ich habe vor einiger Zeit eine uralte Blechdose mit unzähligen alten Dokumenten geerbt.
Leider kann ich davon so gut wie nichts lesen. Einzelne Wörter und Namen und das war es dann auch schon. Nur wüsste ich schon gerne, um was es in diesen Dokumenten geht.
Könnte sich das evtl. mal jemand ansehen?
Bei Ahnenforschung.net
findest du bei höflicher Anfrage hilfreiche Menschen, die mit viel Sachverstand und Idealismus (und wohl auch Ehrgeiz) solche Entzifferungsarbeiten machen.
(Ich stürze mich zwar auch gern in solche Abenteuer, habe aber momentan wenig Zeit.
ich habe vor einiger Zeit eine uralte Blechdose mit unzähligen
alten Dokumenten geerbt.
Leider kann ich davon so gut wie nichts lesen. Einzelne Wörter
und Namen und das war es dann auch schon. Nur wüsste ich schon
gerne, um was es in diesen Dokumenten geht.
Könnte sich das evtl. mal jemand ansehen?
Vielleicht „opfern“ sich Hannes und Blumepeder oder sonst jemand und ergänzen, was ich nicht lesen konnte.
W…???.., Groß-Reken, am 15 ten October 1800
fünfundachtzig
Unter den Parteien,
1 tens dem …??.. Ewerwinn Bernard Pierick, als
Verkäufer, und
2 tens dem Weber Herrmann Bernemann, als Ankäufer,
beide in der Reichbauerschaft Gr. Reken wohnend,
wurde heute folgender Kauf- resp. Verkaufs-
Contrakt verabredet und geschlossen:
Der rub(?) I aufgeführte B. Pierick verkauft an
den in 2 ter Reihe genannten H. Bernemann …???..
Complex Wildgrund im Flur 2 R… Gr. Reken
belegen; …???.. mündlichen des Käufer Bernemann’s,
…???.. an den von Verkäufer Pierick an Fr. Leging(?)
verkauften Grund, südlich an Weber Hch. Schürmann, 5
und westlich an Kötter Bru??? Eigenthum. Eine bestimmte
Größe ist nicht angegeben; an der Westseite planiert als
Grenze mit dem K??? des Webers H. Schürrmann in
gerader Linie ab und geht auf den von Fr. Leging(?) ange-
kauften Grund zu
Der Kaufpreis ist auf 30 Mark pro Morgen vereinbart.
Die Uebergabe ist, wenn beiderseits anerkannt, wird,
bereits er erfolgt.
Verkäufer verpflichtet sich, die verkaufte Fläche innerhalb
2 Jahren von alter Grundbuchschuld frei zu überliefern;
mit
----Rückseite----
mit Ausschluß der Hoflege(?) für seine beiden (?minder…???)
Geschwister Agnes u. Heinrich Pierick, welche so lange mit
übernommen werden muß, bis dieselben vom elterlichen
Vermögen befriedigt sind.
Ankäufer ist verpflichtet, den ??? Heinr. Wähling,
sowie den Verkäufer B. Pierick und ??? ??? ???
??? ??? ??? an der Südseite dieses verkauften Grund-
stückes belegenen Parzelle verkaufen sollte, auch diesem
Ankäufer einen vollständigen Fuhr…weg/Fahr…weg zu gewähren.
Das Eigentum und die sonstige Benutzung dieses Weges bleibt
dem Ankäufer Bernemann.
Steuern u. Communallasten gehen ??? vom Tage
der Auflassung an den Ankäufer über.
Bei der Auflassung muß der Kaufpreis zu Händen des
Verkäufers entrichtet, dahingegen aber von
heute an gegen 4% verzinset werden.
