Ein Freund und ich betreiben jeweils unabhängig voneinander gastronomische Einrichtungen. Nun stellt sich uns die Frage ob eine Mitarbeiterin, welche fest eingestellt wird, auch für den anderen auf Rechnung arbeiten könnte? Was würde sich versicherungstechnisch für uns beide als Arbeitergeber auf der einen Seite und als Auftraggeber auf der anderen Seite ändern? Sind zusätzliche Meldungen notwendig?
Kann ich als Arbeitgeber einen Mitarbeiter an einen Kollegen ausleihen und dies entsprechend in Rech
Hallo!
Die Überlassung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich verboten. Dies dürfen nur Unternehmungen, die hierzu eine Erlaubnis haben.
Probleme gibt es sonst mit der Berufsgenossenschaft beim Arbeitsunfall und mit der Krankenkasse.
Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob man seine Mitarbeiter in dem Sinne einfach verleihen kann. Wäre dieser Mitarbeiter ein Handwerker und würde in der Betriebsstätte des Freundes etwas reparieren, wäre dies kein Problem. Da hier aber ein Mitarbeiter und deren Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden soll, verstößt das gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Mitarbeiter kann man nicht einfach so verleihen und das ist auch schon ganz gut so. Dafür gibt es dann die Zeitarbeitsfirmen mit entsprechender Genehmigung.
Habe schon Fälle erlebt bei denen das sehr viel Ärger gegeben hat. Bitte nochmal genauer informieren, Arbeitgeberverbände oder auch Steuerberater können gut weiterhelfen. Hoffe ich konnte weiter helfen.
MfG
Little-Miss
Hallo,
in dem Bereich kenne ich mich nicht so gut aus. Ich denke aber, dass hier eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung vorliegen könnte. Am besten beim zuständigen Verband nachfragen, was dabei beachtet werden muss. So einfach mal austauschen und Rechnung schreiben, geht meines Erachtens nicht.
sorry, dazu weiß ich nichts, ich würde aber einen steuerberater fragen
Hallo Pendau,
ich muss leider zugeben das ich die genauen
gesetzlichen Bestimmen hierzu nicht kenne.
Allerdings würde ich die Angestellte wohl eher
dazu überreden sich als Dienstleister
Selbstständig zu machen. So wäre die
Abrechnung für alle Beteiligten viel einfacher (so
machen es Stundenten, Messefachkräfte…). Ihr
Stundenlohn kann sich ja durchaus etwas über
ihrem jetzigem Bruttostundenlohn orientieren, da
sie die Abgaben dann selbst tragen
muss. Ein weiterer Vorteil wäre der Wegfall evtl.
Reisekosten ( je nach Entfernung und Dauer…).
Denn eine Spesenberrechnung ist freiwillig und
nicht gesetzlich vorgegeben wie die Zahlung der
Reisekosten durch den Arbeitgeber. In jeden
Fall würde ich mich aber nochmal professionell
beraten lassen.Das geht z.B. bei der
Unternehmensberatung des Arbeitsamtes
(pardon Agentur für Arbeit…) (kostenlos!).
ich hoffe meine Antwort konnte Ihnen
wenigstens etwas helfen.
Gruß
truejul
Hallo!
Ich bin lediglich Interessierter in diesem Gebiet.
Viele Grüße
Markus
Das geht:
Dafür gibts aber utnerschiedliche Möglichkeiten. Entweder die Dame arbeitet bei jedem in ganz normalen Teilzeitjob. Dann zahlt man unter Umständen zu viel teuere Sozialversicherung undzwar alle Beteiligten.
Oder man arbeitet über Zeitarbeit/Leiharbeit/Arbeitnehmerüberlassung/ etc.
Dazu benötgit der juristische Arbeitgeber die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern, es muss nach Tarif bezahlt werden,der entleiher haftet subsidiär (antelle des Verleihers) für nicht abgeführte sozialabgaben. Die Lizenz kostet für das 1. Jahr und 2. Jahr - ich denke - 1000 EUR und dann für die unbefristete Lizenz nochmals 2000 EUR. Das ist dann für eine einmalige Aktion auch wenig befriedigend. Gerne telefonieren wir auch mal: Das kann man am Telefon besser eklären. Das tun im Übrigen auch gerne unsere Juristen bei iGZ in Münster: Herr Sudmann, Frau Glatthaar oder Herr Dr. Dreyer (CEO). Natürlich kostenfrei.
Beste Grüße und viel Erfolg
Michael Hacker
08861 9000-16
Hallo,
das geht wohl. Ihr müsst jedoch schauen, dass Ihr einen Vertrag macht. Prüft vorher ob bei der ANin in ihrem AV ein Arbeitsort angegeben ist. Wenn ja müsste ggf. ein Änderungsvertrag gemacht werden. Vergewissert Euch ebenfalls das dieser „Austausch“ nicht in die Arbeitnehmerüberlassung hineinfällt.
Grüsse Norbert