Kann Hersteller Art der Nacherfüllung aussuchen?

Hallo erstmal,

ich bitte im Voraus eum Verzeihung, das der Text etwas länger geworden ist.^^

Angenommen A hätte eine Tasche in einem Fachgeschäft F gekauft und zu diesem Zeitpunkt keine Sachmängel festgestellt. Nach 3-wöchiger Benutzung hätte sich dann eine wichtige Naht an dieser Tasche gelöst, sodass ein Sachmangel gem. § 434 II BGB entstanden ist.

A verlangt nun vom F Nacherfüllung nach § 439 I BGB in Form der Nachlieferung einer mangelfreien Tasche.
Die Kassiererin vom F allerdings bietet nur eine Beseitigung des Mangels durch den Hersteller an,
da dieser sich vorbehält, bei auftretenden Sachmängeln die Sache zwei mal auszubessern, bevor ein ersatz geleistet wird.
Nach Hinweis auf § 439 BGB, erklärt die Kassiererin, sie könne nicht darüber entscheiden und verweist auf die Geschäftsleitung.

Während eines Telefonats mit dieser, wird dem A angeboten, beim Hersteller nachzufragen, ob seinem Wunsch nachgekommen werden könne.
Sollte dies nicht der Fall sein, müsse er sich mit der Reparatur, die bis zu 4 Wochen in andauern könnte, zufrieden geben.

Jetzt kommen die eigentlichen Fragen:

  1. Hat A nicht nach dem obengenannten § 439 BGB Anspruch auf Nacherfüllung SEINER Wahl?
    Dem Verkäufer entstehen ja bei dieser Variante keine unverhältnismäßigen Kosten.

  2. Kann der Hersteller sich eine Art der Nacherfüllung aussuchen?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

Hallo,
ich werde die Antwort dafür knapper gestalten. Ihnen steht das Recht auf Nacherfüllung Ihrer Wahl zu. Sie können daher in diesem Fall eine neue Ware verlangen.

Das, was die Verkäuferin anbietet (Ersatzlieferung nach zwei Nachbesserungsversuchen) ist unsinn. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen haben Sie ein Rücktrittsrecht.
Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wünsche ich viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Brunow
Rechtsanwalt

Sie meinen wahrscheinlich § 439 Abs. 1 S. 2 BGB, richtig? Zu § 439 Abs. 1 BGB. -> Ja, das ist richtig. Sie können sich die Art der Nacherfüllung prinzipiell aussuchen, es sei denn, es entstehen dem Verkäufer unverhältnismäßige Kosten, Abs. 3 S. 1 BGB. Sie wenden sich hierbei an den VERKÜFER - dieser kann geg. an den Lieferanten zurückgreifen. Wichtig ist, dass sie dies Ansprüche gegen den Verkäufer haben. Solange der Verkäufer die Sache ohne weitere Umstände austauschen kann, ist es ihnen nicht zuzumuten, dass sie 4 Wochen auf die Reparatur warten sollen und solange auf Ihr Eigentum verzichten müssen. Falls der Verkäufer auf „seine“ Art der Nacherfüllung besteht, macht er sich Schadensersatzpflichtig, er verletzt seine Pflicht zur Nacherfüllung, es sei denn: Abs. 3 S. 1.

Schadensersatz würde für Sie bedeuten, Sie hätten in einem solchen Fall die Möglichkeit, sich eine neue Tasche zu besorgen und den Schaden (den Mehrpreis) vom ursprünglichen Verkäufer zu verlangen.

Schadensersatz ergibst sich dann aus folgenden Paragraphen-Kette: §§ 434 Abs. 1 S .2, 437 Nr. 3 BGB, 280 Abs. 3, "81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Der Verkäufer hat im Gegenzug das Recht, die Tasche (das Geleistete) zurückzufordern, §§ 346-348 BGB.

Das war die Kurzform - aber die Frage ist, ob es dem Verkäufer möglich ist, Ihnen sofort ein gleichwertiges (gleichartiges) Ersatzstück zu übergeben, oder nicht. Ist es ihm möglich, haben sie oben genanntes Recht auf die Wahl der Nacherfüllung. Die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Lieferanten ist für Sie und das sich für Sie ergebende Recht absolut irrelevant.

Ich hoffe, die Kollegen stimmen mir zu. Privatrecht ist bei mir schon etwas länger her, also am besten gegenchecken! :wink:

Viel Erfolg (in der Theorie).

thule

Der Hersteller kann die Tasche ausbesseren, das ist richtig! Er muß nicht direkt eine neue schicken.
Auch die Erstattung des Kaufpreises ist nicht sofort von ihm anzunehmen, denn der Hersteller hat das Recht die Ware erst zu „reparieren“ bevor kompl. Rücknahme vorgenommen werden kann!

Hallo,
der Verkäufer hat sich richtig verhalten. Er hat 2x das Recht auf Nachbesserung. Sollte diese nicht den gewünschten Erfolg bringen, hättest Du ein Recht auf WANDEL. Dann erst erhälst Du eine neue Tasche. Die Nachbesserung kann auch 4 Wochen dauern. Rechtlich gesehen, ist hier alles i.O.

