Kann ich einem Nachbarn die Annahme verweigern?

Hallo,
mein Problem ist folgendes: Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus und bestelle öfters Sachen im Internet. Wenn ich nicht daheim bin, werden die Pakete bei den Nachbarn abgegeben.

Allerdings ist da einer dabei, von dem ich nicht will, dass er die Pakete für mich annimmt (er hat nicht das Recht dazu und ich hab meine Gründe dafür!).

Jedoch hat er sich darüber hinweggesetzt.

Hat jemand einen Paragraphen o. ä. zur Hand und kann mir sagen, wie es mit diesen Berechtigungen aussieht? Kann ich vielleicht es ihm schriftlich verbieten, die Pakete anzunehmen?

Hallo,

Grundlegend wäre es schon mal als Fehlverhalten des Zustellers zu sehen, denn allgemein ist es ohne besondere Abstellgenehmigung / alternativ genannte Empfangsperson seitens des Empfängers nicht erlaubt, Pakete einfach bei Nachbarn abzugeben.

Einige Liferdienste halten sich strikt daran, andere sehen Das nicht ganz so eng…

Es gibt 2 Möglichkeiten für den Fall, dass es nur 1-2 Lieferdienste nicht optimal handhaben:

Just bei den Betreffenden mal mit dem Kundensupport telefonieren, ob sich dort eine alternative Lieferung nur an bestimmte Nachbarn vereinbaren ließe.

Manche Lieferdienste haben auch günstig erreichbare Paketshops, bei denen nach fehlgeschlagenenem 1. Zustellversuch das Paket hinterlegt werden kann. Dort könnte es dann abgeholt werden können.

Wenn ein Paket auf dem Weg ist, kann alternativ auch eine Info an der Haustür angebracht werden, dass auch Nachbar X die Sendung annehmen würde.

( So es im Vorfeld mit X natürlich abgeklärt wurde )

Und schon sollte die Sache elegant gelöst werden können.

mfg

ennlo

Hallo,

Grundlegend wäre es schon mal als Fehlverhalten des Zustellers
zu sehen, denn allgemein ist es ohne besondere
Abstellgenehmigung / alternativ genannte Empfangsperson
seitens des Empfängers nicht erlaubt, Pakete einfach bei
Nachbarn abzugeben.

Es ist also ein Fehlverhalten, wenn man sich als Zusteller bemüht, dass der Empfänger seine Pakete möglichst zeitnah erhält und der Empfänger deshalb nicht durch die halbe Stadt gurken muss, um das Paket von einem überfüllten Schalter abzuholen? Interessant, das wusste ich nicht.
In den AGBs *aller* Paketdienstleister ist die Ersatzzustellung bei Nachbarn o.Ä. ausdrücklich erlaubt. Mit dem Portokauf erkennt der Versender die AGBs an. Der Zusteller ist nicht nur berechtigt, sondern seitens seines Unternehmens verpflichtet , eine Ersatzzustellung zu versuchen.

Lösungen: Bei der Packstation anmelden und Sendungen dorthin adressieren oder großen Zettel neben Klingel und Briefkasten.

Hallo,

Es ist also ein Fehlverhalten, wenn man sich als Zusteller
bemüht, dass der Empfänger seine Pakete möglichst zeitnah
erhält und der Empfänger deshalb nicht durch die halbe Stadt
gurken muss, um das Paket von einem überfüllten Schalter
abzuholen?

Es ist als Fehlverhalten zu deuten, ungefragt und unbestätigt durch den Empfänger
( nennen wir ihn mal persönlich unbekannten Empfänger auf einer festen Tour )
ein Paket oder Päckchen einfach bei irgendeinenem Nachbarn abzugeben.

Dann ist doch der 1. Schritt nach erfolglosen 1. Zustellversuch:
Vorgefertigte Nachricht in den Briefkasten des Empfängers…dann läuft der Rest entweder über den Kundenservice, oder der Empfänger ist zum nächsten Zustelltermin daheim.

Interessant, das wusste ich nicht.
In den AGBs *aller* Paketdienstleister ist die
Ersatzzustellung bei Nachbarn o.Ä. ausdrücklich erlaubt.

Ich nenne keine Namen von Paket- und Kurierdiensten, bei denen es erst nach erteilter Ersatz - Zustellgenehmigung / Abstellgenehmigung seitens des Warenempfängers einfach laut Deiner Ansicht so intern gehandhabt werden darf.
Aus meiner eigenen Tätigkeit als Fahrer war mir noch bekannt, dass der E. dem Versender gleich eine Alternativadresse ( oder einen Nachbarn ) zur alternativen Zustellung angeben kann.

