Kann ich auf einen erhöhten Pfändungsfreibetrag bestehen, wenn mein Partner kein Einkommen hat?

Sehr geehrte Community,

ich habe eine Frage bezüglich des Pfändungsfreibetrages: Wenn von 2 Eheleuten nur einer ne Arbeit hat und der andere überhaupt kein Einkommen hat, zählt dann die normale Pfändungstabelle? Derjenige, der kein Einkommen hat, sollte doch dem anderen unterhaltsberechtigt sein. (Oder?) Und wie sieht es da aus bei einer Lohnpfändung, Der Arbeitgeber weiß doch nur von unterhaltsberechtigten Kindern, laut Kinderfreibetrag. Wenn der Ehepartner kein Einkommen hat, das weiß doch der Arbeitgeber nicht. Sollte eine Lohnpfändung kommen, erfährt man dies vom Arbeitgeber oder sieht man es erst auf dem Lohnzettel (wenns schon gepfändet ist) ? Das wäre ja dann ungerecht.

Vielen Dank für Ihre Antworten.

DjHanka

Bei einer Pfändung gilt der Ehegatte als unterhaltsberechtigt, wenn er kein Einkommen hat. Da bei verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassen 3/5 oder 4/4 gelten, weiß der AG im Normalfall, das die Gattin unterhaltsberechtigt ist.
Ansonsten wird ein professionell arbeitendes Lohnbüro den AN dazu befragen, da aus den Kinderfreibeträgen, die vom FA gemeldet werden, nicht ersichtlich ist, um wie viele Kinder es sich tatsächlich handelt. Beispiel, es sind zwei Kinderfreibeträge, der AN ist in zweiter Ehe verheiratet, aus erster Ehe gibt es zwei Kinder, in neuer Ehe ein Kind, dann stehen hier „nur“ zwei Kinderfreibeträge auf der Lohnabrechnung.
Zur Pfändungsfreigrenze werden aber alle unterhaltsberechtigten Personen herangezogen, also zwei Kinder aus erster Ehe, ein Kind aus zweiter Ehe und die nicht berufstätige Gattin.

Data

Hi!

Öhm - nö.

Der Ehegatte ist zunächst mal immer als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Nur auf Antrag des Gläubigers kann ein Gericht nach billligem Ermessen festlegen, ob das Einkommen des Ehepartners eine Rolle bei der Festlegung der Unterhaltsberechtigten spielt.

Zu lesen hier im Absatz 4 …

VG
Guido

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Hi!

Wenn der AG weiß, dass man verheiratet ist, dann ist der Ehepartner auch eine unterhaltsberechtigte Person.
Wenn auf Gläubigerantrag etwas anderes gerichtlich verfügt wurde, wird dem AG das auch mit der Pfändungszustellung (oder auch später) mitgeteilt.

Weg vom Rechtlichen und hin zur Praxis:
Da es aber durchaus Konstellationen gibt, bei denen der AG eben nicht weiß, dass man verheiratet ist (manchmal werden echt witzige Dinge via ElStAM gemeldet), dann sollte ein Arbeitnehmer das Heft vielleicht selbst in die Hand nehmen und im Personalbüro oder der anderen relevanten Stelle im Unternehmen vorsichtig diese Tatsache kundtun.
Zu hohe Pfändungsbeträge, die einmal überwiesen sind, bekommt man so schnell nicht zurück.

VG
Guido

Danke für die Präzisierung.

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