Kann ich Einspruch gegen hohe Geldstrafe einlegen

ich habe anfang des jahres das erste mal etwas geklaut und bin prompt erwischt worden. ich war hochschwanger und irgendwie nicht herr meiner selbst, verstehe bis heute nicht was damals in mich gefahren ist. jedenfalls sagten die polizeibeamten, dass die angelegenheit bestimmt keine folgen haben wird, da ich zum ersten mal geklaut habe. als dann der brief von der polizei kam, dachte ich ich müsste nicht antworten. heute habe ich nun ein schreiben vom amtsgericht bekommen mit einer geldstrafe von 300! + verfahrenskosten (nochmal 100€, wenn ich richtig gerechnet habe). ich verstehe ja, dass der diebstahl konsequenzen hat, aber so viel geld kann ich beim besten willen nicht bezahlen. ich bin alleinerziehende mutter und soviel geld haben meine tochter und ich noch nicht einmal zum essen im monat zu verfügung. natürlich habe ich dann auch keine ersparnisse. ich kann zur zeit auch noch nicht arbeiten, weil meine tochter noch so klein ist und ich ausserdem erst mein studium beenden möchte. in dem schreiben steht natürlich, dass ich einspruch einlegen kann, geht das auch obwohl ich schuldig bin? ich würde gerne darum bitten die geldstrafe zu mindern, denn so viel geld KANN ich einfach nicht bezahlen, es geht nicht.

Hallo Anikalulu, also die Strafe
steht erst einmal.
Du kannst anfragen, ob du eine Ratenzahlung
tätigen darfst.
Du kannst natürlich auch Einspruch einlegen,
ob dieses erfolg hat kann ich nicht sagen.
Auf jeden Fall musst du handeln,
sonst wird es noch teurer.
Ich hoffe ich konnte dir helfen?
Mit freundlichen Gruß
Frank

Hallo,
natürlich kann man Einspruch einlegen. Vorsicht, es sind Fristen zu beachten, bis das geschehen sein muss. Den Einspruch richtet man an die Stelle, die den Strafbefehl erlassen hat (entweder Gericht oder Staatsanwaltschaft).

Ich würde sinngemäß schreiben, dass ich einsehe, dass ich bestraft werden muss, bin aber nicht in der Lage, die Geldstrafe nebst Kosten so ohne weiteres zu bezahlen (nehmen Sie die Gründe, die Sie in der Anfrage dargelegt hast -alleinerziehend, keine Ersparnisse,kaum Geld für Unterhalt für Kind und Sie selbst- und bitten Sie darum, nach Möglichkeit die Geldstrafe abzusenken, in jedem Fall aber Ratenzahlung einzuräumen („Ich wäre in der Lage, monatlich 25 € zu zahlen“).
Sofort handeln, nicht auf die lange Bank schieben, sonst ist die Einspruchsfrist abgelaufen und es ist nichts mehr zu machen.

Und bitte: sofort jede Post öffnen, den Brief von der Polizei nicht zu öffnen ist, mit Verlaub zu sagen, recht blöd gewesen.

Sollte die Einspruchsfrist schon abgelaufen sein, was ich fast befürchte, dann mit dem Strafbefehl in der Hand zum Gericht wandern und dort nach einer Rechtsberatung fragen. Unter Umständen kann man von dort aus noch Ratenzahlungen vereinbaren.

Man kann auch gegen den Strafbefehl insgesamt Einspruch einlegen und um mündliche Verhandlung bitten. Es ist aber zu bedenken, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht an das Strafmaß des Strafbefehls gebunden ist, es kann den Betrag mindern, aber auch erhöhen.

Wenn ich vor der Entscheidung stünde, würde ich die
Variante „zum Gericht wandern“ wählen, aber hurtig.
Ich bitte, nirgendwo diese Mail zu erwähnen. Ich darf keine Rechtsberatungsauskünfte geben.

Viel Glück,

mit freundlichen Grüßen
W. Görtz

Hallo,

wenn du schuldig gesprochen wurdest, muss du natürlich die Strafe annehmen. Dass du auf den ersten Brief nicht reagiert hast, ist natürlich nicht ganz so gut.
Einspruch kannst du einlegen, würde ich dir auch empfehlen.
Und die finanzielle Situation kannst du, glaub ich, nicht wirklich ändern. Aber du kannst auf Grund deiner finanziellen Situation Staffelzahlung beantragen.