Mit
dem Portokauf erkennt der Versender die AGBs an. Der Zusteller
ist nicht nur berechtigt, sondern seitens seines Unternehmens
verpflichtet , eine Ersatzzustellung zu versuchen.

Ist ja in soweit richtig, aber ohne besondere Angaben des Versenders wäre es zunächst einmal die Zustellbenachrichtigung mit einem genannten 2. Zustelltermin oder alternativ die Möglichkeit für den E. , einen alternativen Empfänger / eine Abstellgenehmigung zu erteilen.

mfg

ennlo

Hallo,

Ein konkreter Blick in die AGBn ist hilfreich:

Es ist als Fehlverhalten zu deuten, ungefragt und unbestätigt
durch den Empfänger
( nennen wir ihn mal persönlich unbekannten Empfänger auf
einer festen Tour )
ein Paket oder Päckchen einfach bei irgendeinenem Nachbarn
abzugeben.

AGB Paket National DHL, §4 (2)
DHL nimmt die Ablieferung (Zustellung) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten (Empfangsbevollmächtigter) vor. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen beauftragte Person (Empfangsbeauftragter) zugestellt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit DHL nichts anderweitiges, wie z. B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage an einem vereinbarten Ort oder durch Einlegen in eine DHL-Packstation, mit dem Empfänger bzw. Empfangsbeauftragten vereinbart und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat…

Dann ist doch der 1. Schritt nach erfolglosen 1.
Zustellversuch:
Vorgefertigte Nachricht in den Briefkasten des
Empfängers…dann läuft der Rest entweder über den
Kundenservice, oder der Empfänger ist zum nächsten
Zustelltermin daheim.

Ist ja in soweit richtig, aber ohne besondere Angaben des
Versenders wäre es zunächst einmal die Zustellbenachrichtigung
mit einem genannten 2. Zustelltermin oder alternativ die
Möglichkeit für den E. , einen alternativen Empfänger / eine
Abstellgenehmigung zu erteilen.

Wir schauen wieder in die AGB:
AGB Paket National DHL, §4 (3)
DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service „Identitäts- und Altersprüfung“ und „Eigenhändig“ sowie Express- Sendungen mit dem Service „DHL EXPRESS IDENT“, „Transportversicherung 25.000,- EURO“ und EXPRESS BRIEFE mit dem Service „Transportversicherung 2.500,- EURO“. Ersatzempfänger sind

  1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten
  2. andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie
  3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind und der Zusteller den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)
    durch Einlegen in die Empfangseinrichtung des Empfängers (Hausbriefkasten etc.) informiert. Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist ausgeschlossen, sofern der Absender eine entgegenstehende Vorausverfügung erteilt oder der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung untersagt hat.

Also nix mit Fehlverhalten, sondern die AGB richtig lesen und dementsprechen handeln.

Hann isch vergessen…
Greetinx
G.
(Soviel Zeit muss sein)

Es ist als Fehlverhalten zu deuten, ungefragt und unbestätigt
durch den Empfänger
( nennen wir ihn mal persönlich unbekannten Empfänger auf
einer festen Tour )
ein Paket oder Päckchen einfach bei irgendeinenem Nachbarn
abzugeben.

Nur um das nochmal für Leser festzuhalten, die dieses Thema später mal finden könnten: Es ist KEIN Fehlverhalten, sondern ihre durch ihren Arbeitgeber auferlegte PFLICHT. Deine Behauptung geht völlig an der Realität vorbei, schätzungsweise 30 - 50 Prozent aller Pakete und Päckchen werden NICHT dem Empfänger persönlich ausgehändigt. Die Empfänger sind zufrieden, weil sie die Pakete nicht irgendwo vom Schalter abholen müssen, der Paketdienstleister freut sich über geringe Kosten und der Versender ist glücklich über die frustreduzierende Ersatzzustellung. Ich laufe lieber kurz zum Nachbarn statt zur Kilometer entfernten Filiale, um mein Paket abzuholen.

Dann ist doch der 1. Schritt nach erfolglosen 1.
Zustellversuch:
Vorgefertigte Nachricht in den Briefkasten des
Empfängers…dann läuft der Rest entweder über den
Kundenservice, oder der Empfänger ist zum nächsten
Zustelltermin daheim.

Die erneute Zustellung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Empfänger nicht zu Hause? -> Ersatzzustellung versuchen. Ersatzzustellung nicht möglich? -> Sendung benachrichtigen. Nur Hermes fährt die Sachen noch 2 weitere Tage durch die Gegend. Und die Zusteller sind nicht gerade glücklich darüber.

