Kann ich einen befristeten Mietvertrag kündigen?

Hallo alle zusammen, ich müsste mal wissen, ob es möglich ist, einen befristeten Mietvertrag vor Ablauf zu kündigen.
Der Mietvertrag wurde am 01.03.2008 für drei Jahre geschlossen, also bis zum 28.02.2011. Nun wollen wir uns aber ein eigenes Haus kaufen und wenn alles klappt in den nächsten 2 bis 3 Monaten einziehen. D. h. wir wollten, wenn das möglich ist, zum 31.12.2010 kündigen. Somit würde es um 2 Monate gehen. So wie ich unseren Vermieter einschätze wird er einen Teufel tun und auf die 2 Monatsmieten verzichten.
Von einem Markler habe ich gehört, bei den neuen??? Mietverträgen hat man eine generelle Kündigungsfrist von 3 Monaten von Mieterseite hat. Stimmt das??? Außerdem ist kein Grund angegeben, warum der Mietvertrag überhaupt 3 Jahre befristet ist.

Für Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus.

Hallo,

mit den Zeitmietverträgen ist das so eine Sache. Grundsätzlich gibt es seit der Mietrechtreform im Jahr 2001 den Unterschied zwischen einem echten Zeitmietvertrag und einem befristeten Mietvertrag nicht mehr. Statt dessen gibt es nur noch den sogenannten qualifizierten Mietvertag. Hier gibt es nur eine Ausnahme, sie können bei Vertragsabschluss vereinbaren, dass beide wechselseitig für bis zu vier Jahre auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichten.
Sollte also beiderseitig auf eine ordentliche Kündigung bis zu vier Jahre verzichtet worden sein, haben sie schlechte Karten. In diesem Fall gibt es natürlich auch Möglichkeiten aus dem Vertrag zu kommen. Sie brauchen aber gute Gründe und sicher einen Rechtsanwalt.

Sollte aber ein Zeitmietvertag abgeschlossen worden sein, und auch noch ohne Gründe festgehalten zu haben, stehen die Sterne gut für Sie.

Der Abschluss eines echten Zeitmietvertrags ist nämlich von bestimmten Gründen abhängig, zentrale Vorschrift: §575 BGB, die der Vermieter dem Mieter vor oder bei Abschluß des Mietvertrags schriftlich mitteilen muss.

Sind die Gründe nicht schriftlich mitgeteilt oder handelt es sich nicht um zulässige Gründe, entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis!!!

Zu den zulässigen Gründen zählen unter anderem Eigenbedarf des Vermieters nach Ablauf der fest bestimmten Mietzeit, bauliche Änderungen oder Veränderungen der Mietsache oder die spätere Nutzung als Werkwohnung.

Viel Grüße

Falls Ihr Mietvertrag den Hinweis enthält, dass beide Seiten im gegenseitigen Einvernehmen auf ihr ordentliches Kündigungsrecht für die Dauer von drei Jahren verzichten, dann erübrigt sich Ihre Frage und der Makler ist eine „Pfeife“! Sie können nur mit dem Vermieter einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag aushandeln!