Am besten trittst du in Kontakt mit deinem Anwalt in diesem Fall. Wenn du ihn nicht mehr zahlen kannst, gibt es auch Rechtsbeistand für Leute mit geringen Einkommen.

Gruß!

Hallo Anikalulu,
da bin ich leider der falsche „Experte“.
Bitte im Berich Justiz, Anwalt und Co nochmal nachfragen.

Gruß

Hallo,
natürlich kannst du Einspruch einlegen, sobald wie möglich und in diesem Einspruch deine finanziellen Verhältnisse schildern. Es wird wahrscheinlich dazu kommen, daß der Staatsanwalt deine Vermögensverhältnise sehen will, aber die kannst du ja belegen. Gepfändet wirst du nicht, es ist durchaus möglich, daß du die Strafe in Raten zahlen darfst. Du könntest in deinem Einspruch auch gleich eine kleine Summe anbieten, die du zahlen könntest.

LK
Mike

Lieber Herr Goertz,

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ich habe erst heute den Brief vom Amtsgericht erhalten. Ich werde gleich morgen einen Brief verfassen und abschicken.
Ich hatte das Schreiben von der Polizei natürlich geöffnet, nur dummerweise nicht darauf reagiert, weil ich dachte es würde mir nichts weiter passieren, es war ja das erste mal, dass ich geklaut habe oder mich sonst strafbar gemacht hatte. Ich habe die Sache einfach auf die leichte Schulter genommen, hätte niemals gedacht, dass ich so eine hohe Geldstrafe bekommen könnte. Ich dachte da eher an 50-100€.
Ich habe ein bisschen Angst der Einspruch könnte die Verfahrenskosten noch erhöhen, aber das ist wohl Blödsinn.

mit freundlichen Grüßen,
Anika

… geht das auch obwohl ich
schuldig bin? ich würde gerne darum bitten die geldstrafe zu
mindern, denn so viel geld KANN ich einfach nicht bezahlen, es
geht nicht.

Natürlich geht das. Ob es Erfolg hat/verspricht, kann ich natürlich nicht sagen. Aber man kann auch Ratenzahlung beantragen - meistens wird das auch (bei geringen Einkommen) gewährt.
Aber, das WICHTIGSTE ist: Sich melden! Entweder mit Einspruch oder Bitte auf Ratenzahlung.
Wenn man „den Kopf in den Sand steckt“, wird es nicht besser - im Gegenteil!

PS: Wenn die Kollegen gesagt haben, dass es vermutlich KEINE Folgen haben wird, war das natürlich falsch. Ich denke mal, sie haben gesagt/gemeint, dass es nicht so schlimme Folgen haben wird (noch höhere Geldstrafe oder gar Knast).

Gruß

Du hast einen Strafbefehl bekommen. Das heißt: Es wurde eine Strafe verhängt, ohne das es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen ist. Gegen einen Strafbefehl hast du das Rechtsmittel des Einspruchs. Den Einspruch musst du schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts einlegen. Du hast zwei Wochen (ab Zustellung des Strafbefehls) Zeit dafür.
Mit dem Einspruch bewirkst du, das eine Gerichtsverhandlung stattfinden wird.
Bei der Verhandlung würdest du dan angehört werden. Dann könntest du deine ganzen Gründe vorbringen, dass du finanziell nicht so gut darstehst, dass du alles bereust und es dir Leid tut usw… Falls das Urteil bestehen bleibt, hast du anschließend das Rechtsmittel der Berufung. Das legt man ein, wenn man die Strafe für zu hoch hält. In dem Fall würde eine neue Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht stattfinden.

Hallo Anikalulu,

es scheint sich um einen STRAFBEFEHL zu handeln, d.h., dass Du noch nicht vor Gericht vorgeladen worden bist, sondern dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts die Angelegenheit ohne eine Hauptverhandlung erledigen will.

Dabei schätzt die Staatsanwaltschaft Deine Einkommensverhältnisse. Bei der Polizei wärest Du danach gefragt worden.

Ja, Du kannst Einspruch nur gegen die Höhe des Strafbefehls einlegen. Deine geringen Einkommensverhältnisse wirst Du nachweisen müssen.

