Hallo Marin,
ich gehe einmal davon aus, dass sie als Zeugin vor der Polizei ausgesagt haben.
Dort wurden sie geladen, belehrt, den Sachverhalt bekannt gemacht
bekommen und dann angehört.
Nun geht es wohl in die zweite Runden.
Wenn die Polizei den Sachverhalt ausermittelt hat geht das Verfahren
zum Staatsanwalt. Er entscheidet, ob das Verfahren vor Gericht geht.
Wenn es zu einer Verhandlung kommt, greift der Richter meistens auf
die bei der Polizei bekannten Zeugen/Aussagen zurück.
In der Verhandlung erarbeitet der Richter sich eine Meinung
und diese wird dann das Urteil.
Achtung: Falschaussage
§ 153 StPO
Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger
uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Gründe für keine Aussage:
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
-
der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte
ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
-
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige
oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende
Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind
und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche
Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten
Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen,
in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr
Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der
Vernehmung widerrufen.
= Ein Zeuge hat immer eine Aussage zumachen. Zur Not kann er auch zu einer Aussage
gezwungen werden mit Gefängnis.
= Zeugenvernehmungen oder Zeugenanhörungen können mehrfach von Nöten sein.
Aus diesem Grund ist ein Erscheinen immer Pflicht.
Aber ohne den ganzen Rechtskram. Sie erhielten eine Ladung, auf die eine Person unterschrieben
hat. Setzen sie sich doch mit dieser in Verbindung und fragen sie nach.
Ich hoffe ihnen etwas geholfen zu haben und wünsche ihnen noch einen schönen Abend.