“ etc. betrifft, so betrifft dies mehr das Erbrecht. Dazu kann ich leider nichts sagen- tut mir Leid. Hier sollte - wie bereits geschen- Kontakt zu einem Anwalt aufgenommen werden.
Viele Grüße
R.Barnekow
Hallo,
vermutlich ja, aber hier sollte jemand gefragt werden, der sich im Betreuungsrecht auskennt.
Gruß