Aus dem Strafbefehl müsste hervorgehen, wieviele Tagessätze in welcher Höhe festgesetzt worden sind. Die Anzahl der Tagessätze betrifft die Schwere der Tat, vergleichbar der Länge einer Freiheitsstrafe. Nur die Höhe der Tagessätze hat mit Deinem verfügbaren Einkommen zu tun. Nimm’ die Höhe mal 30, dann kommt das Nettoeinkommen heraus, von dem die Staatsanwaltschaft ausgeht. Wenn Du nachweislich weniger zur Verfügung hast, macht der Einspruch Sinn. Wenn die Höhe stimmt, könntest Du immer noch mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Ratenzahlung vereinbart.

Viel Erfolg,

Karoline

hallo Karoline,

der tagessatz selbst ist gar nicht so hoch angelegt, der liegt bei 15€, das stimmt ja auch in etwa. aber sind dann nicht 20 tagessätze ein bisschen viel, dafür dass ich zum ersten mal in meinem leben einen kosmetik tester gestohlen habe und mir sonst auch noch nie etwas zu schulden habe kommen lassen?

Lieber Herr Goertz,

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ich habe erst
heute den Brief vom Amtsgericht erhalten. Ich werde gleich
morgen einen Brief verfassen und abschicken.
Ich hatte das Schreiben von der Polizei natürlich geöffnet,
nur dummerweise nicht darauf reagiert, weil ich dachte es

Hallo keine Sorge, eim Einspruch ist ein Rechtsmittel und kostet nichts.

MfG
W. Görtz

würde mir nichts weiter passieren, es war ja das erste mal,
dass ich geklaut habe oder mich sonst strafbar gemacht hatte.
Ich habe die Sache einfach auf die leichte Schulter genommen,
hätte niemals gedacht, dass ich so eine hohe Geldstrafe
bekommen könnte. Ich dachte da eher an 50-100€.
Ich habe ein bisschen Angst der Einspruch könnte die
Verfahrenskosten noch erhöhen, aber das ist wohl Blödsinn.

mit freundlichen Grüßen,
Anika

Du kannst einen brief ans amtsgericht schicken und bitten das du das Geld abstottern kannst oder du kannst die Verhältnismäßigkeit prüfen lassen in dem du bittest das ganze noch ein mal zu prüfen und dies deinen Lebensumständen anpassen zu lassen.

Es muß die Form gewahrt werden, d.h. es muß fristgerecht der Einspruch erfolgen, am besten mit Begründung (wirtschaftl. Situation). Ob man schuldig ist oder nicht spielt keine Rolle, da Sie nicht gegen die Geldstrafe an sich Einspruch einlegen, sondern nur gegen die Form der Strafe. Bitten Sie darum, die Geldstrafe zu mildern (wirtschaftl. Situation darlegen) oder in Sozialstunden umzuwandeln.

Im Übrigen werden solche Geldstrafen nicht selten nach Absprache in Raten gezahlt, auch in sehr kleinen (10, 20 Euro monatlich).

Nicht reagieren ist das Falscheste - dann wird irgendwann die Festnahme erfolgen.

Hallo!!

Man kann Widerspruch einlegen. Schriftlich und innerhalb der angegebenen Frist.
Ausschlagegeben für die Bemessung einer „Strafe“ ist das tatsächliche Einkommen. D.h. Die Strafe als solches wird in Tagessätzen bemessen. Für ein bestimmtes Delikt gibt es in der Regel für jeden die gleichen Tagessätze. Die „Gerechtigkeit“ bei der Bestrafung ergibt sich aus der Höhe der Tagessätze und diese Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Habe ich kein Einkommen wird der niedrigste Tagessatz angenommen (5 Euro).
Für den Einspruch: die persönliche Situation schildern und dann offene Karten über das Einkommen auf den Tisch, vielleicht hilft es.

T.

Hallo,

in dem Schreiben ist ein sachbearbeitender Staatsanwalt oder Richter aufgeführt. Mit dem persönlich Kontakt aufnehmen und die Situation schildern. Der dürfte der einzige Ansprechpartner sein. Je nach Einstellung dieser Person ist da durchaus etwas machbar, eine Garantie gibt es nicht. Ein Einspruch nützt nichts, da die Sache an sich rechtlich fehlerfrei sein dürfte und nur Folgekosten verursacht.
Gruß

Hallo Anikalula,
ich kann Dir an dieser Stelle natürlich keine Rechtsberatung geben. Aber Du sagst, Du studierst, also bist eingeschrieben? Dann kannst Du zur Rechtsberatung Deiner Uni gehen. Die ist kostenlos und Du wirst von einem Juristen beraten, was nun zu tun ist.

