Ich bearbeite gerade die Steuererklärung für 2014 und habe die oben stehende Frage.
Fakten:
Für das Jahr 2014 war ein Gewerbe angemeldet, welches ich nach „Kleinunternehmen“ über die GuV abrechne.
Ich habe 2014 eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung der AGBs erhalten, die ich nach entstandenen Anwaltskosten letztendlich anerkannt habe.
Die Zahlungen fließen aber erst seit 2015, da ich die Abmahnung angefochten habe.
Das Gewerbe habe ich im Dezember 2014 abgemeldet. Nun stelle ich mir die Frage, ob ich die entstandenen Kosten des Anwalts dennoch in 2014 absetzen kann? Zudem stellt sich die frage, ob ich die Abmahngebühren ebenfalls steuerlich geltend machen kann. Da ich nicht über ausreichend Finanzielle Mittel verfügte, bezahle ich die Abmahnung seit 2015 in Raten an den netten Anwalt der Gegenseite ab.
bei Betriebsaufgabe muss eine Schlussbilanz erstellt werden. In dieser werden u.a. alle Aufwendungen, die vor Betriebsaufgabe entstanden sind, aber erst danach bezahlt wurden, als Verbindlichkeit oder auch als Rückstellung erfasst.
Wenn Du als (vermutlich) Überschussrechner von der Erleichterung profitieren willst, dass in der Regel bei Überschussrechnern auf die Vorlage einer Schlussbilanz verzichtet wird und stattdessen eine Art Fragebogen vorgelegt wird, in dem der Steuerpflichtige aufführen soll, was mit den Vorräten und den Gegenständen des Anlagevermögens geschehen ist, kannst Du halt auch keine Verbindlicheiten und Rückstellungen zum Stichtag erfassen.
Musst halt schauen, ob der erwartete Ertrag aus der steuerlichen Auswirkung den Aufwand der Bilanzierung übersteigt oder eher nicht.