Die Kosten der Vermessung, …???.., sowie alle
durch diesen Kauf entstehend Kosten hat der Käufer zu
tragen. Käufer will diesen Kaufkontrakt nicht
anfechten, wenn auch die verkauften Partien …???.. nicht
die Hälfte des festgesetzten Kaufpreises werth sein
sollte. Weiter hatten die Contrahenten diesem Vertrage
nichts hinzuzusetzen und wurde derselbe hiermit von
ihnen in allen Punkten genehmigt.
Vorgelesen, genehmigt u. unterschrieben.
Ewerwinn Bernard Pierick
H. Bernemann
…???.. (-> viell. Ntr. für Notar) Gauga(?) i. Schmelling.
Verhandelt Groß-Reken, am 15 ten October 1800
fünfundachtzig
Unter den Parteien,
1 tens dem Ackerer(?) Ewerwinn Bernard Pierick, als
Verkäufer, und
2 tens dem Weber Herrmann Bernemann, als Ankäufer,
beide in der Reichbauerschaft Gr. Reken wohnend,
wurde heute folgender Kauf- resp. Verkaufs-
Contrakt verabredet und geschlossen:
Der sub I aufgeführte B. Pierick verkauft an
den in 2 ter Reihe b enannten H. Bernemann einen
Complex Wildgrund im Flur 2 R… Gr. Reken
belegen; gränzet nördlich an Ankäufer Bernemann’s,
östlich an den von Verkäufer Pierick an Fr. Leging(?)
verkauften Grund, südlich an Weber Hch. Schürmann, 5 (?)
und westlich an Kötter Bruno(?) Eigenthum. Eine bestimmte
Größe ist nicht angegeben; an der Westseite schneidet die
Grenze mit dem K??? des Webers H. Schürrmann in
gerader Linie ab und geht auf den von Fr. Leging(?) ange-
kauften Grund zu
Der Kaufpreis ist auf 30 Mark pro Morgen vereinbart.
Die Uebergabe ist, wenn beiderseits anerkannt, wird,
bereits er erfolgt.
Verkäufer verpflichtet sich, die verkaufte Fläche innerhalb
2 Jahren von alter Grundbuchschuld frei zu überliefern;
mit
----Rückseite----
mit Ausschluß der Pflege für seine beiden minorennen
Geschwister Agnes u. Heinrich Pierick, welche so lange mit
übernommen werden muß, bis dieselben vom elterlichen
Vermögen befriedigt sind.
Ankäufer ist verpflichtet, den Ackerer(?) Heinr. Wähling,
sowie den Verkäufer B. Pierick und falls Letzterer
eine ihm gehörende an der Südseite dieses verkauften Grund-
stückes belegenen Parzelle verkaufen sollte, auch diesem
Ankäufer einen vollständigen Fahrweg zu
gewähren.
Das Eigentum und die sonstige Benutzung dieses Weges bleibt
dem Ankäufer Bernemann.
Steuern u. Communallasten gehen erst vom Tage
der Auflassung an den Ankäufer über.
Bei der Auflassung muß der Kaufpreis zu Händen des
Verkäufers entrichtet, dahingegen aber von
heute an gegen 4% verzinset werden.
Die Kosten der Vermessung, Stempel, sowie alle
durch diesen Kauf entstehend Kosten hat der Käufer zu
tragen. Käufer will diesen Kaufkontrakt nicht
anfechten, wenn auch die verkauften Partionalien(???) nicht
die Hälfte des festgesetzten Kaufpreises werth sein
sollte. Weiter hatten die Contrahenten diesem Vertrage
nichts hinzuzusetzen und wurde derselbe hiermit von
ihnen in allen Punkten genehmigt.
Vorgelesen, genehmigt u. unterschrieben.
Ewerwinn Bernard Pierick
H. Bernemann
…???.. (-> viell. Ntr. für Notar) Gauga(?) i. Schmelling.
Ich hoffe, es gelingt jemandem auch noch eine Verbesserung und Ergänzung meiner Vorschläge.
Ich wußte doch, daß da noch was geht!
