Kann gesetzliche KV jemand ablehnen?

Hallo, im Bekanntenkreis ist folgender Fall aufgetreten. Ehepaar, beide etwas über 60, waren Jahrzehnte im Ausland, sind aber noch Deutsche, jetzt zurückgekommen nach Deutschland.
Die Krankenversicherung sagt, Ne, wir wollen Euch nicht versichern, in dem Alter. Außerdem ist die Frau krank.

Hab ich da was verkehrt verstanden? Ich dachte immer, die gesetztliche KV ist Pflicht. Wie können die dann jemand ablehnen? Wie soll er denn seiner Pflicht nachkommen, sich zu versichern?

Danke für alle Tips
Günter

Hallo Gunter,

Hab ich da was verkehrt verstanden? Ich
dachte immer, die gesetztliche KV ist
Pflicht. Wie können die dann jemand
ablehnen? Wie soll er denn seiner Pflicht
nachkommen, sich zu versichern?

So ist das nun auch wieder nicht. Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch klare Richtlinien geschaffen (was nicht bedeuten muss, dass diese immer Sinn machen oder nachzuvollziehen sind).

Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nach diesen Bestimmungen u.U. nicht gewähren, ob sie will oder nicht.

Mach Dir ein Bild (und spür evtl. für den Fall vorhandene Lücken oder Lösungen auf); die wichtigsten §§ folgen jetzt:

Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen
    Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

  2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer
    Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die
    zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung
    zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

  3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,

  4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

  5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  6. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,

  7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
    Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

  8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser
    Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll
    erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

  9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen
    Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

  10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem
    förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,

  11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
    sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
    Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der pflichtversicherung gelten auch Zeiten,
    in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
    des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrüc-
    kungsgeld aus der Seemannskasse (§ 147 des Siebten Buches) eine freiwillige
    Versicherung bestanden hat,

  12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der ge-
    setzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des femdrentengesetzes oder zu den in § 20 des
    Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial versicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der
    letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember
1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied
verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig
selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung
einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11
oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für
Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine
über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit beste-
hen.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die
Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1
Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1
Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist.

(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10
eintritt.

Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und
    in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,

  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen,

  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind,

  4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes, wenn sie,
    ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt minde-
    stens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,

  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,

  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,

  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 4 des
    Schwerbehindertengesetzes,

  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

Gruss
WALTER HUETTENHAIN

Walter, du schon wieder :smile: umfassend und fundiert wie immer.
Herzlichen Dank, ich hoffe ich kann den Leuten damit helfen.
Gunter

Hallo Gunter,

Walter, du schon wieder :smile:

Ja, ich schon wieder. Man könnte glauben, ich hätte sonst nichts zu tun, aber gerade weil ich viel zu tun habe, ist die Beteiligung hier im Brett eine willkommene Abwechslung zwischen Terminen und Gesprächen.

Es fällt auf (oder bilde ich mir das nur ein?), dass die im Brett vertretenen Verbraucherschützer immer dann, wenn es ‚ins Eingemachte‘ geht, äusserste Zurückhaltung zeigen.
Das ist aber andererseits auch wieder verständlich, denn deren gesamte Schaffenskraft,Konzentration und Zeitinvestition geht vermutlich für die Formulierung von gegenseitigen vorwurfsvollen Angriffen drauf, wobei die gesamte Versicherungsbranche, deren Vertreter und Provisionsjäger auf keinen Fall verschont bleiben dürfen.
Dennoch scheint etwas Zeit abzufallen, um hier wohlgemeinte hilfreiche Antworten auseinander zu nehmen, ohne dabei selbst aus dem doch hoffentlich vorhandenen reichhaltigen Fundus fachlicher Qualifikation im Sinne des Grundgedankens von W-W-W zu schöpfen.

Es wäre ja auch wirklich langweilig, wenn sich die Antworten immer nur auf den Inhalt der Fragen konzentrieren würden, ohne jeglichen Seitenhieb - oder?

So lassen wir es also über uns ergehen, dass wir uns auch weiterhin an solchen Postings ergötzen dürfen.

Gruss
WALTER HUETTENHAIN