Kann ich ein fremdes Sparbuch von einer toten

… auflösen?
Möchte mal wissen ob man ein Sparbuch von einer fremden Person auflösen kann.
Das Sparbuch wurde gefunden

Der Inhaber des Sparbuchs ist auch derjenige, der das Sparbuch auflösen oder sonstiges damit machen kann.
Das Sparbuch selbst ist das Dokument, das Dich dazu legitimiert.

Sparbuchinhaber = Rechteinhaber

Deswegen gilt auch: wer sein Sparbuch verbummelt, hat ein großes Problem!

Hallo,

das Forum heisst „wer weiss was“! Mit falschen Aussagen hilfst Du niemandem, im Gegenteil.

Deine Antwort geht ziemlich an der Realität vorbei. Es stimmt, dass die Bank berechtigt ist, an den Vorleger eines Sparbuches auszuzahlen, aber sie ist nicht verpflichtet. (Bei weiterem Lesebedarf goolel mal „hinkendes Inhaberpapier“.)

Du darfst nicht glauben, dass irgendein Kreditinstitut eine nennenswerte Summe an den Vorleger eines Sparbuches auszahlt, wenn sie Ungereimtheiten bemerkt (z.B. Kontoinhaber ältere Dame, Vorleger junger Mann). Das einzige, was der Vorleger bekommt, ist Ärger (ggf. wird sogar die Polizei geholt)

Das Ganze betrifft ohnehin nur Auszahlungen (das Konto bleibt bestehen). Auflösen könnte es nur der Kontoinhaber selbst oder wenn verstorben die Erben.

Gruss

Hans-Jürgen

Hallo Hans-Jürgen,

ich danke Dir für Deinen Kommentar,
möchte aber die Gelegenheit nutzen, Dich darauf aufmerksam zu machen, dass ich nicht unbedingt unrecht habe. Ein Sparbuch ist ein qualifizierendes Legitimationspapier! Dies berechtigt den Inhaber des Sparbuchs durchaus zum Empfang des auf dem Sparbuch ausgewiesenen Betrags. Auch wenn die Vorlage durch ein jungen Mann erfolgt, obwohl das Sparbuch auf eine ältere Frau läuft.
Bei Sparbüchern verhält es sich so, dass das Kreditinstitut, welches das Sparbuch ausgegeben hat, eine von Dir angesprochene Prüfung durchführen kann, aber dazu nicht (!) verpflichtet ist.

Grüße,
Frank

Hallo,

ich will das nicht mit Dir diskutieren. Die fehlerhafte erste Antwort ging ja schon damit los, dass Du den Inhaber (unmittelbaren Besitzer) des Sparbuchs mit dem Rechteinhaber (=Kontoinhaber) gleichsetzt. Das kann durchaus auseinanderfallen.

Deine zweite Beschreibung ist korrekt.

Gruss

Hans-Jürgen

Find ich immer noch nicht:

Denn
"Dies berechtigt den Inhaber des Sparbuchs durchaus zum Empfang des auf dem Sparbuch ausgewiesenen Betrags. "

Stimmt nicht.

Er kann durchaus auch nicht berechtigt sein.
Lediglich kann die Bank schuldbefreit an ihn bezahlen.

Gruss HighQ

Kraftloserklärung
aber im Sterbefall werden alle Konten gesperrt, was manchmal auch für Ehepartner problematisch ist.
Außerdem werden Sparbücher, die nicht gefunden werden, für kraftlos erklärt und ausbezahlt. Kann gut sein, dass eh nichts mehr zu holen ist. Zumal, wenn du nicht rechtmäßig der Inhaber des Sparbuchs bist, die strafbar machst.