Du hast mit allem recht, bis auf:
Verhandelt Groß-Reken, am 15 ten October 1800
fünfundachtzig
Unter den Parteien,
1 tens dem Ackerer(?) Ewerwinn Bernard Pierick, als
Verkäufer, und
2 tens dem Weber Herrmann Bernemann, als Ankäufer,
beide in der Reichbauerschaft Gr. Reken wohnend,
wurde heute folgender Kauf- resp. Verkaufs-
Contrakt verabredet und geschlossen:
Der sub I aufgeführte B. Pierick verkauft an
das ist mE kein „s“. Müßte nicht am Wortanfang ein langes s sein?
Ich dachte, es heißt „rub“ als Abkürzung für Rubrum.
den in 2 ter Reihe b enannten H. Bernemann einen
Complex Wildgrund im Flur 2 R… Gr. Reken
belegen; gränzet nördlich an Ankäufer Bernemann’s,
östlich an den von Verkäufer Pierick an Fr. Leging(?)
verkauften Grund, südlich an Weber Hch. Schürmann, 5 (?)
die „5“ soll wohl ein Genitiv-s sein, bißchen verrutscht, weil nachträglich hinzugefügt, was man am Ende dieses Satzes beim Wort „Eigenthum“ erkennen kann. Also: Schürmann’s.
und westlich an Kötter Bruno(?) Eigenthum. Eine bestimmte
Das heißt vermutlich nicht Bruno. Schon allein nicht wegen des fehlenden Bogens über dem „u“. Das letzte Zeichen ist wohl auch ein Genitiv-s. Ich tippe auf „Brarr’s“ oder „Brorr’s“.
Größe ist nicht angegeben; an der Westseite schneidet die
Grenze mit dem K??? des Webers H. Schürrmann in
Gr ä nze
gerader Linie ab und geht auf den von Fr. Leging(?) ange-
kauften Grund zu
Der Kaufpreis ist auf 30 Mark pro Morgen vereinbart.
Die Uebergabe ist, wenn beiderseits anerkannt, wird,
bereits er erfolgt.
Verkäufer verpflichtet sich, die verkaufte Fläche innerhalb
2 Jahren von alter Grundbuchschuld frei zu überliefern;
mit
----Rückseite----
mit Ausschluß der Pflege für seine beiden minorennen
Geschwister Agnes u. Heinrich Pierick, welche so lange mit
übernommen werden muß, bis dieselben vom elterlichen
Vermögen befriedigt sind.
Ankäufer ist verpflichtet, den Ackerer(?) Heinr. Wähling,
sowie den Verkäufer B. Pierick und falls Letzterer
eine ihm gehörende an der Südseite dieses verkauften Grund-
stückes belegenen Parzelle verkaufen sollte, auch diesem
Ankäufer einen vollständigen Fahrweg zu
gewähren.
Das Eigentum und die sonstige Benutzung dieses Weges bleibt
dem Ankäufer Bernemann.
Steuern u. Communallasten gehen erst vom Tage
der Auflassung an den Ankäufer über.
Bei der Auflassung muß der Kaufpreis zu Händen des
Verkäufers entrichtet, dahingegen aber von
heute an gegen 4% verzinset werden.
Die Kosten der Vermessung, Stempel, sowie alle
durch diesen Kauf entstehend Kosten hat der Käufer zu
tragen. Käufer will diesen Kaufkontrakt nicht
anfechten, wenn auch die verkauften Partionalien(???) nicht
die Hälfte des festgesetzten Kaufpreises werth sein
sollte. Weiter hatten die Contrahenten diesem Vertrage
nichts hinzuzusetzen und wurde derselbe hiermit von
ihnen in allen Punkten genehmigt.
Vorgelesen, genehmigt u. unterschrieben.
Ewerwinn Bernard Pierick
H. Bernemann
…???.. (-> viell. Ntr. für Notar) Gauga(?) i. Schmelling.
