Kann ich ehemaligem Auftraggeber eine Rechnung stellen bezüglich eines anteilig gekauften Gerätes?

Hallo,
ich war 10 Jahre freiberuflich bei einem Auftraggeber tätig.
Vor 5 Jahren habe ich mich bei den Kosten für ein neues Gerät zu 25% (1000€) beteiligt.
Jetzt habe ich dem Auftraggeber gekündigt, was passiert mit dem Gerät, welches bei dem Auftraggeber verbleibt?
Muss er mich ausbezahlen?

Vielen Dank!

Klingt eher nach Scheinselbstständigkeit.
:smile:

Und was denkst Du, was von 250 € Geräteanteil nach 5 Jahren Nutzung noch für ein Restwert „übrig“ bleibt der evtl. ausgeglichen werden muss ?

Ich sag ja nicht, dass ich NUR bei einem tätig war… :thumbsup:

Aber kannst du auf meine Frage antworten?

1000€ waren mein Anteil (25%). Gesamtwert des Gerätes 4000€!

Na gut, dann wäre etwas mehr „übrig“.
Aber auf welcher Grundlage hast Du gezahlt ? Was war ausgemacht ?

Mir ist nicht so ganz klar warum man das gemacht hatte. Brauchte man das Gerät für seine selbstständige Tätigkeit dort ?
Allein die Aufteilung in 1/4 zu 3/4 deutet doch an, der Auftraggeber hat daran einen Nutzen und nutzt es auch selbst.

Das Gerät wurde genutzt um weitere Umsätze zu generieren, seitens des Auftraggebers, seitens von mir.
EMS-Gerät (Training) in einem Fitnessstudio.
Wir haben nichts vertraglich vereinbart, ich ging damals nicht davon aus, dem Auftraggeber mal zu kündigen.

Hallo,

es gibt für alles einen Gebrauchtmarkt. Finde den Marktwert heraus, spreche mit dem ehem. Auftraggeber darüber und einigt euch friedlich in dem SInne, dass einer das Gerät behält und dem anderen den anteiligen Zeitwert ersetzt.
Ihr habt ja beide Nutzen aus dem Gerät gezogen, also halte ich eine Rückzahlung des vollen Betrags für unangemessen.

Im Übrigen denke ich, dass eure gemeinsame Anschaffung der Gründung einer GbR entspricht, für deren Auflösung gibt es Regeln im BGB.

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Servus,

schlag ihm doch schlicht vor, Dein Viertel Miteigentum an dem Gerät zum Restwert von 93,75 € zu käufen, und schau, was er dazu meint.

Schöne Grüße

MM

Hallo @odo01,

was findest Du denn an diesem Vorschlag so furchtbar schlimm? Was spricht denn dagegen?

Wenn man das Teil auf acht Jahre linear abschreibt, steht es nach fünf Jahren noch mit 375 € in den Büchern. Und davon ein Viertel ist halt 93,75 €, ich kann auch nichts dafür. Wenn man sonst keinen Anhaltspunkt hat, ist der Buchwert durchaus eine sinnvolle Basis, auf der man sich hier einigen kann.

Der Hintergrund dazu ist die Idee, dass das Gerät im Lauf seiner Nutzungsdauer seine Anschaffung in gleichmäßigem Verlauf „verdient“. Wenn es in dieser Branche deutliche Einflüssen von Moden und Mödelein gibt, ist es natürlich nach fünf Jahren nichts mehr wert. Es ist aber dem Eigentümer der Bude, bei dem das Gerät stehen bleibt, überlassen, für einen niedrigeren Preis zu argumentieren. Der ausscheidende Mitarbeiter, der für sein Viertelsgerät noch Geld sehen möchte, sollte eher Argumente für einen höheren Preis finden, und dafür ist der Buchwert eben recht gut geeignet.

Schöne Grüße

MM

Und der beträgt hier bei linearer Abschreibung nach 5 von 8 Jahren 1500 EUR und nicht 375 EUR.
Dabei hast du die Abschreibungsdauer nur „nach Liste“ angenommen, ohne die tatsächliche Abschreibungsdauer zu kennen.

Der Buchwert ist allerdings oft ungeeigent für die tatsächliche Wertdarstellung.
Ganz besonders zum Ende der Abschreibungsdauer.
In aller Regel liegt der Handelswert höher als der Restwert nach der Abschreibungstabelle.
Einzig der Handelswert im aktuellen Gebrauchtmarkt ist hier als Verhandlungsbasis brauchbar.
Den sollte der TO ermitteln und sich daran orientieren.
Als vergleichsweise wenig genutztes Vorführgerät liegt er damit sicher am oberen Ende der Skala.

Servus,

ja, das Viertel hab ich einmal zu viel berücksichtigt. Zwar ungewollt, aber im Ergebnis realistisch, weil das Teil bereits in dem Moment, wo es vor Ort aufgestellt war, nur noch die Hälfte seines Kaufpreises wert war, und genau wegen des Einflusses von Moden und Mödelein auch im Anschluss realistisch eher degressiv als linear abgeschrieben wird. Ich erhöhe also auf einen Hunderter.

Aber mit der Erfindung des ‚Handelswerts‘ ist das natürlich ganz einfach klarzukriegen, in der Tat!

Immer wieder hübsch, wenn sich Handwerker für ihre Betriebe Millionenwerte ausdenken und dann unglücklich sind, wenn sie niemanden finden, der ihnen das zichfache von dem bezahlen möchte, was die Bude wert ist.

Schöne Grüße

MM

Nö.
Du solltest zu dieser Tageszeit wohl besser nicht mehr mit Zahlen agieren. :wink:

Ich gehe davon aus, das Gerät gehört zu einem Viertel Dir.

Man einigt sich auf den Gesamtpreis (z.B. 950€) wo der eine Kaufen und der andere verkaufen würde. Und dann zahlst Du 3/4 oder bekommst 1/4 davon.

Doch.

Rechne doch mal ganz schlicht:

1.500 € / 4
oder
(1/4 * 4.000 € / 8 * 3) / 4
oder wie auch immer Du lustig bist.

Schöne Grüße

MM

:grimacing: