Kann ich davon was absetzen?

Hallo zusammen.

Ich bin Ende 2018 zu meiner Verlobten gezogen. Wo natürlich Dinge wie Internetanschluss etc. schon vorhanden waren und über dne Namen meiner Verlobten laufen.

Nun bin ich zu meinem Hauptberuf noch nebenberlucflich Selbstständig mit einem Kleingewerbe (bis 17.500 Euro). Nun geht es an die Steuererklärung für 2019.

Ich konnte damals in meiner alten Wohnung ( da ich ja keine eigenen Lokalitäten betreibe) Dinge wie Internet und telefon und einen teil der Miete absetzen. Aber kann ich in diesem Jahr dem Finanzamt irgendwie mitteilen, dass der Internetanschluss und alles was ich ja nun zu 50% mit zahle über meine Verlobte läuft?

LG

Üblich weist man so etwas mit Rechnungen nach.
Also was machen ? Verlobte müsste so etwas ausstellen, also so wie es es auch einem Untermieter etwa über die Miet-/Nebenkosten berechnen würde.
Dann hätte die Verlobte aber Einnahmen die sie grundsätzlich versteuern müsste.

MfG
duck313

Warum sollte die Verlobte eine hälftige Beteiligung ihres Verlobten an den Kosten der gemeinsamen Wohnung versteuern?

Also nicht ?
Und trotzdem könnte der Verlobte die hälftigen Kosten bei seiner Steuererklärung geltend machen ?

Wenn es Drittaufwand ist, dann nicht. Wenn er eigenen Aufwand hat, kann man die Zahlungen als im abgekürzten Zahlungsweg erfolgt beurteilen. Das kann dann im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Ein Nachweis der Zahlungen (und des Zwecks dieser Zahlungen) kann ggf. erforderlich sein.

Das erfordert nicht, dass die Verlobte daraus Einkünfte erzielt. Bei der Verlobten werden lediglich die Kosten der privaten Lebensführung berührt, da sie keine Einkünfte erzielt und erzielen will, sondern lediglich eins zu eins Kosten ersetzt bekommt.

Vorsteuer kann er allerdings nicht ziehen.

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Mitteilen kannst Du es natürlich.
Du kannst Betriebsausgaben zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Gewinn) von den Betriebseinnahmen abziehen.
Da sich aber weder Dein Anteil an den Ausgaben der Verlobten, noch der Anteil der nicht abzugsfähigen privaten Nutzung ermitteln lässt, kommt ein Abzug wegen § 12 EStG kaum infrage.

Das ja. Deswegen ja die Unterscheidung zwischen

und

Bis zu 20 %, maximal 240 € im Jahr werden von den Finanzämtern anerkannt.

§ 12 EStG wird zunehmend zum stumpfen Schwert, wenn es um gemischte Aufwendugnen geht.

20% von den tatsächlich geleisteten Ausgaben nehme ich an. 80% werden also als Privatanteil geschätzt? Gibt es hierzu eine Fundstelle?
Es handelt sich hier sicher um Peanuts, die keinen Betriebsprüfer interessieren werden.
Und aus der ESt-Erklärung ist der Sachverhalt auch kaum ersichtlich.
Wenn man es aber gesetzestreu machen will:
Mit der Verlobten einen Vertrag über die Nutzung abschließen, der wie unter Fremden gestaltet wird, und den vereinbarten Mietpreis regelmäßig auf das Bankkonto der Vermieterin überweisen.

Z.B. Bartone in Korn, § 4 EStG Rz. 755 (September 2018) mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Der BFH sieht die Aufteilung bei sowohl privat als auch betrieblich genutzen Telefonanschlüssen im Schätzwege als zulässig an.

Die 20%, höchstens 240 €, stehen da nicht konkret, das ist wohl eine Nichtbeanstandungsgrenze, die kann man ja leider nicht nachlesen.