Mit besten Grüßen,
kathrynne

Hallo Anika,
ja, das ist dumm gelaufen!
Zunächst empfehle ich Dir mal folgendee Links: http://www.spormann.de/geld.htm
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-1714.html
http://www.lfl-schuldnerberatung.de/1689769a3b0e2261…
Meines Erachtens bewegt sich die gegen Dich verhängte Geldstrafe im Rahmen des Üblichen für einen Ladendiebstahl. Ich nehme an, dass auch schon ein sehr niedriger Tagessatz veranschlagt wurde, insofern ist Dein Handlungsspielraum sehr gering.
Nach meiner Einschätzung wird an der Höhe nicht viel zu Ändern sein. Du kannst mal nachschauen, wie hoch der Tagessatz veranschlagt wurde und dann klären, ob der Tagessatz Deiner wirtschaftlichen Situation entspricht. Der große Mist ist, dass Du den Vernehmungsbogen nicht ausgefüllt hast, denn da hättest Du Deine wirtschaftliche Situation angeben können, die dann entsprechend Berücksichtigung gefunden hätte. Wenn Du jetzt versuchst, über einen Einspruch die Höhe oder Zahl der Tagessätze zu ändern, führt das zu einem Hauptverfahren. Das würde für Dich letztendlich zu noch höheren Verfahrenskosten führen.
Du hast jederzeit die Möglichkeit, Beratungsbeihilfe beim zuständigen Atsgericht zu beantragen und dann einen Anwalt zu konsultieren. Ob das viel bringt, wage ich aber zu bezweifeln.
Da in Deiner Situation gemeinnützige Arbeit zur Tilgung der Geldstrafe wohl nicht in Frage kommt, empfehle ich Dir, unter Schilderung Deiner Situation und Deiner Einkommensverhältnisse ein Ratenzahlung mit erträglichen Raten zu beantragen.
Im Vordergrund steht erst mal die Geldstrafe! Was die Verfahrenskosten betrifft, kannst Du eine Stundung beantragen, solange Du kein Pfändbares Einkommen hast. Das geht bei einer Geldstrafe nicht! Da gilt: Bezahlen, abarbeiten oder absitzen!
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Viele Grüße
Jens

Hallo,

das ist natürlich eine tragische Geschichte.

Das Problem liegt natürlich in der Nichtbeachtung der „Anhörung“ (Brief der Polizei), in diesem Formular werden die persönlichen Verhältnisse und die eigene Sichtweise der Situation geschildert.

Wenn das nicht gemacht wurde kann das Gericht / die Staatsanwaltschaft, genau diese schwierige Lage nicht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Die Folge ist dann ein Verfahren nach Schema „F“.

Also mein Rat: Schnellstens persönlich zu dem Polizebeamten der die Anhörung geschrieben hat gehen und ihm die Situation schildern. Dann die Reue zeigen und um Unterstützung bitten, ggf. mit dem Gericht Verbindung aufnehmen.
Vor allem das Ganze nicht auf die lange Bank schieben, sondern sofort handeln.

Gruß

Stefan

Hallo Anikalulu,

das kann und will ich aus der Ferne nicht beurteilen. Das liegt am Staatsanwalt, wie er/sie das eben sieht. 20 Tagessätze sind am unteren Ende der Skala, wenn man, wie geschehen, das Verfahren eben nicht einstellen will. Vielleicht soll es ein Warnschuss sein, damit es nicht wieder vorkommt? „Weh’ tun“ muss eine Strafe schon, sonst ist sie wirkungslos. Wenn Du meinst, dass die Gesamtumstände zu Deinen Gunsten sprechen, lege Einspruch ein und erkläre Dich gegenüber dem Gericht. Dann darfst Du diesen Einpruch aber nicht auf die Höhe der Strafe beschränken, sondern musst gegen den Strafbefehl insgesamt Einspruch einlegen.

Gruss, Karoline