Kann ich gegen einen (meiner Meinung nach nicht gerechtfertigten ) Rauswurf von einer Veranstaltung

Guten Tag.

Folgendes ist geschehen:

War auf einer Convention, wo beim Gast-Star-Panel offenbar ein Videoverbot bestand.

Beim Betreten des Saales war weder ein gedruckter Hinweis an der Eingangstür angebracht, noch wurde ich von den Helfern auf das Verbot hingewiesen.

Da ich schon mehrere Male auf der Veranstaltung war und immer gefilmt habe, flmte ich auch jetzt die Verabschiedung des Gast-Stars. Darauf wurde ich von einem Helfer darauf hingewiesen, dass ich nicht filmen dürfe und die Aufnahme löschen müsse. Das habe ich getan. Kurze Zeit später kam der Helfer nochmals zu mir, und sagte mir, dass ich gehen müsse, da ich „nur eine Tageskarte“ besäße.

Daraufhin sprach ich den Veranstalter an, und dessen Frau/Freundin verwies mich auf das Programmheft. Ja, in dem Heft steht drin, dass man der Veranstaltung verwiesen wird, wenn man im Hauptsaal filmt.

Dieses Programmheft habe ich jedoch beim Eintritt nicht gelesen (warum sollte ich das auch tun? Den Veranstaltungsplan hatte ich mir vorher ausgedruckt und markiert, was ich besuchen wollte).

Meine Fragen: ist das rechtlich gesehen überhaupt erlaubt, dass man in einer Situation wie der geschilderten ausgeschlossen wird? Muss man sich als Kunde vorher informieren, ob man filmen darf oder nicht? Ich kenne es nur so, dass immer Bereiche mit eindeutigen Schildern gekennzeichnet sind, wo man nicht filmen/fotografieren darf.

Kann ich den Veranstalter gegen diesen Rauswurf verklagen? Schließlich „verpasste“ ich jetzt noch 2 Gast Stars, auf die ich mich schon das ganze Jahr über gefreut hatte.

Danke für Eure Tips.

Schonmal was von „Hausrecht“ und desweiteren „Recht am eigenen Bild“ gehört?

Hausrecht ja… aber sonst…

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Sonst? Was soll sonst noch kommen? Du bist enttäuscht, aber wer sich nicht an die Regeln hält muss die Konsequenzen tragen. Das ist doch überall anders auch so.

Ja, möglicherweise schon. Der Veranstalter beruft sich auf allgemeine Geschäftsbedingungen, dabei ist unklar, ob die wirksam vereinbart wurden. Das müsste man konkret prüfen. Du könntest deswegen ganz oder anteilig dein Eintrittsgeld zurückfordern, gegebenenfalls auch weitergehenden Schaden geltend machen.

Dafür wirst du wahrscheinlich einen Anwalt benötigen, wenn du selber nicht in Rechtsdingen versiert bist.

Deine Erfolgsaussichten? Kann dein Rechtsanwalt beurteilen, nachdem er die Unterlagen gesichtet hat.

Toll. Diese Weisheit hast du aus dem Standardwerk: „Tante Erna erklärt das BGB“, nicht wahr? Habe mir von einem Richter bestätigen lassen, dass er bei der Rechtsfindung auch auf Tante Ernas gesammeltes Rechtsempfinden zurückgreift…

Ein einigermassen professioneller Veranstalter wird dafür schon sorgen. Sei es mit einem „Mit Betreten des Veranstaltungsortes akzeptieren sie unsere AGB welche sie auf (Webseite) einsehen können“ oder mit einem „Ich akzeptiere die AGB (Link zu denen)“ bei Buchung auf der Webseite.

Solche Unprofessionalitäten das gar nicht zu erwähnen leisten sich üblicherweise nur Kirchenchöre etc. die aber wohl kaum so honorige Gäste einladen die nicht geflimt werden wollen.

hausrecht bei einer öffentlichen veranstaltung mit bezahlten karten beinhaltet keine willkür und auch nicht das bestehen auf irgendwelchen benimmregeln, die nachträglich, lange nach kartenkauf (und damit vertragsabschluss) in irgendwelchen heftchen abgedruckt wurden.
und das recht am eigenen bild muss man auch erst mal prüfen - die gäste sind schließlich genau aus dem grund vor ort, dass sie gesehen werden.

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Es gibt jede Menge nicht wirksamer AGB, auch von „professionellen“ Anbietern.

Aber der Knackpunkt bei der Geschichte ist wahrscheinlich, dass die Schadenshöhe (Eintrittskarte, ich schätze mal irgendwas zwischen 12 und 25 €) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten der Bemühung eines Rechtsverdrehers steht.

