Hallo,
ich habe einen Schuldner wo kaum Hoffnung auf freiwillige Zahlung besteht und ich jetzt gegen Ihn ein Insolvenzantrag stellen will. Mir ist auch klar das ich dann höchstwahrscheinlich keinen Cent sehe aber es geht mir ums Prinzip.
Was ist wenn der Schuldner keinen Eigenantrag stellt und darauf hofft das der Antrag mangels Masse abgelehnt wird? Kann ich die Kosten für die Eröffnung des Verfahrens dann bezahlen? Was ich auch zur Not machen würde bin mir nur nicht sicher ob das geht bzw. welche Umwege es gibt das eine Ablehnung mangels Masse nicht möglich ist.
Wie hoch werden ca. die Kosten sein falls es möglich ist und ich diese übernehme?
Vielen Dank im Voraus für eure Infos / Beiträge!
Mfg
Guten Abend -
ich nehme einmal an, Sie haben Ihre Forderung durch
gerichtlichen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid)
bereits rechtskräftig gesichert ?
EIn Insolvenzantrag kann enorm teuer werden: Da geht es
dann nicht nur um Ihre Forderung, sondern um sämtliche
Forderungen auch anderer Gläubiger. Wenn der Schuldner dann keine „Masse“ hat, zahlen Sie sämtliche Kosten. Die richten sich nach dem Gesamtwert.
Sie haben genügend Inkassoversuche anhand des Titels
unternommen ?
Übrigens, lassen Sie mich das sagen :
„Aus Prinzip“ führt zu gar nichts. Besser, sie überdenken Ihre Haltung. Sonst werfen Sie gutes Geld dem schlechten hinterher - würden Sie sich wirklich
dann besser fühlen ? Ich denke eher, dann ärgern Sie sich am Ende nur noch mehr…
Ich bin alt und erfahren. Jeder gute Anwalt würde Ihnen
wohl das Gleiche sagen.
Peter Brückner, 21255 Königsmoor
Das beantwortet gerne die geschäftsstelle des AG
Bitte einen Anwalt fragen, da der Sachverhalt noch näher erörtert werden sollte.
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…
Hallo,
Sie können zwar einen Gläubigerantrag stellen, aber Sie müssen die Kosten dafür tragen, ca. 1300 - 1.500 Euro (bei einem Regelinsolvenzantrag für Firmen ca. das Doppelte), wenn das Verfahren eröffnet werden soll. Wenn es eröffnet ist befindet sich der Schuldner im vereinfachten Insolvenzverfahren, so es ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist. Hier muss ein Treuhänder (Insolvenzverwalter) das pfändbare Vermögen zur Masse ziehen. Nach Abzug seiner Kosten muss er den Rest an die Gläubiger verteilen. Wenn der Schuldner nichts zu pfänden hat, kann der Treuhänder nichts zur Masse ziehen. Wenn seine Aufgaben erledigt sind, wird das Verfahren geschlossen (Dauer ca. 3 Monate). Die Schulden sind damit aber nicht weg. Dass passiert nur, wenn der Schuldner einen Eigenantrag und einen auf Restschuldbefreiung stellt. Dann erhält er nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung, wenn er sich an die Regeln gehalten hat. Wenn er keine solchen Anträge stellt (er muss das nicht), ist alles wie zuvor, nur dass Sie Ihr Geld los sind. Aus meiner Sicht macht das keinen Sinn. Sie können mit einem Gläubigerantrag nichts erreichen.
Wenn Sie den Schuldner nur pfänden lassen wollen, können Sie das vermutlich jetzt schon, wenn Sie einen Schuldtitel gegen ihn haben.
In der Regel werden Gläubigeranträge nur gestellt, wenn es sich um ein Gewerbe (oder Firma) handelt, das nicht rechtzeitig Insolvenz angemeldet hat und weiterhin Schulden anhäuft. Dann macht ein Gläubigerantrag Sinn, weil dann in der Regel das Gewerbe durch den Insolvenzverwalter liquidiert wird. Die meisten Gläubigeranträge werden durch die Sozialversicherungen gestellt.
Viele Grüße
Micha
Hallo,
ich dachte wenn der Schuldner einen Eigenantrag nach meinen Antrag stellt fallen keine Kosten für mich bzw. nur höchstens 200.00 Euro? Kann ich denn Antrag auch kurz vor der Eröffnung zurück nehmen und umgehe damit das Kostenrisiko?
Ich gehe halt davon aus das er einen Eigenantrag stellt und wenn nicht ziehe ich meinen vor der Eröffnung zurück um nicht auf hohen Kosten sitzen zu bleiben.
Anbei eine Info von Rechtsanwälten die ich im Internet gefunden habe:
Begrenztes Kostenrisiko für Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung
BGH vom 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06
Wer gegen einen Schuldner Insolvenzantrag stellt, muss damit rechnen, bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens unter Umständen selbst die Verfahrenskosten tragen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag vor einer Eröffnung zurück genommen wird oder sich herausstellt, dass keine Insolvenzgründe vorliegen.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erstmals klargestellt, dass dem Antragsteller jedoch in keinem Fall die Kosten eines eventuell eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters auferlegt werden können.
Das maximale Kostenrisiko eines Antragstellers beschränkt sich damit auf die Gerichts- und Sachverständigenkosten.
Für weitere Informationen zu dieser Thematik stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Kanzlei Kliesener & Schneider, Bachstraße 27, 07743 Jena, Tel.: 03641/ 4717-0, e-mail: [email protected]
Danke für Rückinfo!
Mfg
Hallo, in Ihrem Falle empehle ich Ihnen sich an das zuständige Insolvenz-Gericht zu wenden. Ich kann keine Angaben zu den Kosten machen.
Viel Erfolg
M.
Hallo,
ohne einen entsprechenden Kostenvorschuss wird das Insolvenzverfahren erst gar nicht eröffnet, sondern mangels Masse abgewiesen. Es ist offenbar nicht sicher, dass der Schuldner einen Eigenantrag stellt. Sie bleiben auf den bis dahin angefallenen Kosten sitzen. Mir ist nicht klar, was Sie mit einem Gläubigerantrag, den Sie nicht wirklichh verfolgen wollen, eigentlich bezwecken. Was genau wollen Sie damit erreichen?
Viele Grüße
Micha
sorry, kenn mich da leider net aus