Das könnte auch Schmel t ing heißen.
Ich hoffe, es gelingt jemandem auch noch eine Verbesserung und
Ergänzung meiner Vorschläge.
Verhandelt Groß-Reken, am 15 ten October 1800
fünfundachtzig
… ist eindeutig nicht als 15.10.1885 (wie von Blumepeder vorgeschlagen) zu lesen, sondern so, wie es da steht: 15.10.1800. Das „fünfundachtzig“ ist nach meiner Vermutung eine Registernummer des Notars o.ä.
Zum geschichtlichen Hintergrund muss ich etwas weiter ausholen, da die Jahre zwischen 1800 und 1885 in territorialgeschichtlicher Hinsicht äußerst ereignisreich waren. Groß-Reken gehörte 1800 noch zum Fürstbistum (Hochstift) Minden; der letzte Fürstbischof starb 1801, worauf die Preußen unter General Blücher das Territorium besetzten. Im Reichsdeputationshauptschluss am 24.03.1803 wurde das Fürstbistum Minden offiziell aufgelöst und zum größten Teil preußisch, das Amt Ahaus (zu dem Groß-Reken gehörte) fiel jedoch zusammen mit dem Amt Bocholt an das Fürstentum Salm. 1806 kam dann Napoleon, was zur Gündung des Grand-Duché de Berg (Großherzogtum Berg) führte, das von Frankreich annektiert wurde. 1808 wurde dann auch das französische Verwaltungssystem eingeführt und Reken wurde Mairie im Canton Haltern, Arrondissement Münster im Département Lippe. Nach der Niederlage Napoleons gehörte das Territorium zum preußischen Generalgouvernement als Teil des provisorischen Zentralverwaltungsdepartements der Alliierten. 1815 (Wiener Kongress) wurde die Provinz Westfalen als Teil des Königreichs Preußen eingerichtet.
Was war sonst noch zwischen 1800 und 1885 passiert - mal beschränkt auf Punkte, die für ein Grundstücksgeschaft von Interesse sind? Zunächst einmal hatte Napoleon 1808 in den annektierten Reichsgebieten die Anlegung eines Grundsteuerkatasters und der erforderlichen Vermessungsarbeiten angeordnet (bereits 1790 in Frankreich begonnen). Eine Maßnahme, die so sinnvoll war, dass sie nach 1815 von den Staaten des Deutschen Bundes übernommen und fortgeführt wurde, insbesondere von Preußen. Die preußische Katastrierung war 1834 abgeschlossen (sog. Urkataster) und 1839 wurde in den westlichen preußischen Provinzen die Grundsteuererhebung auf dieses Kataster umgestellt. Mit der Katastrierung konnten Parzellen nicht nur eindeutig bezeichnet werden (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), es konnte auch die Größe der Parzelle in m² angegeben werden. In dem vorliegenden Vertrag ist jedoch lediglich eine Flurnummer angegeben.
Zweiter Punkt - 1872 wurde in Preußen die Grundbuchordnung eingeführt, die bis heute mit nur unwesentlichen Änderungen in Deutschland gilt. Dem Steuerkataster folgte damit ein Eigentumskataster, mit identischen Bezeichnungen der Parzellen (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer). Es fällt auf, dass in dem vorliegenden Vertrag kein Bezug auf ein Grundbuch und das Grundbuchblatt genommen wird - auch nicht in Bezug auf die im Vertrag angegebenen Belastungen und dinglichen Rechte (die nach Einführung der Grundbuchordnung im Grundbuch urkundlich gesichert waren). Auch ein wesentlicher Bestandteil notarieller Beurkundungen von Grunstücksgeschäften nach 1872 fehlt: die Vereinbarung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Eindeutige Schlussfolgerung: der Vertrag kann unmöglich aus dem Jahr 1885 stammen. 15.10.1800 ist richtig.