Ich nenne keine Namen von Paket- und Kurierdiensten, bei denen
es erst nach erteilter Ersatz - Zustellgenehmigung /
Abstellgenehmigung seitens des Warenempfängers einfach laut
Deiner Ansicht so intern gehandhabt werden darf.

Die Namen würden mich aber sehr interessieren.
Übrigens wird es nicht „intern“ so gehandhabt, sondern gemäß den für Jedermann einzusehenden AGBn des jeweiligen Paketdienstleisters und mit Wissen und Befürwortung fast aller betroffenen Empfänger.

Aus meiner eigenen Tätigkeit als Fahrer war mir noch bekannt,
dass der E. dem Versender gleich eine Alternativadresse ( oder
einen Nachbarn ) zur alternativen Zustellung angeben kann.

Und daraus leitest du ein Verbot zur Zustellung an andere Adressen ab? Wo ist da die logische Verknüpfung?

Ist ja in soweit richtig, aber ohne besondere Angaben des
Versenders wäre es zunächst einmal die Zustellbenachrichtigung
mit einem genannten 2. Zustelltermin oder alternativ die
Möglichkeit für den E. , einen alternativen Empfänger / eine
Abstellgenehmigung zu erteilen.

Ich weiß nicht, welches Wort in dem Satz fehlt, aber:
Die große Mehrheit der Empfänger klingelt lieber kurz bei Oma Trude von nebenan um ihr Paket abzuholen, als eine teure Hotline anzurufen, um einer übermüdeteten Telefonistin zu erklären, dass man das Paket auch bei Oma Trude von nebenan abgeben kann.

Und, um die Beispiele von GerdGIK um die Nummmer 2 der Paketdienstleister in D zu erweitern (Hervorhebung durch Hermes, vgl. http://www.hermespaketshop.de/agb.php , Auszug vom 31.10.2011):

AGB Hermes-Versand, § 2 Absatz 4:

Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch persönliche Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers sowie unmittelbare Nachbarn des Adressaten. Wird eine Nachbarschaftsabgabe durchgeführt, erhält der Adressat eine Benachrichtigungskarte mit einem qualifizierten Hinweis zur Zeit und zum Ort der Übergabe.

[Ende des Auszugs]

Mit freundlichen Grüßen!

Wurstmann

Hallo GerdGIK,

Danke zunächst einmal für Deine Mühe, die AGB von DHL zu erklären.
Ich hatte in meiner 1. Antwort aber auch deutlich geschrieben, dass nicht alle Services gleichermaßen handeln.

Beim DPD geht die Alternativzustellung ( z.B. an Nachbarn ) nur dann, wenn der Empfänger nach dem 1. erfolglosen Zustellversuch sein Kärtchen erhält und dem Paketdienst dann dann vorab eine Ermächtigung zur Alternativzustellung online oder telefonisch übermittelt und die Benachrichtigungskarte entsprechend ausfüllt.

Und der Expressdienst für den ich einmal tätig war, hatte eine ähnliche Auslegung wie der DPD. Ohne Genemigung des Empfängers muss dass Paket nochmals bis zu 2 weitere Male im Versuch zugestellt werden.

Außer, der Empfänger vereinbarte eine Abstellgenehmigung oder Alternativzustellung bei einem Nachbarn.

mfg

ennlo

Hallo @Wurstmann,

Auch Dir Sei ergänzend dann noch einmal nahegelegt, dass nicht alle Lieferdienste identische AGBs und Betriebsanweisungen bezgl.der Auslieferung haben.

Ich habe da auch kein Problem mit, wenn Lieferdienst X versucht, einem Nachbarn ein Päcksken zu übergeben.

Ein " Re " weiter unten hast Du bestimmt aufgemerkt, warum ich dann in meiner ersten Antwort auf die Anfrage da nicht verallgemeinernd auf alle Lieferdienstew mit meinem Praxiswissen urteilte.

Nur um noch mal nachzittern zu lassen, worauf sich meine Antwort bezog.

Ich habe Dein Argument auch nicht überlesen, dass es in einer funktionierenden Nachbarschaft auch immer Einen geben kann, der ein Päcksken unter Benennung deiner Zufriedenheitsargumente annehmen kann.

Nur um damit nochmals auf die allgemeine Fragestellung seitens U.P. zurückzukommen.
( Was könnte man unternehmen, dass ein bestimmter Nachbar keine Pakete annimmt, die an mich adressiert sind )

mfg

ennlo