Hallo,
erst einmal: Studenten genießen zwar gewisse Freiheiten in der Sozialversicherung, im Grunde werden sie jedoch nicht anders behandelt als alle anderen.
Bei deinem geringfügigen 400 Euro Job (Minijob) bist du versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss für dich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlen; du zahlst nichts.
Übt jemand gleichzeitig zwei geringfügige Beschäftigungen aus (also zwei Minijobs), dann werden die Entgelte addiert. Liegt dann das Gesamteinkommen über 400 Euro, tritt Versicherungspflicht ein. Mit der bekannten Folge, dass für den Arbeitnehmer auch Beitragspflicht eintritt.
Soweit wäre es ja noch einfach zu rechnen. ABER, es gibt ja die Gleitzone.
Liegt das Gesamt-Entgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro (egal ob ein Job, zwei oder mehr), findet diese Sonderregelung Anwendung. Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass seine Beiträge aus einem niedrigeren Entgelt berechnet werden, als es tatsächlich ist. Damit soll bei den Geringverdienern die Beitragslast gemindert werden, sie haben ja eh schon so wenig raus.
Dafür gibts eine ellenlange Formel, die ich hier nicht näher ausführen möchte.
Jetzt kommt aber dazu noch der Spezialfall Student. Das ist ein Thema solang wie der Amazonas, aufgrund des dargestellten Sachverhalts gehe ich aber davon aus, dass diese Regelungen hier Anwendung finden. Du wärst sog. Werkstudent, d.h. es bestünde nur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung; d.h. zu allen anderen Zweigen musst du dann keine Beiträge bezahlen.
Da hier wie gesagt die Gleitzone Anwendung findet, kann man pauschal nichts darüber sagen wie hoch die Abzüge sind, je nachdem wie hoch der Verdienst ist, ändert sich ja die Beitragshöhe.
Die Lohnsteuerklasse 6 findet im übrigen nur Anwendung, wenn du keine Lohnsteuerkarte vorlegst. Legst du eine vor, kann mit der dort verzeichneten Steuerklasse abgerechnet werden. Ob aufgrund des geringen Einkommens eventuell sogar Steuerfreiheit besteht, kann ich dir leider nicht sagen.
Wenn du den zweiten Job tatsächlich annehmen solltest, musst du auch beide Arbeitgeber darüber informieren, dass es da noch den jeweils anderen Job gibt. Die müssen sich dann kümmern, rechnen, etc.
Jetzt kommt aber die Masterfrage: Theoretisch könntest du den zweiten Job, da er nur zwei Monate dauern soll, auch als kurzfristige Beschäftigung ausüben. Sofern du keine derartige bereits hattest in diesem Kalenderjahr, dann geht das. Dann musst du gar keine Beiträge zahlen, beim alten 400 Job ändert sich auch nichts. Eventuell fallen dann somit nur Steuern an.
Ich hoffe etwas geholfen zu haben bei diesem sehr ausufernden Thema,
LG
S_E