Kann ich eine Schenkung ohne Notar durchführen?

Ich möchte gern Teile meines Vermögens frühzeitig an meine Kinder „verschenken“. Das ich es dem Finanzamt melden muss ist mir klar. Mich interessiert allerdings ob ich das vertraglich mit einem Notar festhalten muss? Oder ob ich selber ein Schriftstück aufsetzen kann in welchem die Transaktion hinterlegt ist. Meinen Kindern soll dadurch auch keine Pflicht der Pflege oder ähnliches aufgezwungen werden.
Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Servus,

ein privatschriftliches „Schriftstück“ hat da wenig Wert.

Ein Schenkungsversprechen muss öffentlich beurkundet werden, und eine Handschenkung benötigt keinerlei Schriftform, sondern besteht darin, dass dem Beschenkten die Verfügungsgewalt verschafft wird und gut ist.

Die Schenkung von Grundstücken musd wie alle Grundstücksgeschäfte beurkundet werden.

Schöne Grüße

MM

Guten Tag Hoja,
eine Vereinbarung (auch im Familienkreis) sollte immer hieb- und stichfest sein, besonders wenn es um Geld geht.

Gehe ich recht in der Annahme, dass Du die Kosten für einen Notar sparen möchtest (verständlich aber vielleicht nicht besonders sinnvoll)?

Dann sollte das geplante Schriftstück (= die Vereinbarung sprich die Schenkungsurkunde) die Unterschrift aller Familienmitglieder enthalten.

Und es wäre m. E. angebracht, die Sache mindestens beim Ortsgericht durchzuführen / bestätigen zu lassen, was sicher nur einen Bruchteil gegenüber einem Notar kostet.

Vielleicht kann ja noch ein Rechtsexperte etwas dazu sagen – evtl. diesen Vorschlag doch verwerfen.
Aber wie schon erwähnt: das würde nicht gehen, wenn es sich um eine Immobilie handelt.

Also in jedem Fall: sehr sorgfältig planen!
Gruß Walter VB

Hallo Walter,

das wäre ja alles ganz hübsch, wenn da der verflixte § 518 BGB nicht wäre.

In dem steht ziemlich deutlich drin, welche Form für ein wirksames Schenkungsversprechen zwingend erforderlich ist.

Schöne Grüße

MM

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Guten Tag MM,

vielen Dank für den Hinweis und die Belehrung, die ich gerne annehme.
(Ich hatte nicht daran gedacht, dass ja eigentlich alles im Gesetz geregelt ist.)

Zur Information für den Fragesteller / die Fragestellerin:

Das mir vorliegende Gesetzeswerk BGB, 18. Auflage von 1959 (ich nehme an dass die Bestimmungen immer noch so gelten) sagt:

§518 Formvorschrift
I. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich……
II. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Also die Frage an einen Rechts-Fachmann (im Interesse der hier anstehenden Sache), ob in diesem Falle der Begriff „gerichtlich“ auch das Ortsgericht mit abdeckt oder ob das zuständige Amtsgericht gefordert ist.

Ich würde mich in diesem Falle allerdings nicht darauf verlassen, dass ein evtl. Mangel der Form durch das Bewirken der Leistung „geheilt“ wird.

Gruß Walter VB
PS: es kommt ja wohl auch auf die Höhe der Schenkung an und damit verbunden die mögliche Beratung eines Anwaltes/Notars hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen.

nicht ganz, aber im kern:
http://dejure.org/gesetze/BGB/518.html
oder
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__518.html

willkommen im internet. du kannst das olle buch jetzt auf dem flohmarkt (‚ebay‘) verscherbeln. für die praxis hat ein gesetzbuch, auf das man sich in keiner weise verlassen kann, genau gar keinen wert - ganz im gegenteil ist es richtig gefährlich.

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Hallo!

Warum geht niemand auf den Punkt II des Gesetztes-§ 518 BGB ein ?

Der Formmangel (kein notarieller Vertrag) wird durch die Schenkung (also den Geldübergang etwa) geheilt.

MfG
duck313

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erste antwort: