Kann ich eine Einkommensteuererklärung im Nachhine

Ich habe meine EST Erklärung abgegeben mit Anlage EÜ u. 2 x V u V.
Mitarbeiterin hat aber Renovierungskosten falsch verbucht. Statt in die V u V Aufstellung in die EÜ des Gewerbebetiebes.
Steuerbescheid ist gekommen, ich habe vorsorglich Einspruch eingelegt.
Kann ich jetzt noch eine berichtigte EST- erklärung abgeben ?
Danke für Antworten.
Gruss

Hallo,

wenn Sie rechtzeitig Einspruch eingelegt haben, ist der Steuerbescheid wieder „offen“ und Sie können im Nachhinein noch alle Angaben berichtigen. Wenn die bisherigen Angaben falsch sind, müssen Sie diese sogar berichtigen.
Einfach dem Finanzamt die berichtigten Anlagen einreichen und kurz begründen.

Hallo, selbstverständlich kann das noch geändert werden. Aber es müssen nur berichtigte Anlagen an das Finanzamt geschickt werden. Ich würde in einem Brief noch ein paar erläuternde Worte schreiben und zusammen mit den Anlagen alles als Einspruchsbegründung nachreichen. Aller Voraussicht nach wird sich jedoch an der festzusetzenden Einkommensteuer nichts ändern, da unterm Strich das Gesamtergebnis gleichbleiben sollte.
Gruß aus Berlin
Daggi

Also die Einkommensteuererklärung wurde abgegeben, dann kam der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt. Und innerhalb eines Monats, nachdem der Einkommensteuerbescheid gekommen ist wurde schriftlich beim Finanzamt Einspruch eingelegt. Und das Finanzamt hat den Einspruch noch nicht erledigt, weder indem der Einkommensteuerbescheid geändert und erneut an Sie per Post bekannt gegeben wurde und es wurde Ihnen auch keine Einspruchsentscheidung zugeschickt.

Wenn das alles so passiert ist und es kommt hierbei wirklich auf jeden Punkt an, dann wird der gesamte Einkommensteuerbescheid durch den schwebenden Einspruch offen gehalten. Sie dürfen den Einspruch durch jeden beliebigen Antrag erweitern. Sie dürfen natürlich auch eine komplett neue Einkommensteuererklärung einreichen. Das Finanzamt ist, solange das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, verpflichtet und berechtigt, alle Informationen bei der Entscheidung über den Einspruch mit einfließen zu lassen, die die Einkommensteuer erhöht und/oder mindert. Übrigens, sollte sich die Einkommensteuer insgesamt durch die Bearbeitung des Einspruchs erhöhen, wird das Finanzamt ihnen eine „Verböserungsandrohung“ vorab zusenden, d.h. sie bekommen die Gelegenheit aufgrund der Androhung von Verböserung den Einspruch zurückzuziehen und die Steuer wird nicht höher ausfallen, als sie im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid ausgefallen ist.

Vielen Dank für die Angabe.
Es war so: ich hatte EST erklärung 2008 abgegeben, wartete 4 Monate auf Bescheid, bekam einen Brief mit Nachfragen u. Bitte um Einrichung von Renovierungsbelegen u. Zinsbescheinigungen der Kredite, sowohl Geschäft- wie Zinsbescheingung für die Häuser und den Hinweis, der Steuerbescheid 2008 würde mir mit der Erstattung vorab paralell zugeschickt.
Ich legte trotz alledem vorsorglich und zusätzlich Einspruch ein , da ich beim Zusammenstellen der Nachweisbelege feststellte, dass die Mitarbeiterin Renovierungskosten statt in V u V teilweise über das Geschäft gebucht hatte.
So- nun will ich gerade die Unterlagen abgeben bekam ich 2 Tage später einen Anruf : BP für 2006-2008 im Nov. 2010.
Soll ich trotzdem noch die Berichtigung abgeben ?
Oder erst recht !.

