noch was bei der ersten aussage damals war ich minderjährig bei der Polizei habe ich falsch ausgesagt weil das opfer mich damals angefleht hat und ich damals ein Kind(IST JA NE WEILE HER) war und gar keine Ahnung hatte was auf mich zu kommt. dann habe ich gesagt das ich damit nichts zu tun haben will und habe letztes jahr die pure wahrheit gesagt und es zugegeben das es falsch war , und ich die wahrheit ans licht bringen will ob sie meine freundinn war oder nicht ich hätte mich so oder so fürs recht endschieden. bin jetzt erwachsen und weiß es.
Das können Sie natürlich versuchen.
Wenn es das Amtsgericht ist, versuchen Sie, den zuständigen Richter oder Staatsanwalt an den Draht zu bekommen, die können Ihnen hierzu etwas sagen. Ein gewöhnlicher Beamter wird Ihnen nur antworten, dass sie kommen müssen, wenn Sie vorgeladen sind.
Aber fragen schadet nichts, schildern Sie vorallem, warum es Sie belastet.
Wenn die Wiederholung Ihrer Aussage für das Verfahren allerdings wichtig ist, werden Sie leider nicht drumherum kommen.
Aber wie gesagt: Fragen schadet nichts, auch Richter/Anwälte sind Menschen, mit denen man reden kann.
danke sie haben mir geholfen aber noch was bei der ersten aussage damals war ich minderjährig bei der Polizei habe ich falsch ausgesagt weil das opfer mich damals angefleht hat und ich damals ein Kind(IST JA NE WEILE HER) war und gar keine Ahnung hatte was auf mich zu kommt. dann habe ich gesagt das ich damit nichts zu tun haben will und habe letztes jahr die pure wahrheit gesagt und es zugegeben das es falsch war , und ich die wahrheit ans licht bringen will ob sie meine freundinn war oder nicht ich hätte mich so oder so fürs recht endschieden. bin jetzt erwachsen und weiß es.
Das kann durchaus eine Rolle spielen als Grund, warum man von Ihnen nochmals eine Aussage fordert, da Sie sich bereits einmal „umentschieden“ haben. - Man möchte wissen, ob Sie bei Ihrer Aussage vom vorhergehenden Jahr bleiben.
Es ist gut, dass Sie vor Gericht die Wahrheit gesagt haben, eine Falschaussage wäre strafbar gewesen.
ja ich habe gesagt das ich die wahrheit ans licht bringen will und ich weiß das dass nicht richtig war!ich bleibe bei meiner aussage und ich wiederhole es wieder
Grüss dich
Normalerweise reicht eine Aussage es kann sein das neue fakten dazu gekommen sind wo deine Aussage nicht mehr identisch ist tip von mir ruf mal die kriipo an und frag da mal nach warum du noch mal erscheinen sollst den fragen kostet nichts
Hallo.
Die entscheidende Frage, zu der Sie leider nichts sagen, ist: Wo müssen Sie Ihre Aussage machen; bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei sonstwem?
Ohne diese Information kann man Ihre Frage nur insoweit beantworten, dass sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussage machen müssen (als Zeuge), bei Gericht aber schon. Dort kann ihnen auch bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld auferlegt werden oder Sie zwangsweise vorgeführt werden.
Aber vielleicht rufen Sie einfach mal bei der entsprechenden Stelle an und fragen nach, ob es wirklich erforderlich ist, dass Sie nochmal aussagen.
Mit freundlichen Grüßen,
Steffen
hallo muss vor gericht aussagen habe da schon ausgesagt
Bei der Polizei hat ein Zeuge nicht die Pflicht zu erscheinen. Aber die Polizei kann die Vorführung bei der Staatsanwaltschaft erwirken…insofern würde ich zur Vorladung erscheinen. Eventuell gibt es neue Erkenntnisse oder Widersprüche, die zu klären sind. MfG
Hallo Marin.
In der Ladung zur Gerichtsverhandlung sind die Rechte und Pflichten des Zeugen auch aufgeführt (…Sie sind gesetzlich verpflichtet…). Damit dürfte sich die Anfrage wohl erledigt haben…
Grüße,
Steffen
hallo muss vor gericht aussagen habe da schon ausgesagt
Ich denke, es ist alles gesagt.
Ihnen wird nichts anderes übrig bleiben, als vor Gericht zu erscheinen.
Noch etwas anderes: Sie können froh sein, dass nicht gegen Sie ermittelt wird. Wenn Sie wider besseren Wissens als Zeuge einen anderen einer Straftat (Vergewaltigung) bezichtigt haben, dann ist das die sog. Falsche Verdächtigung und somit strafbar.
Also gehen Sie zum Gericht und sagen Sie die Wahrheit!
Ich denke, auch die anderen hier werden Ihnen nichts anderes geraten haben, oder?
ey was soll das denn jetzt?war ich dabei oder was als sie angeblich vergewaltigt wurde ich kenne die wahrheit das sie stolz darauf war.
was für verdächtiger?ich habe schon dort ausgesagt meine frage war nur wieso soll ich wieder hin.
ich muss nur das sagen was ich weiß UND ICH SAGE DIE WAHRHEIT IST DAS KLAR? ICH HABE EHRE GEGENSATZ ZU ANDEREN!
Guten Morgen,
dann wünsche ich Ihnen alles Gute!
Hallo Marin,
du solltest auf jeden Fall hingehen weil das Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt, wenn du nicht erscheinst.
Ausnahme: Ein Attest vom Arzt. Wenn du ein Attest hast dann rufe vorher bei Gericht an und schicke es zusätzlich noch per Post oder FAX dem Gericht zu. Ansonsten fehlst du unentschuldigt und das kann sehr unangenehm werden. Tut mir leid, aber anders geht es nicht. Hoffe dir, mit der Auskunft geholfen zu haben.
M.f.G.
Hallo,
Grundsatz im deutschen Strafprozeß ist - leider - das Mündlichkeitsprinzip, d.h., nur das kann für ein Urteil grdstzl. verwendet werden, was in der Hauptverhandlung selbst unmittelbar erhoben wurde. Verweis auf Akten, alte Protokolle etc. reicht nicht, das hat auch gute Gründe…
Ausnahmen werden aus Gründen des Opferschutzes gemacht, d. h., eine Opferzeugin kann sich einen Zeugenbeistand (z. B. Anwalt) nehmen, kann bei intimen Fragen den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen, notfalls sogar u. U. den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung selbst etc.
All dies änderte aber nichts daran, daß sie zunächst grundsätzlich auf Ladung erscheinen müssen, bis das Gericht sie ablädt.
Haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verlobte? Verwandte des Angeklagten?), und wollen Sie dies auch ausüben (sie wollen also schweigen), können Sie dies dem Gericht mitteilen und um Ihre Abladung bitten .
Ansonsten ist leider zu Empfehlen, zu Erscheinen, sonst droht Ordnungsgeld oder sogar polizeiliche Vorführung.
mfG