das Haus gehört laut grundbuch zwei Personen (geschiedenen Ehegatten).
Die Gläubigerbank hat bei Gericht die Zwangsverwaltung beantragt und das Gericht hat dem stattgegeben.
Es ist eine Zwangsverwaltung angeordnet.
Die Bank bestrebt vor dem Versteigerungstermin das Haus freihändig zu verkaufen. Sie hat auch einen Makler beauftragt.
Kann das Haus auch direkt vom Eigentümer noch gekauft werden. Die Eigentümer sind nämlich privat bekannt.
danke
Hallo,
da ich im Urlaub bin, kommt die Antwort leider etwas verspätet und auch bin ich mir nicht 100 % sicher.
Wäre das Grundstück in der Zwangsversteigerung, würde durch die Beschlagnahme und Eintragung des Versteigerungsvermerks in Abteilung II ein „allgemeines Veräußerungsverbot“ entstehen. Dies macht einen Verkauf zunächst unmöglich, auch wenn es in der Praxis dazu eine ganz andere Handhabung gibt. Es werden ständig Objekte verkauft, die unter Zwangsversteigerung stehen.
Ich glaube nicht, dass dieses Veräußerungsverbot auch bei der Zwangsverwaltung gilt. Da ein Verkauf aber ohnehin immer im Konsens mit der Bank erfolgen muss, da diese Lastenfreiheit gewähren muss, ist die Frage unerheblich. Diese muss bei dem verkauf eh mitspielen und die Zwangsverwaltung wieder zurücknehmen. Sie wollen ja kein zwangsverwaltetes Grundstück kaufen.
Ich kläre dies gerne genau, falls es notwendig ist. Schreiben Sie mich dann bitte nochmal an. Antwort käme aber erst nächste Woche nach meinem Urlaub.
Gruß
Z.
Hallo, zurück
- danke für antwort - hab´s mitlerweile auch selber gefunden:
^^Es werden ständig Objekte verkauft, die unter Zwangsversteigerung stehen.
Eben!
Oft ist der Antrag beim InsoGericht nur Druckmittel und wird Tage bis Stunden zuvor wieder zurückgenommen für den sog. „freihändigen Verkauf“.
Die Zwangsversteigerung gilt mit Antragsrücknahme als unterbrochen. Es muss neuer Antrag gestellt werden. Insoweit könnte man an´s kaufen udn verkaufen denken - aber eben doch nicht!:
Denn es müsste auch der Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen werden. Und ein solcher ist im Antrag auf ZV wohl meist gegeben.
Um wohl kaufen zu können, müsste beides zurückgenommen sein oder aber die eine Antragsrücknahme für das andere gelten, und ein solcher Verweis steht im Gesetz nicht.
danke und tschüss
tschüss
da ich im Urlaub bin, kommt die Antwort leider etwas verspätet
und auch bin ich mir nicht 100 % sicher.
Wäre das Grundstück in der Zwangsversteigerung, würde durch
die Beschlagnahme und Eintragung des Versteigerungsvermerks in
Abteilung II ein „allgemeines Veräußerungsverbot“ entstehen.
Dies macht einen Verkauf zunächst unmöglich, auch wenn es in
der Praxis dazu eine ganz andere Handhabung gibt. Es werden
ständig Objekte verkauft, die unter Zwangsversteigerung
stehen.
Ich glaube nicht, dass dieses Veräußerungsverbot auch bei der
Zwangsverwaltung gilt. Da ein Verkauf aber ohnehin immer im
Konsens mit der Bank erfolgen muss, da diese Lastenfreiheit
gewähren muss, ist die Frage unerheblich. Diese muss bei dem
verkauf eh mitspielen und die Zwangsverwaltung wieder
zurücknehmen. Sie wollen ja kein zwangsverwaltetes Grundstück
kaufen.
Ich kläre dies gerne genau, falls es notwendig ist. Schreiben
Sie mich dann bitte nochmal an. Antwort käme aber erst nächste
Woche nach meinem Urlaub.
Gruß
Z.