Kann freiwillige Leistung ein Schaden sein?

Hallo,
Kann etwas, was nach § 812 I 1 BGB zurückgefordert werden kann, weil es ohne Rechtsgrund (wegen § 123 BGB) geleistet wurde, gleichzeitig ein Schaden im Sinne des § 280 I BGB sein? Meines Wissens ist Schaden = unfreiwillige Vermögenseinbuße und Leistung = zielgerichtete, also freiwillige Mehrung fremden Vermögens. Beides müsste sich also ausschließen. Kann es eine Ausnahme geben, wenn die Leistung aufgrund arglistiger Täuschung durch den Bereicherten erfolgte?

Die getane Aufwendung selbst kann, so würde ich spontan sagen, nicht zugleich Schaden sein, dies aus den von dir genannten Gründen. Wegen § 284 BGB kommt es darauf häufig nicht an. Man bedenke aber auch das Problem der frustrierten Aufwendungen.

Kann etwas, was nach § 812 I 1 BGB zurückgefordert werden
kann, weil es ohne Rechtsgrund (wegen § 123 BGB) geleistet
wurde, gleichzeitig ein Schaden im Sinne des § 280 I BGB sein?

Das würde ich klar bejahen wollen. Arglistige Täuschung riecht nach Betrug, und Betrug führt über §§ 823 II und 826 BGB zum SE.

Meines Wissens ist Schaden = unfreiwillige Vermögenseinbuße
und Leistung = zielgerichtete, also freiwillige Mehrung
fremden Vermögens. Beides müsste sich also ausschließen.

Nicht unbedingt, man denke an die schon genannten frustrierten Aufwendungen, die u.U. über § 281 BGB ersetzt verlangt werden können.

Kann
es eine Ausnahme geben, wenn die Leistung aufgrund arglistiger
Täuschung durch den Bereicherten erfolgte?

Nenn uns doch mal das Beispiel, das dir vermutlich durch den Kopf geht.

A schließt mit der B-Bank einen DarlehensV, Laufzeit 10 Jahre. Nach 7 Jahren regt B einen Auflösungsvertrag an, angebliche Zinsersparnisse, dafür weitere 10 Jahre Laufzeit. Der Aufhebungsvertrag wird geschlossen; darin war ein Vorfälligkeitsentgelt vereinbart, das A auch zahlt. 8 Monate später stellt A fest, dass das Vorfälligkeitsentgelt höher ist, als das angebliche Zinsersparnis, welches bei näherer Betrachtung wegen der längeren Laufzeit auch keins mehr ist.
A kann meines Erachtens nach § 123 BGB anfechten, weil sich herausgestellt hat, dass der Aufhebungsvertrag, den B angeregt hat, nur B zugute kam, dem A jedoch nur eine finanzielle Mehrbelastung beschert. Immerhin ist B eine Bank, A gänzlich unerfahren.

Meine Frage ist nun, ob A auch Schadensersatz nach § 280 I BGB in Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes verlangen könnte. Ich sehe in der mangelhaften Beratung durch B eine Pflichtverletzung, glaube aber nicht, dass das freiwillig geleistete Vorfälligkeitsentgelt ein Schaden ist.
§ 281 BGB kommt meines Erachtens nicht in Betracht, weil A dann das gesamte Darlehen zurückzahlen müsste. Damit fallen Aufwendungen wohl auch heraus, oder?
Und § 826 BGB habe ich auch gesehen, aber auch da würde ich sagen, dass A das Entgelt „sehenden Auges“ gezahlt hat. Das hätte er auch getan, wenn ein Zinsersparnis für ihn herausgesprungen wäre. Das kann dann doch kein Schaden sein ?!?

Danke für die Hinweise!

Meine Frage ist nun, ob A auch Schadensersatz nach § 280 I BGB
in Höhe des Vorfälligkeitsentgeltes verlangen könnte.

Kommt es vor dem Hintergrund von § 284 BGB denn überhaupt darauf an, ob es sich um einen Schaden oder eine Aufwendung oder gar beides handelt? Ist nicht jedenfalls aus § 284 BGB die Aufwendung zu ersetzen? Und wenn ich mir die Frage noch erlauben darf: Kommt es darauf vorliegend angesichts von § 812 BGB überhaupt an?