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du weißt weder, ob es sich hier um einen derartigen veranstalter handelt noch ob das auch alles passiert ist. eine convention kann alles mögliche sein. du weißt doch nicht mal, um was es überhaupt geht.

insofern: deine behauptungen sind wilde vermutungen ohne jegliche grundlage, weiter nichts.

Habe ich etwas anderes behauptet?

kann man deinem text so entnehmen:

Hallo,

Nicht Wissen schützt nicht vor einer Strafe.

Das ist ein Rechtsgrundsatz. Auch wenn du das Strafgesetz nicht gelesen hast, machst du dich bei einer Übertretung strafbar, gilt auch im Strassenverkehr usw.

Grundsätzlich sind auch die AGB gültig, egal ob du sie gelesen hast oder nicht. Das manche Dinge rechtlich nicht haltbar sind, steht auf einem anderen Blatt und muss von einem Gericht geklärt werden, bzw. es bestehen dazu Grundsatzurteile.

Grundsätzlich hat der Veranstalter das Hausrecht und kann somit einiges festlegen.

MfG Peter(TOO)

Hä? Strafe? Wofür? Habe dem Posting nichts entnehmen können, was auch nur irgendeinen Bezug zum Strafrecht hat.

Grundsätzlich sind AGB gültig! Suuuuper! Endlich können wir die ganzen Gerichte abschaffen, denn es gibt ja keine Verfahren mehr, weil bestimmte Dinge einfach grundsätzlich gültig sind. Eine Überprüfung, ob AGB überhaupt vereinbart worden sind, kann dann entfallen. Ich stell mich einfach an den Straßenrand und rufe jedem Passanten zu: Aufgrund meiner grundsätzlich gültigen AGB schuldest du mir eine allgemeine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 €! Das vereinfacht unser Rechtssystem in Deutschland effektiv und löst auch meine finanziellen Engpässe!

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Die Strafe war der Rauswurf aus der Veranstaltung, nicht mitbekommen?

Das ist dann erst eine Offerte!
Nur wer mit dir auch einen Vertrag abschliesst, muss dann die 65€ bezahlen.

Ich möchte hier einmal wieder an Dieter Nuhr erinnern:

MfG Peter(TOO)

Das ist keine Strafe, über die man irgendwas im

lesen kann. Das ist einfach die Verweigerung einer Leistung. Stinknormales BGB.

Nö. In meinen AGB (die ja grundsätzlich gültig sind), steht nämlich: "Solange nicht bis zum 04.12.1795 widersprochen wurde, gelten meine Offerten als angenommen. Wer dagegen anmeckert, muss eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 € entrichten, mit 6 % Zinsen ab dem 04.12.1795. "

Merkst du was? Grundsätzliche Gültigkeit von AGB kann es nicht geben, sonst wäre ja jeder Anbieter von Dienstleistungen in der Lage, dem Verbraucher Vereinbarungen unterzujubeln, die einseitig und benachteiligend sind.

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grundsätzlich sind agb AUSSCHLIESSLICH gültig, wenn man VOR vertragsabschluss überhaupt die möglichkeit hatte, sie einzusehen und wenn sie WIRKSAM in den vertrag aufgenommen wurden. beides ist hier vielleicht gar nicht der fall. oder wo hast du entsprechendes gelesen?

das

ist grundsätzlich der falsche ort, agb zur verfügung zu stellen, weil man dieses in aller regel erst bekommt, wenn der vertrag bereits abgeschlossen wurde. das ist ungefähr das gleiche wie die in hübscher regelmäßigkeit anzutreffenden lizenzbestimmungen bei software, die mangels bekanntgabe vor vertragsabschluss niemals gültigkeit erlangen können - völlig egal, ob man sie nun ‚bestätigt‘ oder nicht.

Und wenn ich gerade im Tante E. Laden bin, kann ich auch gleich noch die gute selbst gemachte Marmelade mitnehmen die sie immer so toll macht!

Hallo Leute,

vielen Dank für die interessante Diskussion.

Der Fall an sich hat sich jedoch geklärt, denn ich habe nochmals die Bestätigungs-Email mit der Buchungs-Nummer gesichtet und tatsächlich befanden sich dort im Anhang die „terms“, in denen eindeutig geschrieben steht, dass ein Video-Verbot besteht und man beim Verstoß gegen dieses Verbot von der Veranstaltung verwiesen wird - eindeutiger geht es nicht mehr.

Somit liegt der Fehler wohl alleine bei mir, diese Terms nicht gelesen zu haben. Aus Schaden wird man klug…