Hallo zusammen,
Ich habe eine 5-jährige uneheliche Tochter und bin seit 4 Jahren in einer neuen Partnerschaft.
Mein Einkommen in den letzten Jahren war im Durchschnitt bei 1900€ Netto monatlich, dementsprechend der Kindesunterhalt bei 277€. Nun wurde bei mir Epilepsie diagnostiziert, und ich kann meinen Handwerklichen Beruf nicht mehr weiter ausüben. Mein Chef wird mich nächstes Jahr auf meinen Wunsch hin Kündigen, und ich werde eine Umschulung machen bei der ich auch gleichzeitig arbeite und fürs erste 1500€ Netto verdiene. Kann ich dann den Unterhalt kürzen ? Ich habe eine Altersvorsorge in welche ich 100€ im Monat einzahle, Wohnriester mit 120€ und einen Kredit mit 99€. Miete liegt zur Zeit bei 500€, Fahrtkosten bei 200€. Soweit ich weiß ist die Kindesmutter in der Ausbildung und verdient nicht viel. Laut den Berechnern im Internet bezahle ich jetzt schon zu viel? Ich kenne mich leider nicht aus.
Des Weiteren planen meine Partnerin und ich ein Kind, sowie zu Heiraten. Hat dies Auswirkungen?
Ich bedanke mich für jede Antwort.
Moin,
Glückwunsch zunächst zur Tochter.
Gestrafft wird nicht die Mutter, sondern das Kind, wenn du kürzen willst.
Willst Du das zum Wohl deiner Tochter?
Die Düsseldorfertabelle wird dir aber bestimmt helfen, und der Anwalt der
Gegenseite oder aber auch das Jugendamt.
Willst du das Kind in Armut leben lassen, wo die Mutter in Ausbildung ist oder der Mutter die Zukunft verbauen?
Ich habe nicht nach Moralaposteln gefragt. Ich habe 2 1/2 Jahre lang auch für die Mutter bezahlt, obwohl ich das nicht musste. Danach musste ich den Umgang vor Gericht einklagen, weil sie eine neuen Mann gefunden hat, und ich plötzlich nicht mehr Vater sein sollte.
Es geht hier um eine sachliche Frage. Dass ich krank geworden bin, habe ich mir nicht ausgesucht. Und dass ich jetzt mit der Frau meines Lebens ein Leben aufbauen möchte, ist wohl mein Recht.
Hallo,
wichtig ist, ob es hier einen Titel über die Höhe des Unterhaltes gibt. Der Titel kann ein Gerichtsurteil sein, welches die Unterhaltshöhe festlegt oder aber auch eine Unterschrift auf einer Jugendamtsurkunde bzw. beim Notar.
Wenn es einen Titel über die Höhe des Unterhaltes gibt, muss man eine Abänderungsklage machen, die schwierig sein kann, wenn das Einkommen durch eine freiwillige Kündigung reduziert wurde. Wurden die Zahlungen ohne Titel geleistet, ist eine Anpassung möglich. Hier sollte man aber trotzdem die Mutter vorab informieren.
Gruß
Ingrid
Die Fahrtkosten können evtl. in Abzug gebracht werden müssen dann aber auch entsprechend nachgewiesen werden. Ansonsten 5% berufsbedingte Aufwendungen vom Netto.
Zusätzliche Altersvorsorge, Vermögensbildung, Kredite - dürfen nicht zu Lasten des Kindes gehen.
Miete ist im Selbstbehalt enthalten.
Evtl. wird dein Selbstbehalt gekürzt (arbeitslos/mit neuer Partnerin zusammenlebend) damit du den Mindestunterhalt zahlen kannst.
Was die Mutter verdient ist unerheblich solange sie nicht das vielfache von dir verdient, barunterhaltspflichtig für das Kind bist du.
Im übrigen hatte die Mutter die ersten 3 Jahre sehr wohl ein Anrecht auf Betreuungsunterhalt für sich.
Von einer freiwilligen Zahlung kann also nicht die Rede sein.
Der Zahlbetrag für ein 5jähriges Kind liegt seit dem 1.8. bei 1500-1900 € Netto bei 269 € + 1 Stufe da nur ein Unterhaltsempfänger = 269 €
Bei einem Einkommen bis 1500 € wären es 236 € + 1 Stufe = 253 €
Wenn du ein 2. Kind hast entfällt die Höherstufung.
Sofern es einen Titel gibt nachdem du nach der DDT Tabelle KU zahlen sollst, mußt du dich selbständig um die Erhöhungen kümmern.
Du darfst dir ein neues Leben aufbauen - keine Frage - aber nicht zu Lasten des Kindes.
Krümel
Da die Mutter und ich kein Paar waren, musste ich nicht für sie bezahlen. So war auch das Schreiben vom Jugendamt. Darauf hin habe ich trotzdem etwas draufgelegt.
Dann hat dir das JA etwas falsches geschrieben.
Auch ledige Mütter haben in den ersten 3 Jahren einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes.
Unter Betreuungsunterhalt versteht man in erster Linie eine Geldleistung zwischen zwei getrennt lebenden Elternteilen eines gemeinsamen Kindes. Betreuungsunterhalt erhält dabei der Elternteil, der das Kind betreut. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die Regelungen zum Betreuungsunterhalt gelten also für eheliche und uneheliche Kinder gleichermaßen und sind unabhängig vom Kindesunterhalt. Diesen muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ohnehin zahlen.
Krümel