OK,
dann bin ich wieder dabei.
Auch in einem Mietvertrag über ein Haus sollte geregelt werden, ob der Garten mitvermietet wird oder nicht.
Wenn dazu im MV nichts steht, dann hat das OLG Köln im Urteil vom 5. November 1993 · Az. 19 U 132/93 entschieden:
Dem vorformulierten Wortlaut des Mietvertrags für „Wohnungen“ ist der Umfang des gemieteten Objektes nicht auf den ersten Blick zu entnehmen. Die Formulierung „Vermietet wird das EFH. Hü., K.Str. 4“ spricht jedoch eher für eine Vermietung von Haus und Grundstück als lediglich des Hauses. Ob eine Grünfläche mit zum Mietobjekt gehört, richtet sich mangels anderweitiger Regelung nach der Verkehrsanschauung (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rdz.
35). Danach gehört zum Einfamilienhaus im Gegensatz zur Wohnung in der Regel der umliegende Garten.
Dafür spricht hier auch folgendes: Unstreitig nutzt die Beklagte
seit jeher einen unmittelbar um das Haus herum gelegenen Ziergarten.
(…)
Im übrigen ginge eine im Formular-Mietvertrag enthaltene Unklarheit letztlich auch gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Kläger als Verwender des Formulares.
Das heißt vereinfacht:
Auch ohne, dass der Garten ausdrücklich aufgeführt wird, ist er wohl mitvermietet.
Somit seid IHR die Besitzer und habt das Recht, darüber zu bestimmen, wer sich dort aufhalten darf und wer nicht.
Das Betreten eines eingefriedeten Grundstücks gegen den Willen des Berechtigten stellt eine Straftat dar, StGB §123 „Hausfriedensbruch“. Die Einfriedung besteht hier aus einem Zaun, das reicht völlig, auch wenn er „nur“ 1m hoch ist.