Kann Geschäftsführer Verein gründen?

Hallo !

Kann ein nach § 15 a InsO vorbestrafter Geschäftsführer einen eingetragenen Verein gründen? Vorstand dort sein?

Der Verein soll ausschliesslich gemeinnützig sein (Hilfsorganisation).

Der GF hat auch privat die EV (eidesstattliche Versicherung) abgeben müssen.

Kann er trotzdem diesen Verein gründen?

Danke für Eure Einschätzungen!

Hallo,

danke dass Du die Frage an mich gerichtet hast.
Leider kann ich Dir darauf nicht fachlich richtig antworten. Hier ist Rechtsrat nötig.
Ich persönlich würde, gerade für einen gemeinnützigen Verein, so eine Persönlichkeit nicht zu meinen Favoriten als GF zählen.
Gruß
Peter

Sorry, da bin ich überfragt. Bei einer GmbH als Geschäftsführer wäre das nicht möglich, aber vielleicht ist das im Verein anderes, wobei es auch dort ja um fremde Gelder geht, aber da müssen Sie jemand anderes oder eine RA fragen.

VG
Ulrike

Tut mir leid, ich habe die Frage jetzt erst gesehen, habe dafür aber keine Antwort - ich denke, dass kann nur ein Rechtsanwalt korrekt beantworten.

Vorbestrafter Geschäftsführer = Vereinsgründer?
Guten Morgen lieber Fragesteller,

in der bisherigen Diskussion der Erstfrage werden wohl 2 verschiedene Punkte nicht klar herausgearbeitet:

  1. Jede volljährige Person kann einer von mindestens 7 Vereinsgründern gemäß § 56 BGB sein.

  2. Davon ist zu unterscheiden, ob diese Person auch Vereins- Funktionär, also Vorstand oder Vereins- Geschäftsführer sein kann: Die Anwort ist JA, da das Vereinsrecht anders als das GmbH- Recht in § 6 GmbHG keine Amtssperre nach rechtskräftigen Verurteilungen zu Wirtschaftsstraftaten mit anschliessender Freiheits-, also Haftstrafe vorsieht.

Diese Entscheidung ist daher stets eine freie Entscheidung des Einzelfalls und des Vertrauens.

Sollte eine Person zum Vereinsvorstand gewählt werden, die zuvor die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat könnte es aber sein, dass hier bankseitig Vorbehalte bei einer Eröffnung eines Vereinsgirokontos mit dessen Zeichnungsberechtigung entstehen.

Konnte ich Ihre Frage damit beantworten?

Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.