ich bitte Sie, meine gesetzliche Betreuung zu überprüfen und evtl. aufzuheben.
Seit der Einrichtung der Betreuung haben sich dinge in meinem Leben positiv verändert und ich bin mir jetzt sicher, dass ich meine Angelegenheiten wieder eigenständig regeln kann
(Das was zu der Zeit vorgefallen ist, war für mich ein traumatisches Erlebnis.)
Wenn sie ein psychologisches, psychiatrisches Gutachten dafür benötigen, werde ich dies nachreichen.
werde ich eine Einladung zu einem Termin beim Amtsgericht bekommen? habe gehört, man muss den Richter auch irgendwie überzeugen
Hallo,
mit Ihrem Text liegen Sie völlig richtig! Den Passus mit dem Gutachten würde ich lieber mal weglassen und statt dessen darlegen, welcher Regelungsbedarf des/der Betreuers/in (bspw. Geldverwaltung) im Einzelnen nach Ihrer Ansicht künftig nicht mehr erforderlich ist und warum. Denn man kann daran ablesen, wie richtig und gut Sie über Ihr Leben wieder Bescheid wissen und wie gut Sie grundsätzlich verstanden haben, wegen welcher Schwierigkeiten aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung seinerzeit eine rechtliche Betreuung für Sie eingerichtet wurde.
Das Betreuungsgericht wird nun Ihr Anliegen bearbeiten und Ihre zuständige Betreuungsbehörde dazu einschalten. Diese wird erst einmal anhand des bisherigen Betreuungsgeschehens überprüfen, inwiefern sich Ihre Lebensituation tatsächlich verbessert hat, um die Betreuung aufheben zu können. Ein Gutachten ist eigentlich nur bei grundlegenden Zweifeln an Ihrem Urteilsvermögen erforderlich und wird wenn, dann vom Gericht in Auftrag gegeben. Wenn Sie jetzt schon etwas in der Hand haben, was Ihnen ein ordentlicher Facharzt zur Nicht-Mehr-Erforderlichkeit einer Betreuung für Sie ausgestellt hat, kann dies die Beschlussfassung natürlich beschleunigen.
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen wird der Richters in jedem Fall noch vornehmen müssen. Der Richter wird sich aus allen Stellungnahmen sein Urteil bilden. Die gewichtigste ist m. E. die Ansicht der Betreuungsbehörde oder ein ordnungsgemäßes fachärztliches Gutachten. Auch Ihr bisheriger Betreuer/in wird zur Stellungnahme aufgefordert werden.