Vorbestrafter Geschäftsführer = Vereinsgründer?
Guten Morgen lieber Fragesteller,
in der bisherigen Diskussion der Erstfrage werden wohl 2 verschiedene Punkte nicht klar herausgearbeitet:
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Jede volljährige Person kann einer von mindestens 7 Vereinsgründern gemäß § 56 BGB sein.
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Davon ist zu unterscheiden, ob diese Person auch Vereins- Funktionär, also Vorstand oder Vereins- Geschäftsführer sein kann: Die Anwort ist JA, da das Vereinsrecht anders als das GmbH- Recht in § 6 GmbHG keine Amtssperre nach rechtskräftigen Verurteilungen zu Wirtschaftsstraftaten mit anschliessender Freiheits-, also Haftstrafe vorsieht.
Diese Entscheidung ist daher stets eine freie Entscheidung des Einzelfalls und des Vertrauens.
Sollte eine Person zum Vereinsvorstand gewählt werden, die zuvor die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat könnte es aber sein, dass hier bankseitig Vorbehalte bei einer Eröffnung eines Vereinsgirokontos mit dessen Zeichnungsberechtigung entstehen.
Konnte ich Ihre Frage damit beantworten?
Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.