D a n k e ! und Gruss

Sie sind verpflichtet in Ihrer Einkommensteuererklärung alle Besteuerungsgrundlagen vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Wer im Nachhinein erkennt, dass die Angaben in seiner Einkommensteuererklärung nicht vollständig oder unrichtig waren ist verpflichtet diese Angaben UNVERZÜGLICH, d.h. sofort und ohne zu zögern zu berichtigen § 153 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung ansetzt entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

Vorsorglich auch noch der Hinweis, dass Berichtigungen der Steuererklärung, die beim Finanzamt VOR der Betriebsprüfung eingehen strafbefreiende Wirkung haben (§ 371 AO), sollte ein Fall von Steuerhinterziehung vorliegen (§ 370 AO). Sobald der Betriebsprüfer das Gelände des Betriebes betreten hat oder die Prüfung auf sonstige Weise begonnen hat, entfällt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, bis zum Zeitpunkt zu dem die Betriebsprüfung entgültig abgeschlossen wurde.

Wegen der Gefahr, dass sich die Steuer jetzt erhöhen könnte gilt nun folgendes (ich nehme an, dass kein Fall von Steuerhinterziehung vorliegt):

Üblicherweise ergehen Einkommensteuerbescheide „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (-> ist als Nebenbestimmung im Bescheidkopf eingetragen) wenn man eine Betriebsprüfung ansetzen will. War das hier auch der Fall, so ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet sämtliche Informationen zu berücksichtigen um die Einkommensteuer zu erhöhen oder zu mindern. Der Fall war schon von vorneherein offen, eines Einspruchs hätte es dann nicht bedurft um Anträge zu stellen, welche die Steuer mindern.

Erging der betreffende Einkommensteuerbescheid nicht „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ (-> wenn keine entsprechende Nebenbestimmung im Bescheidkopf eingetragen wurde), dann war der Einspruch erforderlich um wirksame Anträge zu stellen, welche Informationen beinhalten um die Steuer noch zu mindern. Soweit die Informationen, die die Betriebsprüfung jetzt durch die Prüfungstätigkeit gewinnt, für das Finanzamt neu sind dürfen diese steuererhöhend bei der Einkommensteuer angesetzt werden. Soweit diese steuererhöhenden Informationen für das Finanzamt nicht neu sind und das Finanzamt lediglich erkennt, dass es sich in der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes geirrt hat greift aber zunächst auch nicht der Vertrauensschutz, da der Fall durch den Einspruch offen gehalten wird. Sollte bei der Gesamtwürdigung des Falles (Informationen durch Ihre Anträge, Einspruchsbegründung, evtl. neue Einkommensteuererklärung + Erkenntnisse der Betriebsprüfung) das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass die Steuer zu erhöhen ist, wird eine „Verböserungsandrohung“ an Sie ergehen, durch die sie die Gelegenheit bekommen den Einspruch zurückzuziehen, damit sich die Steuer im Vergleich zu bisher nicht erhöht. Aber wie gesagt, der Vertrauensschutz greift nur für steuererhöhende Tatsachen, die dem Finanzamt bereits bekannt sind.

hallo bodylotion,

den Einspruch begründest Du einfach mit der falschen Buchung und dann ändert das Finanzamt einfach das alles ab. Ist gar kein Problem, wenn Du wirklich rechtzeitig den Einspruch eingelegt hast (will sagen: innerhalb einem Monat nach Bekanntgabe).

Grüßle
Andrea

hallo bodylotion,

den Einspruch begründest Du einfach mit der falschen Buchung
und dann ändert das Finanzamt einfach das alles ab. Ist gar
kein Problem, wenn Du wirklich rechtzeitig den Einspruch
eingelegt hast (will sagen: innerhalb einem Monat nach
Bekanntgabe).

Danke.
Frage hast Du Ahnung von digitaler BP ? Idea 7 usw. ?

Gruss

Grüßle
Andrea

Hi Bodylotion,

hatte bei mir im Unternehmen schon digitale BP (Mittelstand - GmbH). Thema wird nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Prüfer sind da oft auch noch etwas überfordert (man sollte es nicht glauben, nach so langer Zeit *g*). Hast Du ein konkretes Anliegen? Die Software Idea kenne ich selbst nicht, aber ich glaube, das Ding ist ziemlich einfach gestrickt.

Gruß
Andrea