  1. Hat A nicht nach dem obengenannten § 439 BGB :Anspruch auf Nacherfüllung SEINER Wahl?

Nein

  1. Kann der Hersteller sich eine Art der Nacherfüllung
    aussuchen?

Nein

Hallo,
wenn Sie schon mit den §§ so herumhantieren, sollten Sie auch die ausführlichen Kommentare dazu lesen.
Also, selbstverständlich hat der Verkäufer (Firma) das Recht, zunächst eine Nachbesserung vorzunehmen. Erst wenn das drei mal nicht funktioniert hat, kann man Wandlung verlangen.
MfG
PB

Hallo!
zu 1) Nein!
zu 2) Ja!

Der Sachverhalt ist komplett richtig. Aber: Servicewüste lässt grüßen! Bei unkulanten Fachhändlern (die sich so zickig anstellen wie hier) ist das Zeichen der Zeit noch nicht angekommen. Großzügige Reklamatiomsbearbeitung ist Voraussetzung für ein Wiederkommen des Kunden und für positive Mundpropaganda. Ich würde dort nichts mehr kaufen!!! Auch wenn es gestzlich alles richtig ist!

Ole

Nein
Er hat das Recht auf Nachbesserung.
Hier direkt über den Hersteller.
Ziel ist es, eine mamgelfreie Ware.

Mit welchen Mitteln, bleibt dem Vertragspartner überlassen.
Die Zumutbarkeit der Reparaturdauer ist dabei etwas strittig.
Bis dies jedoch geklärt sein dürfte, habe4n Sie die Tasche zurück.

sorry

Hallo, auch wenn es Ihnen nicht passt -würde mir auch nicht- kommen Sie um die Möglichkeit der Nachbesserung der Naht wohl nicht herum. Ein erfolgloses Beheben z.B. nicht sachgemäß oder sichtbar, eröffnet Ihnen dann jedoch einen Strauss an rechtlichen Möglichkeiten. Die Möglichkeit der Nachbesserung ist auch rechtlich gewollt. Denken Sie bitte an einen Autokauf; bei diesem PKW quietschen nach kurzer Zeit die Bremsen. Auch hier ist eine Wandlung nicht möglich. Ob sich der Verkäufer/Liefernat geschickt bei Ihrer Sache verhält, steht auf einem anderem Blatt.

Hallo erstmal,

ich bitte im Voraus eum Verzeihung, das der Text etwas länger
geworden ist.^^

Angenommen A hätte eine Tasche in einem Fachgeschäft F gekauft
und zu diesem Zeitpunkt keine Sachmängel festgestellt. Nach
3-wöchiger Benutzung hätte sich dann eine wichtige Naht an
dieser Tasche gelöst, sodass ein Sachmangel gem. § 434 II BGB
entstanden ist.

A verlangt nun vom F Nacherfüllung nach § 439 I BGB in Form
der Nachlieferung einer mangelfreien Tasche.
Die Kassiererin vom F allerdings bietet nur eine Beseitigung
des Mangels durch den Hersteller an,
da dieser sich vorbehält, bei auftretenden Sachmängeln die
Sache zwei mal auszubessern, bevor ein ersatz geleistet wird.
Nach Hinweis auf § 439 BGB, erklärt die Kassiererin, sie könne
nicht darüber entscheiden und verweist auf die
Geschäftsleitung.

Während eines Telefonats mit dieser, wird dem A angeboten,
beim Hersteller nachzufragen, ob seinem Wunsch nachgekommen
werden könne.
Sollte dies nicht der Fall sein, müsse er sich mit der
Reparatur, die bis zu 4 Wochen in andauern könnte, zufrieden
geben.

Jetzt kommen die eigentlichen Fragen:

  1. Hat A nicht nach dem obengenannten § 439 BGB Anspruch auf
    Nacherfüllung SEINER Wahl?

Nein.

Dem Verkäufer entstehen ja bei dieser Variante keine
unverhältnismäßigen Kosten.

  1. Kann der Hersteller sich eine Art der Nacherfüllung
    aussuchen?

Der Hersteller hat keine Nacherfüllung zu leisten. Er gewährt eine freiwillige Garantie auf eine genau umschriebene Leistung.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

Hallo,

also Jurist bin ich nicht, aber ein Lieferant kann sein Recht auf Nachbesserung ausüben - in welcher Form ist unterschiedlich.

Die Telekom z.B. darf ein Handy zweimal zur Reparatur einschicken, bevor man es zurückgeben und sich für ein anderes entscheiden kann.

Ob das nun alles wirklich von den jeweiligen AGB des Verkäufers abhängt und individuell gestaltet werden darf, kann ich nicht mit Sicherheit bestätigen.

Hoffe, dass dir da ein anderer mehr Gewissheit bieten kann, sorry.

Alles Gute, TT

Hallo,

grundsätzlich hat der Hersteller/Lieferant zunächst das Recht auf Nachbesserung der Sache. Wenn er also meint, den Mangel durch eine Reparatur beheben zu können, so ist das sein gutes Recht.
Wenn ich mir ein neues Auto kaufe und die Kupplung nach 3 Monaten den Geist aufgibt, kann ich auch kein neues Auto verlangen. Der Hersteller darf reparieren. Nur wenn der Mangel trotz mehrerer Versuche nicht in einer angemessenen Frist (dehnbarer Begriff) behoben werden kann, kann auf Wndlung des Vertrages gedrängt werden.

Gruß,

twilight666

Hallo Okami,
anbei ein Auszug aus dem Vertragsrecht, der die gestellten Fragen beantwortet.
Schönen Abend noch,
Gruß Hutsch

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 441 Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 442 Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

Hallo,
sofern ich noch nicht geantwortet haben soll, dann hab ich schon als Benutzer „TT-Wagner“ geschrieben.
Alles Gute wünsche ich!