Hallo,
Ich arbeite seit dem 15.7.17 im außereuropäischen Ausland und zahle somit keine Beiträge in die deutsche Arbeitslosenversicherung. Vorher hatte ich 1,5 Jahre in Deutschland Vollzeit gearbeitet, Demnach habe ich nach meiner Auffassung Anspruch auf ein halbes Jahr ALG I wenn ich mich bis zum 15.7.18 in Deutschland arbeitslos melde. Vom Ausland aus einen Job in Deutschland zu finden ist sehr schwer wegen der Vorstellungsgespräche, deswegen überlege ich bis zum Stichtag zu kündigen und dann erst einen Job in Deutschland zu suchen (Bewerbungen schreiben geht natürlich auch vorher). Meiner Ansicht nach ist die Entfernung von 10.000km nach Deutschland ein Grund die 3-monatige Sperrzeit dann auszusetzen. Kann ich mit der Begründung bei der Agentur für Arbeit Erfolg haben?
Vielen Dank schonmal
Hallo Heinrich,
Nein.
Schau mal im Original, wofür die zwölfwöchige Sperrzeit verhängt wird: § 159 Abs 3 SGB III .
Es kommt nicht darauf an, ob Du Dich vor Arbeitsaufgabe irgendwo beworben hast oder nicht; entscheidend ist, dass Du selbst eine Arbeit aufgegeben hast, der Du weiter hättest nachgehen können.
Erfolg kannst Du bei der Arbeitsagentur im Widerspruchsverfahren nur haben, wenn Du Dich auf die Rechtsquellen beziehst, auf deren Grundlage irgendetwas von der Agentur getan oder nicht getan worden ist.
Schöne Grüße
MM