Hallo Madoxxx!
Es gibt nur eine klare Aussage, nämlich „Der Arbeitnehmer hat auch während der Kurzarbeit seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen“!
Zu den von Dir angesprochenen Themen gibt es keine gesetzliche Regelung!
Wenn Du alles richtig machen willst, empfehle ich Dir, von Deinem Arbeitgeber ein Schriftstück zu erbitten, im dem er Dir bestätigt, daß er keine Einwände hat, daß Du Dich während der Kurzarbeit an dem Ort „XYZ-(Deinem Urlaubsort)“ aufhälst und innerhalb eines Tages wieder zur Arbeit erscheinen kannst.
Damit wäre dann auch das Risiko eines evtl. Unfalls vor Ort abgedeckt.
Ansonsten birgt insgesondere das von Dir angesprochene Thema „Unfall“ für Dich ein Risiko, weil der Arbeitgeber sagen könnte, daß dieser Unfall in Deinem normalen häuslichen Umfeld nicht passiert wäre.
Wenn Du nach Ablauf der geplanten Kurzarbeit wegen dieses Unfalls immer noch arbeitsunfähig wärest, würde die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers greifen. Die würde ich mit dem v. g. Argument verweigern, und Du müsstest klagen.
Dabei kommt es natürlich darauf an, daß der Unfall an einem normalen Werktag passiert sein müsste. Ist er an einem typischen arbeitsfreien Tag passiert (Samstag oder Sonntag), kann der Arbeitgeber die evtl. Lohnfortzahlung nach der Kurzarbeit nicht verweigern, weil Du in Deiner Freizeit hinfahren kannst wo Du willst.
Ich hoffe, Dir sinnvolle Hinweise gegeben zu haben.
Beste Grüße
maasterp